DIE GENERALVERSAMMLUNG Musterklauseln
DIE GENERALVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Gene- ralversammlung aus.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertre- tung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder o- der Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt ist (§ 9 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Rege- lung in §36a abs. 4 bleibt unberührt.
(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlan- gen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Te...
DIE GENERALVERSAMMLUNG. Artikel 4 Die Regio Basiliensis hält eine ordentliche Generalversammlung ab, der folgende Befugnisse zustehen:
1. Festsetzung und die Änderung der Statuten.
DIE GENERALVERSAMMLUNG. Die Befugnisse der Generalversammlung sind, vorbehältlich Art. 698 OR:
DIE GENERALVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 27 Frist und Tagungsort § 28 Einberufung und Tagesordnung § 29 Versammlungsleitung § 30 Gegenstände der Beschlussfassung
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jah- resfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außeror- dentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung.
j) Festsetzung der Beschränkung bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;
k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Um- wandlungsgesetzes;
m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs
n) Auflösung der Genossenschaft;
o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum ▇▇▇▇- ausschuss. § 31 Mehrheitserfordernisse
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossen- schaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsge- setzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha- bens. § 32 Entlastung § 33 Abstimmungen und Wahlen § 34 Auskunftsrecht
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Ge- nossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine ge...
DIE GENERALVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Gene- ralversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.9
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Darüber hinaus gewährt jeder weitere voll eingezahlte Pflichtanteil eine weitere Stimme (Mehrstimmrecht). Hierfür ist der Stand am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres maßgeblich. Mehrstimmrechte können vom einzelnen Mitglied nur bis zu höchstens einem Zehntel der in der Generalversammlung jeweils anwesenden Stimmen ausgeübt werden.10 Förderfähige und investierende Mitglieder stimmen in der Generalversammlung getrennt ab. Vor jeder Beschlussfassung ist die Zahl der anwesenden Stimmen förderfähiger und investierender Mitglieder festzustellen. Findet ein Antrag sowohl bei den förderfähigen wie den investierenden Mitgliedern die erforderliche Mehrheit oder wird ein Antrag sowohl bei den förderfähigen Mitgliedern wie den investierenden Mitgliedern abgelehnt, werden den Stimmen der förderfähigen Mitglieder die Stimmen der investierenden Mitglieder hinzuge- rechnet. Wird ein Antrag von den förderfähigen Mitgliedern angenommen, nicht jedoch von
DIE GENERALVERSAMMLUNG. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, können durch den Verwaltungsrat oder durch jeden Aktionär gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts angefochten werden. Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
DIE GENERALVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalver- sammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
DIE GENERALVERSAMMLUNG. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Es stehen ihr folgende unübertragbare Befugnisse zu:
DIE GENERALVERSAMMLUNG. Einberufung Einladung Vorsitz, Protokoll, Stimmenzähler Stimm-berechti- gung, Vertretung
1 Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich innerhalb der ersten sechs Mo- nate nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen. Sie beschliesst über alle Ge- schäfte, die ihr nach Gesetz und Statuten vorbehalten sind, insbesondere über den Ge- schäftsbericht des Verwaltungsrates und über die Annahme der Jahresrechnung.
2 Ausserordentliche Generalversammlungen können insbesondere vom Verwaltungs- rat, wenn dieser die Einberufung für nützlich oder notwendig erachtet, oder von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens einen Zehntel des Aktienkapitals vertreten, oder von der Revisionsstelle, den Liquidatoren oder einer Generalversammlung einberufen werden.
1 Die Einladung zu einer Generalversammlung wird in den Publikationsorganen ge- mäss Art. 24 der Statuten veröffentlicht. Zwischen dem Tag der Publikation und dem Tag der Generalversammlung müssen mindestens 20 Tage verstreichen. Die Einladung zur Generalversammlung muss die Traktanden und die Anträge des Verwaltungsrates sowie gegebenenfalls der Aktionäre enthalten.
2 Einer oder mehrere Aktionäre, die zusammen einen aggregierten Nennwert von CHF 100‘000.- vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes an der Generalversammlung verlangen. Ein solches Gesuch muss in schriftlicher Form mindestens 40 Tage vor der Generalversammlung eingereicht werden und den Verhand- lungsgegenstand und die Anträge der Aktionäre nennen.
DIE GENERALVERSAMMLUNG. 6.3.1 Tritt in der Regel zwischen Januar und April zusammen und beschliesst über die traktandierten Geschäfte.
6.3.2 Weitere Generalversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
6.3.3 Der Vorstand gibt das Datum der Generalversammlung rechtzeitig bekannt. Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen spätestens 21 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich gestellt werden. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt spätestens 14 Tage vor der Durchführung durch persönliche Einladung.
6.3.4 Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder haben an der Generalversammlung das Stimm- und Wahlrecht. Es gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht beachtet. Den Stichentscheid fällt der Präsident.
