EINSTUFUNGS- UND MOBILITÄTSKRITERIEN. Die Anwendung des Systems beruht auf Anerkennung und Aufwertung der beruflichen Fähigkeiten der Beschäftigten und erfolgt auf der Grundlage der beruflichen Erklärungen im Rahmen des Betriebsumfelds. Im gemeinsamen Interesse einer ausgewogenen Weiterentwicklung der Technologien, der Organisationsformen, der Produktivität und der beruflichen Fähigkeiten selbst kann - in Vereinbarkeit mit den besonderen technisch-organisatorischen und wirtschaftlich-produktiven Erfordernissen und in Absprache mit der EGV im Einvernehmen mit den Gebietseinrichtungen der vertragsschließenden Gewerkschaften – im Rahmen der im NKAV ermittelten und von der Nationalen Kommission ausgearbeiteten gemeinsamen Grundsätzen die Zweckmäßigkeit erwogen werden, laut Bestimmungen des folgenden Art. 3, auf Unternehmensebene versuchsweise Maßnahmen zur Einstufungsanpassung vorzunehmen unter Beibehaltung der schon geltenden Betriebsabkommen. Die berufliche Weiterentwicklung der Beschäftigten verläuft im Rahmen der organisatorischen und wirtschaftlich-produktiven Erfordernisse des Betriebs und führt nicht zu einer automatischen und uneingeschränkten Steigerung. Unbeschadet der einschlägigen Betriebsabkommen vereinbaren die Vertragsparteien ausschließlich für die Übergänge laut folgendem Buchstaben A) und eingeschränkt auf die Eingruppierungs- und Mobilitätskriterien laut folgendem Buchstaben B) nachstehende Regelung: