Einreichung von Schuldscheindarlehen, Verbleib der Schuldscheine. (1) Für die Übermittlung der Forderungsdaten von Schuldscheindarlehen gilt Nr. 11 (2). Die Abtretung von Schuldscheindarlehen wird gem. Nr. 11 (2) Sätze 3 und 4 wirksam mit der Übermittlung der Einreichung.