Territoriale Kommissionen zu Berufsbildung und Lehrlingswesen Musterklauseln

Territoriale Kommissionen zu Berufsbildung und Lehrlingswesen. Die territorialen Unternehmerverbände veranlassen in Abstimmung mit den entsprechenden territorialen Instanzen der Vertrag schließenden Gewerkschaften die Errichtung, falls sie dort nicht schon bestehen, von paritätischen Kommissionen zu Berufsbildung und Lehrlingswesen; diese bestehen höchstens aus je 6 (sechs) Vertretern für jede der zwei Gruppen der vertragsschließenden Parteien. Neben den in Art. 5 vorliegenden Kollektivvertrags zur Regelung des Lehrlingswesens vorgesehenen Aufgaben, haben die paritätischen territorialen Kommissionen auch folgende: