Beratungskomitee zur Beteiligung (Partezipation) Musterklauseln

Beratungskomitee zur Beteiligung (Partezipation). In Unternehmen, die insgesamt mehr als 1.000 Beschäftigte haben und mit mindestens einer Produktionseinheit mit mehr als 500 Beschäftigten wird auf Anfrage eines ein Beratungskomitee zur Beteiligung/Partezipation eingerichtet; dieses besteht aus 3 bis 6 Vertretern des Unternehmens und aus der gleichen Anzahl von Mitgliedern in gemeinsamer Vertretung der gesamtstaatlichen oder territorialen Gewerkschaftsorganisationen Fim, Fiom , Uilm und der EGV. Dieses Beratungskomitee zur Beteiligung/Partezipation trifft sich mindestens einmal im Jahr oder auf begründete Anfrage eines Vertragspartners, wenn für das Unternehmen wichtige Umstände bestehen, um Folgendes zu prüfen: - Analyse der Strukturen und der Tendenzen der Märkte, auf denen das Unternehmen tätig ist. - Industrielle Strategien mit Bezug auf eventuelle organisatorische Änderungen. - Beschäftigungsentwicklung mit Bezug auf die möglichen Typologien der Einstellung/Arbeitsvertrag. Außerdem wird dieses Beratungskomitee zur Beteiligung vom Unternehmen selbst einberufen, wenn wichtige strategische Entscheidungen anstehen, die die Industriestruktur und die Beschäftigungsaussichten betreffen, auch um den Gewerkschaftsvertretern eine Stellungnahme zu ermöglichen. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind angehalten, über Informationen mit Vertraulichkeitscharakter Schweigepflicht zu üben und betreffend Fakten und Daten, über die sie Kenntnis bekommen, das Betriebsgeheimnis zu wahren. Die Beobachtungsstellen treffen sich in der Regel jährlich. Auf Betriebsebene können die Vertragsparteien anlässlich der Treffen der Beobachtungsstellen vereinbaren, die Erfüllung der in Art. 9, Sektion 1, vorliegenden NKAV vorgesehenen Bestimmungen einzuleiten.