Der Verwaltungsrat Musterklauseln

Der Verwaltungsrat. 1. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern verwaltet, die nicht Aktionäre der Gesellschaft zu sein brauchen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt; sie können von der Gesellschafterver- sammlung jederzeit abberufen werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Xxxxxxxx ein Verwal- tungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so können die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrats einen vorläufigen Nachfolger bestimmen, dessen Bestellung von der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung bestätigt werden muss. 2. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, alle Geschäfte zu tätigen und alle Handlungen vorzu- nehmen, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder nach dieser Satzung der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind. 3. Der Verwaltungsrat kann seinen Präsidenten bestimmen, der in den Verwaltungsratssit- zungen den Vorsitz hat. 4. Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ein Verwaltungsratsmitglied kann sich durch ein anderes Verwaltungs- ratsmitglied vertreten lassen, das dazu bevollmächtigt wurde. In Dringlichkeitsfällen kann auch die Beschlussfassung durch Brief, Telegramm, Telekopie oder Fernschreiben erfolgen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten des Verwaltungsrats. 5. Die Gesellschaft wird grundsätzlich durch gemeinschaftliche Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats rechtsverbindlich verpflichtet. 6. Der Verwaltungsrat kann einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern oder Dritten für die Ge- samtheit oder einen Teil der täglichen Geschäftsführung die Vertretung der Gesellschaft übertragen. Die Übertragung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats bedarf der Einwil- ligung der Gesellschafterversammlung. 7. Die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen. Vollmachten sind dem Protokoll anzuheften.
Der Verwaltungsrat. 1. erstellt den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Schule gemäß der Haus- haltsordnung; 2. überwacht die Ausführung des die Schule betreffenden Kapitels des Haushaltsplans und stellt den entsprechenden Jahresabschluß auf; 3. sorgt dafür, daß die günstigen materiellen Voraussetzungen erhalten bleiben und achtet auf ein Arbeitsklima, das einen guten Schulbetrieb erleichtert; 4. erfüllt alle weiteren Verwaltungsaufgaben, die ihm vom Obersten Rat übertragen werden. Die Verfahren für die Einberufung und die Beschlußfassung der Verwaltungsräte sind in der in Arti- kel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung niedergelegt.
Der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Aus- nahme des Präsidiums selbst.
Der Verwaltungsrat. Der neue Verwaltungsrat wird aus 10 gewählten Personen bestehen (§ 4 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG). Jede der bisherigen Pfarreien soll im neuen Verwaltungsrat vertreten sein. Die Repräsentanz der Kirchorte soll im Verhinderungsfall des gewählten VRK-Mitglieds durch die Einladung nicht stimmberechtigter Gäste gewährleistet werden. Die Liste der Ehrenamtlichen, die im Rahmen von Gattungsvollmachten Verantwortung übernehmen wollen, ist dieser Gründungsvereinbarung als Anlage beigefügt.
Der Verwaltungsrat. Anzahl Mitglieder, Amtsdauer
Der Verwaltungsrat. 1. Jede Trägerkörperschaft entsendet zwei Personen in den Verwaltungsrat. 2. Des Weiteren gehört dem Verwaltungsrat ein Vertreter/eine Vertreterin der in der Anstalt Beschäftigten als stimmberechtigtes Mitglied an. Die Beschäftigten wählen dieses Mitglied nach Maßgabe des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) sowie der Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ). Das gewählte Mitglied ist entsprechend den Vorgaben der §§ 3 Abs. 3 Nr. 4 NKomZG, § 110 Abs. 4 Nr. 2 NPersVG durch die obersten Vertretungsorgane der Trägerkörperschaften zu bestätigen. Dazu führen die Trägerkörperschaften nach der erfolgten Xxxx jeweils in der nächsten ordentlichen Sitzung ihres Hauptorgans eine Entscheidung herbei, wobei eine gemeinschaftliche Bestätigung bei einer Mehrheit von vier Beschlüssen der Hauptorgane vorliegt. 3. Der Verwaltungsrat gibt sich in seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. 4. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Die Wahlzeit beträgt jeweils zwei Jahre. 5. Der Verwaltungsrat ist weisungsberechtigt gegenüber dem Vorstand, Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. 6. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von ihrer jeweiligen Trägerkörperschaft bzw. auf Grund der Xxxx nach Maßgabe nach Abs. 2 für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates endet entweder mit dem Ende der Wahlperiode, durch Abberufung oder sonstiges vorzeitiges Ausscheiden. Die ausscheidenden bzw. abberufenen Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Antritt der neuen Mitglieder weiter aus. 7. Die Vertreter einer Trägerkörperschaft können nur einheitlich abstimmen, jede Trägerkörperschaft hat nur eine Stimme. Soweit sich die beiden Mitglieder einer Trägerkörperschaft im Verwaltungsrat nicht auf die einheitliche Stimmabgabe einigen, ist das Votum ungültig. Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 8. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich auf Ladung der/des Vorsitzenden zusammen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Geschäftsordnung kann für bestimmte Fälle eine kür...
Der Verwaltungsrat. Artikel 24 Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat, der aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern besteht. Diese werden durch die Generalversammlung gewählt. Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates sind unbeschränkt wieder wählbar. Sie werden je einzeln jährlich durch die Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Vorbehalten bleiben vorheriger Rücktritt oder Abberufung. Bei Freiwerden eines Verwaltungsratssitzes zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen wird eine Neuwahl erst bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung vorgenommen, auch wenn dadurch die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates unter die oben genannte Mindestzahl gefallen ist. Ist jedoch das Amt des Präsidenten des Verwaltungsrates vakant, ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung einen neuen Präsidenten. Artikel 25 Der Verwaltungsrat konstituiert sich, mit Ausnahme der Wahlen des Präsidenten des Verwaltungsrates und der Mitglieder des Vergütungsausschusses, selber und bezeichnet einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. Letzterer muss dem Verwaltungsrat nicht unbedingt angehören. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das alle anwesenden Mitglieder aufführt und vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet wird. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates können auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Sie sind in das Protokoll der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates aufzunehmen. Artikel 26 Der Verwaltungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens viermal im Jahr. Er ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Kein Präsenzquorum ist erforderlich, wenn ausschliesslich die Durchführung einer Kapitalerhöhung festzustellen und die anschliessend vorzunehmende Statutenänderung zu beschliessen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsident kein Stichentscheid zu. Artikel 27 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare un...
Der Verwaltungsrat. 1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern: zwei Mitglieder werden vom Gemeindausschuss in Vertretung der Stadtgemeinde Bozen ernannt (wobei ein Mitglied der italienischen Sprachgruppe und ein Mitglied der deutschen Sprachgruppe angehört); zwei weitere Mitglieder werden von der Landesregierung in Vertretung der Autonomen Provinz Bozen, ernannt (wobei ein Mitglied der italienischen Sprachgruppe und ein Mitglied der deutschen Sprachgruppe angehört); ein Mitglied wird von der Direktorenkonferenz in Vertretung der ansässigen Einrichtungen ernannt. Dies alles unter Berücksichtigung des Artikels 14. 2. Der Verwaltungsrat tritt alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf schriftlichen Antrag des Präsidenten, oder von mindestens zwei Mitgliedern, oder eines Gründungsmitgliedes tritt der Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen. 3. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Die Teilnahme an den Sitzungen aus der Ferne kann auch durch geeignete Methoden der Audiokonferenz und/oder der Videokonferenz erfolgen, damit alle Berechtigten, teilnehmen und gesehen werden können. Es soll ihnen möglich sein, der Sitzung folgen und sich in Echtzeit zu den behandelten Themen einbringen zu können. Ebenso soll es möglich sein, Unterlagen zu erhalten, zu übermitteln oder sichtlich zu machen, wodurch eine zeitgleiche Überprüfung und Abstimmung erfolgen kann. In diesem Fall befindet sich der Austragungsort des Verwaltungsrates dort wo sich der Vorsitzende der Sitzung und der Schriftführer befindet. 4. Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben vier Jahre nach ihrer erfolgten Einsetzung im Amt und können wieder bestätigt werden. 1. I componenti del Consiglio di amministrazione sono cinque: due in rappresentanza del Comune di Bolzano, nominati dalla Giunta Comunale, (di cui uno di appartenenza al gruppo linguistico italiano e uno di appartenenza al gruppo linguistico tedesco); due in rappresentanza della Provincia autonoma di Bolzano nominati dalla Giunta provinciale, (di cui uno di appartenenza al gruppo linguistico tedesco e uno di appartenenza al gruppo linguistico italiano); un membro viene nominato dalla Conferenza dei direttori in rappresentanza degli Enti residenti, nel rispetto delle previsioni di cui all'art.14. 2. Il Consiglio di amministrazione si riunisce in sessione ordinaria ogni tre mesi e può riunirsi in s...
Der Verwaltungsrat. ARTIKEL 18 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie des Präsidenten beträgt ein Jahr. Sie endet mit dem Abschluss der auf ihre Xxxx folgenden ordentlichen Generalversammlung. Wieder- xxxx ist möglich. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats einzeln. Die Generalversammlung wählt ein Mitglied des Verwaltungsrates zu dessen Präsidenten. Ist das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. ARTIKEL 19 Der Verwaltungsrat konstituiert sich unter Vorbehalt der durch die Generalversammlung vorgenom- menen Wahlen selbst. Er wählt aus seinen Mitgliedern allenfalls einen Vizepräsidenten und be- stimmt einen Sekretär, welcher nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu sein braucht. Neben dem Nominations- und Vergütungsausschuss kann der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen oder mehrere weitere Ausschüsse bestellen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Verwaltungsrat