Einreichung eines Gesuchs um Nachlass- stundung und Benachrichtigung des Ge- richts im Falle der Überschuldung. Der Verwaltungsrat kann ein Organisationsregle- ment erlassen und bestimmt die vertretungs- und zeichnungsberechtigten Personen. Die Vertre- tungs- und Zeichnungsberechtigung der Mitglie- der des Verwaltungsrates richtet sich nach dem Eintrag im Handelsregister. Die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates sind auch ausserhalb von Verwaltungsratssitzun- gen berechtigt, von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäfts- gang und einzelne Geschäfte zu verlangen und sie haben das Recht, in die Bücher der Gesellschaft Einblick zu nehmen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.