Einspeisekapazität und technische Parameter Musterklauseln

Einspeisekapazität und technische Parameter. Es gelten folgende technische Rahmenbedingungen und Parameter: Maximale Einspeisekapazität m³/h i.N. Im Rahmen des Netzanschlussbe- gehrens geprüfte und zugesagte maximale Einspeisekapazität vom Anschlussnehmer/-nutzer. Hinweis: gemäß Ziffer 3.3.4 kann sich die max. Einspeisekapazität reduzieren. Minimale Einspeisekapazität m³/h i.N. Kapazität, die mindestens vom An- schlussnehmer/-nutzer bereitgestellt werden muss, damit die Einspeisean- lage im Regelbetrieb betrieben wer- den kann Maximaler Übergabedruck an der Eigentumsgrenze barg Vom Anschlussnehmer/-nutzer ma- ximal bereitgestellter Druck am Übergabepunkt. Minimaler Übergabedruck an der Eigentumsgrenze barg Vom Anschlussnehmer/-nutzer mini- mal bereitgestellter Druck am Über- gabepunkt. Einspeisekapazität bei Minde- stübergabedruck m³/h bei barg Vom Anschlussnehmer/-nutzer be- reitgestellte Einspeisekapazität bei minimalem Druck am Übergabe- punkt. Maximaler Übergabedruck an der Eigentumsgrenze für Schlechtgas- rückführung X barg Schlechtgas wird vor der Druckerhö- hung durch ONTRAS zurückgeführt Maximale Übergabetemperatur an der Eigentumsgrenze °C Maximale Gastemperatur am Über- gabepunkt. Minimale Übergabetemperatur an der Eigentumsgrenze °C Minimale Gastemperatur am Über- gabepunkt. FGL-Nr. Bezeichnung der Verbindungsleitung von der Biogaseinspeiseanlage zum Ferngasleitungsnetz.

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  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 17.1. Datenverarbeitung durch bioMérieux als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO Betr. Kundendaten Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verarbeitet bioMérieux als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO die zur Vertragsanbahnung, -durchführung und -beendigung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden bzw. von dessen Mitarbeitern. bioMérieux verarbeitet diese Daten ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO. Weitergehende Informationen über die Datenverarbeitung können den Datenschutzhinweisen für Kunden entnommen werden, die dem Kunden zusammen mit dem Vertrag und diesen AGB zur Verfügung gestellt werden. 17.2. Datenverarbeitung durch bioMérieux als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO – Betr. Kunden- und Patientendaten Im Rahmen von Serviceleistungen am Gerät oder einer Fernwartung besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Mitarbeiter von bioMérieux Patientendaten unverschlüsselt einsehen können - im Regelfall tritt dies nicht ein. Sofern der Kunde ein Risiko sieht, dass Patientendaten für bioMérieux einsehbar werden können, dann wird bioMérieux sofort als Auftragsdatenverarbeiter wie im Folgenden beschrieben und in der Auftragsform „Datenverarbeitung im Auftrag“ fixiert tätig; diese Auftragsform ist dann von den Parteien ergänzend zu unterzeichnen. Sofern bioMérieux innerhalb der zum Kunden bestehenden Vertragsbeziehung, z. B. im Rahmen der Leistungsbeziehung, Wahrnehmung von Garantien, Wartungen oder Qualitätskontrollen verkaufter Systeme als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO personenbezogene Daten des Kunden bzw. von den Patienten des Kunden verarbeitet, werden die Parteien die nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. bioMérieux wird die im Auftrag zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich nach den für Auftragsverarbeiter geltenden Vorschriften der DSGVO verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung durch bioMérieux, insbesondere die Rechte und Pflichten der Parteien werden in der abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe des Art. 28 DSGVO geregelt.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.