Einreichung von Schuldscheindarlehen, Verbleib der Schuldscheine Musterklauseln

Einreichung von Schuldscheindarlehen, Verbleib der Schuldscheine. (1) Für die Übermittlung der Forderungsdaten von Schuldscheindarlehen gilt Nr. 11 (2). Die Abtretung von Schuldscheindarlehen wird gem. Nr. 11 (2) Sätze 3 und 4 wirksam mit der Übermittlung der Einreichung.