Organisation der Gesellschaft Musterklauseln
Organisation der Gesellschaft. 6 Organe Die Organe der Gesellschaft sind:
A. Die Generalversammlung B. Der Verwaltungsrat C. Die Revisionsstelle
Organisation der Gesellschaft. (1) Das Recht des Königreichs Dänemark, Entscheidungen bezüglich der Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft zu treffen, wird in den Hauptversammlungen der Gesellschaft ausgeübt.
(2) In Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung kann die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister des Königreichs Dänemark der Gesellschaft bezüglich der Ausführung ihrer Geschäftstätigkeiten allgemeine oder besondere Anweisungen erteilen.
(3) Die Verantwortung für Geschäftstätigkeiten der Gesell- schaft wird entsprechend dem dänischen Recht festgelegt.
(4) Die Verkehrsministerin oder der Verkehrsminister des Königreichs Dänemark schlägt die durch die Hauptversamm- lung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zur ▇▇▇▇ in der Hauptversammlung der Gesellschaft vor.
Organisation der Gesellschaft. III. ORGANIZATION OF THE COMPANY
Organisation der Gesellschaft. III. ORGANIZATION OF THE COMPANY
A. die Generalversammlung B. der Verwaltungsrat C. die Revisionsstelle The bodies of the Company are
A. the Shareholders' Meeting B. the Board of Directors C. the Auditors
A. Generalversammlung A. Shareholders' Meeting
Organisation der Gesellschaft. 1 – Organe der Gesellschaft
1. Organe der Gesellschaft sind:
a. die Gesellschafterversammlung
b. die Geschäftsführung
2. Die Organe der Gesellschaft müssen bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachten.
3. Mitglieder der Organe der Gesellschaft dürfen für Verträge mit der Gesellschaft nicht durch unverhältnismäßige hohe Gegenleistungen oder sonstige Zuwendungen begünstigt werden.
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2. Die Geschäftsführer sind, unbeschadet ihrer Vertretungsmacht gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Gesellschafter können einzelnen Geschäftsführern Alleingeschäftsführungsbefugnis erteilen.
3. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jeder Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
4. Die Geschäftsführung ist im Innenverhältnis verpflichtet, vor der Vornahme aller Handlungen, die über den Üblichen Umfang des Geschäftsbetriebs hinausgehen und vor Vornahme der im Folgenden genannten Geschäfte einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 75 %, soweit nicht gesetzlich größere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Für die Wirksamkeit solcher Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Der Zustimmung bedürfen:
a. Vornahme von Investitionen (Neu- oder Umbauten, Anschaffung von Maschinen oder Einrichtungen) soweit € 2.000,-- im Einzelfall oder € 20.000,-- im Geschäftsjahr überschritten werden;
b. Aufnahme von Verbindlichkeiten, die den von der Gesellschafterversammlung festgesetzten Rahmen übersteigen, Abgabe von Bürgschaftserklärungen sowie Garantieversprechen, Gewährung von Darlehen,
▇. ▇▇▇▇▇▇ und Veräußerung von Unternehmen, Teilbetrieben und von Beteiligungen an anderen Unternehmen; Veräußerung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen; Abschluss von Organschaftsverträgen; Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen.
d. Die Aufnahme eines Geschäftszweiges, der durch den Gesellschaftszweck nicht gedeckt ist;
e. Erwerb, Veräußerung, Belastung und Bebauung von Grundstücken, Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie deren Teilung, auch die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum;
f. die Eingehung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen über Betriebsräume und Arbeitsverträgen;
6. Erteilung und Widerruf von Prokuren und nicht auf einzelne Rechtsgeschäfte begrenzte Handlungsvollmachten.
7. Die Gesellschafterversammlung kann durch B...
Organisation der Gesellschaft. 6 Organe
A. Die Generalversammlung
B. Der Verwaltungsrat
C. Die Revisionsstelle
Organisation der Gesellschaft. III. Organization of the Company
Organisation der Gesellschaft. Art. 9 Organe
A. Die Generalversammlung
B. Der Verwaltungsrat
C. Die Geschäftsleitung
Organisation der Gesellschaft. Artikel 8 Organe Befugnisse Die Organe der Gesellschaft sind:
Organisation der Gesellschaft. Die Organe der Gesellschaft sind:
6.1. Die Generalversammlung der Aktionäre
6.2. Der Verwaltungsrat
6.3. Die Geschäftsleitung
6.4. Das Inspektorat
6.5. Die Revisionsstelle.
