Organisation der Gesellschaft Musterklauseln

Organisation der Gesellschaft. (1) Das Recht des Königreichs Dänemark, Entscheidungen bezüglich der Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft zu treffen, wird in den Hauptversammlungen der Gesellschaft ausgeübt. (2) In Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung kann die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister des Königreichs Dänemark der Gesellschaft bezüglich der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeiten allgemeine oder besondere Anweisungen erteilen. (3) Die Verantwortung für Geschäftstätigkeiten der Gesell- schaft wird entsprechend dem dänischen Recht festgelegt. (4) Die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister des Königreichs Dänemark schlägt die durch die Hauptversamm- lung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zur Xxxx in der Hauptversammlung der Gesellschaft vor.
Organisation der Gesellschaft. III. ORGANIZATION OF THE COMPANY
Organisation der Gesellschaft. III. ORGANIZATION OF THE COMPANY A. die Generalversammlung B. der Verwaltungsrat C. die Revisionsstelle The bodies of the Company are A. the Shareholders' Meeting B. the Board of Directors C. the Auditors A. Generalversammlung A. Shareholders' Meeting
Organisation der Gesellschaft. 1. Die Generalversammlung §8 Befugnisse 1. Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. Xxxx und Abberufung des Präsidenten des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Vergütungsausschusses, der Revisionsstelle und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; 3. Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; 4. Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantiemen; 5. Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung gemäss §24; 6. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung; 7. Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr durch den Verwaltungsrat vorgelegt werden. 1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu. 2 Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht, der Vergütungsbericht mitsamt Prüfungsbericht und der Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen. In der Einberufung zur Generalversammlung ist darauf hinzuweisen. 3 Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, so oft es notwendig ist, insbesondere in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Zu ausserordentlichen Generalversammlungen hat der Verwaltungsrat auf Beschluss der Generalversammlung einzuladen, oder wenn ein oder mehrere Aktionäre, die mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge dies verlangen. 4 Aktionäre, die mindestens 1% des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen. Ein dahingehendes Gesuch muss dem Verwaltungsrat mindestens 45 Tage vor der Versammlung schriftlich und unter Angabe der Anträge mitgeteilt werden. 1 Die Generalversammlung wird durch einmalige Publikation mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag im Schweizerischen Handelsamtsblatt einberufen. Die Einberufung kann überdies durch nicht-eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch eingetragenen Adressen oder, auf Wunsch des Namenaktionärs, elektronisch erfolgen. 2 In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die An...
Organisation der Gesellschaft. Art. 9 Organe A. Die Generalversammlung B. Der Verwaltungsrat C. Die Geschäftsleitung
Organisation der Gesellschaft. Die Organe der Gesellschaft sind: 6.1. Die Generalversammlung der Aktionäre 6.2. Der Verwaltungsrat 6.3. Die Geschäftsleitung 6.4. Das Inspektorat 6.5. Die Revisionsstelle.
Organisation der Gesellschaft. A. Die Generalversammlung Artikel 8
Organisation der Gesellschaft. Artikel 12 Die Organe der Gesellschaft sind: A. die Generalversammlung B. der Verwaltungsrat C. die Revisionsstelle
Organisation der Gesellschaft. 1 – Organe der Gesellschaft 1. Organe der Gesellschaft sind: a. die Gesellschafterversammlung b. die Geschäftsführung 2. Die Organe der Gesellschaft müssen bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachten. 3. Mitglieder der Organe der Gesellschaft dürfen für Verträge mit der Gesellschaft nicht durch unverhältnismäßige hohe Gegenleistungen oder sonstige Zuwendungen begünstigt werden. 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 2. Die Geschäftsführer sind, unbeschadet ihrer Vertretungsmacht gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Gesellschafter können einzelnen Geschäftsführern Alleingeschäftsführungsbefugnis erteilen. 3. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jeder Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. 4. Die Geschäftsführung ist im Innenverhältnis verpflichtet, vor der Vornahme aller Handlungen, die über den Üblichen Umfang des Geschäftsbetriebs hinausgehen und vor Vornahme der im Folgenden genannten Geschäfte einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 75 %, soweit nicht gesetzlich größere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Für die Wirksamkeit solcher Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 5. Der Zustimmung bedürfen: a. Vornahme von Investitionen (Neu- oder Umbauten, Anschaffung von Maschinen oder Einrichtungen) soweit € 2.000,-- im Einzelfall oder € 20.000,-- im Geschäftsjahr überschritten werden; b. Aufnahme von Verbindlichkeiten, die den von der Gesellschafterversammlung festgesetzten Rahmen übersteigen, Abgabe von Bürgschaftserklärungen sowie Garantieversprechen, Gewährung von Darlehen, x. Xxxxxx und Veräußerung von Unternehmen, Teilbetrieben und von Beteiligungen an anderen Unternehmen; Veräußerung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen; Abschluss von Organschaftsverträgen; Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen. d. Die Aufnahme eines Geschäftszweiges, der durch den Gesellschaftszweck nicht gedeckt ist; e. Erwerb, Veräußerung, Belastung und Bebauung von Grundstücken, Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie deren Teilung, auch die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum; f. die Eingehung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen über Betriebsräume und Arbeitsverträgen; 6. Erteilung und Widerruf von Prokuren und nicht auf einzelne Rechtsgeschäfte begrenzte Handlungsvollmachten. 7. Die Gesellschafterversammlung kann durch B...