Die Vertragsparteien Musterklauseln
Die Vertragsparteien a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und
c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.
Die Vertragsparteien a) gewährleisten Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr zwischen ihnen,
b) vertiefen das gegenseitige Verständnis in Bezug auf ihre SPS-Maßnahmen und deren Durchführung,
c) tauschen Informationen über Angelegenheiten aus, welche die Entwicklung und Durchführung von SPS-Maßnahmen betreffen, wozu auch Informationen über Fortschritte bei neu verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen zählen, welche sich auf den Handel zwischen ihnen auswirken oder auswirken können, in dem Bestreben, deren negative Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten,
d) teilen einer Vertragspartei auf deren Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens mit, welche Bestimmungen für die Einfuhr einer bestimmten Ware gelten, und
e) teilen einer Vertragspartei auf deren Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens mit, wie weit der Antrag auf Genehmigung einer bestimmten Ware gediehen ist.
Die Vertragsparteien a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten;
b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interopera- bilität der Verkehrssysteme;
c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Verkehrsabkommen zwischen den Vertragsparteien ist es Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrssektors der Ukraine und die schrittweise Annäherung an Betriebsnormen und eine Politik, die mit denen in der EU vergleichbar sind, zu erleichtern, insbesondere durch Durchführung der in Anhang XXXII festgelegten Maßnahmen. Die Durchführung der genannten Maßnahmen darf nicht im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus internationalen Überein- künften, zu deren Vertragsparteien sie gehören, oder zu ihrer Beteiligung an internationalen Organisationen stehen.
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Ukraine, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer, grenzüberschreitender und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptver- kehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.
(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen – auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrsausschuss für die Östliche Partnerschaft, Verkehrs- korridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), Baku-Prozess und andere Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden; – auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisa- tionen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.
Die Vertragsparteien. 2.1 Der Vertragspartner
Die Vertragsparteien a) können sich nur solche Informationen weitergeben, über die sie die Verfü- gungsfreiheit besitzen;
b) sind nicht gehalten, Informationen vertraulicher Natur unter sich weiterzu- geben oder auszutauschen, deren Weitergabe in den in Artikel 3 und 4 die- Abkommens erwähnten Abkommen oder Verträgen nicht vorgesehen ist.
Die Vertragsparteien. Für den Verband Metall Nordwestschweiz Für die Gewerkschaft UNIA Für die Gewerkschaft SYNA ANHÄNGE Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Anhang 7 Anhang 8 Unterschriften der Vertragsparteien Anhang 9 ANHANG 1 Protokollvereinbarung
Die Vertragsparteien. Der Vertragspartner (Identifizierung des Vertragspartners – Anschluss von Verkaufsstellen und Webshops – Branchenzugehörigkeit – Änderungen auf Seiten des Vertragspartners) SIX Payment Services (Europe) S.A. Allgemeines Pflichten des Vertragspartners (Allgemeine Sorgfaltspflichten – Pflichten betreffend Hardware-Terminals – Pflichten betreffend virtuellen Terminals – Informationspflicht/Auskunftsrecht – Transaktionsrouting durch Dritte – Kartenakzeptanz durch mehrere Acquirer – Verwendung von Produktelogos)
Die Vertragsparteien. 1.1 Der KUNDE ist Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung (VO [EU] 2016/679 – "DSGVO") bzw Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 hinsichtlich jeglicher Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO ("personenbezogene Daten") beziehen, die an den Auftragsverarbeiter, im Rahmen der unter Punkt 2. genannten zu erbringenden Tätigkeiten überlassen werden.
1.2 FINMATICS ist als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art 4 Z 8 DSGVO bzw als Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für den KUNDEN tätig.
Die Vertragsparteien. 1. Lloyd Fonds AG
Die Vertragsparteien a) betreiben eine gemeinsame Website ihrer Fachstellen für die kirchli- che Weiterbildung,
b) publizieren die Programme ihrer Fachstellen in weiteren geeigneten Formen (Zeitschrift, Broschüren, Flyer und dergleichen) gemeinsam.
