Elementarereignis Musterklauseln

Elementarereignis. Elementarereignisse werden durch Naturgewalten ausgelöst. Dazu zählen z. B. Blitzschlag, Feuer, Explosion, Erdbeben, Vulkanausbruch, Sturm, Lawinen, Überschwemmungen und Stein- schlag/Bergrutsch. Erkrankung (unerwartete schwere Erkrankung) Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsbuchung erstmals auftritt. Ver- schlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbuchung keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausge- nommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen. Eine Erkrankung ist schwer, wenn die gesund- heitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass die Reise nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Dies ist durch einen Arzt vor oder zum Zeitpunkt der Stornierung festzustellen und zu attestieren. Vorerkrankungen (bestehende Erkrankungen) Unter einer Vorerkrankung versteht man eine Erkrankung, die schon zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses bestanden hat und der versicherten Person bekannt war. Hierzu zählen auch alle chronischen Krankheiten, aber auch solche Erkrankungen die schubförmig verlaufen wie z. B. Multiple Sklerose oder AIDS etc. sowie chronische psychische Erkrankungen. grob fahrlässig Grob fahrlässig handelt derjenige, der „die erforderliche Sorgfalt gröblich, in besonders schwe- rem Maße außer Acht lässt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht ange- stellt werden und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste“. Grob fahrlässig sind unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen.
Elementarereignis. Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von min- destens 75 km/h), Hagel, Lawinen, Schneedruck, Erdmas- sen (Erdrutsch) sowie Beschädigung durch unmittelbar auf das Fahrzeug herabfallende Felsen oder Steine. Ande- re Naturereignisse sind ausgeschlossen.
Elementarereignis. Plötzliches, unvorhersehbares Naturereignis, welches Katastrophencharakter aufweist. Das schadenstiftende Ereignis wird dabei durch geologische oder meteorologische Vorgänge ausgelöst.
Elementarereignis. Es ereignet sich ein Elementarereignis (siehe 1.2.4.1) am gebuchten Aufenthaltsort der versicherten Person oder der mitreisenden Risiko- person. Die Reise wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Er- eignis abgebrochen.
Elementarereignis. Elementarereignisse werden durch Naturgewalten ausgelöst. Dazu zählen z. B. Blitzschlag, Feuer, Explosion, Erdbeben, Vulkanausbruch, Sturm, Lawinen, Überschwemmungen und Stein- schlag/Bergrutsch.
Elementarereignis. Elementarereignisse werden durch Naturgewalten ausgelöst. Dazu zählen z. B. Blitz­ schlag, Feuer, Explosion, Erdbeben, Vulkanausbruch, Sturm, Lawinen, Überschwem­ mungen und Steinschlag/Bergrutsch. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsbuchung erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbuchung keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen. Unter einer Vorerkrankung versteht man eine Erkrankung, die schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Versicherungsbuchung bestanden hat und der versicherten Person bekannt war. Hierzu zählen auch alle chronischen Krankheiten, aber auch solche Erkrankungen die schubförmig verlaufen wie z. B. Multiple Sklerose oder AIDS etc. sowie chronische psychische Erkrankungen.
Elementarereignis. Elementarereignisse werden durch Naturgewalten ausgelöst. Dazu zählen z. ▇. ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇, Feuer, Explosion, Erdbeben, Vulkanausbruch, Sturm, Lawinen, Überschwem- mungen und Steinschlag/Bergrutsch. Als Familie/Paar gelten maximal zwei Erwachsene sowie ggf. Kinder bis einschließ- lich 26 Jahre, solange sie sich in Ausbildung befinden. Der Reisepreis ist der Gesamt- reisepreis der Familie/des Paares. Als Familie gilt nicht eine Kleingruppe (z. B. 2 Lehrer mit Schülern o.ä.). Grob fahrlässig handelt derjenige, der „die erforderliche Sorgfalt gröblich, in beson- ders schwerem Maße außer Acht lässt, schon einfachste, ganz naheliegende Überle- gungen nicht angestellt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste“. Grob fahrlässig sind z. B. unentschuldbare Pflichtverlet- zungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen.
Elementarereignis. Elementarereignisse werden durch Naturgewalten ausgelöst. Dazu zählen z. ▇. ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇, Feuer, Explosion, Erdbeben, Vulkanausbruch, Sturm, Lawinen, Überschwem- mungen und Steinschlag/Bergrutsch. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsbuchung erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbuchung keine ärztliche Be- handlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen. Unter einer Vorerkrankung versteht man eine Erkrankung, die schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden hat und der versicherten Person bekannt war. Hier- zu zählen auch alle chronischen Krankheiten, aber auch solche Erkrankungen die schubförmig verlaufen wie z. B. Multiple Sklerose oder AIDS etc. sowie chronische psychische Erkrankungen. Grob fahrlässig handelt derjenige, der „die erforderliche Sorgfalt gröblich, in be- sonders schwerem Maße außer Acht lässt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste“. Grob fahrlässig sind unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen.
Elementarereignis. Elementarereignisse werden durch Naturgewalten ausgelöst. Dazu zählen ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Feuer, Explosion, Erdbeben, Vulkanausbruch, Sturm, Lawinen, Überschwemmungen und Steinschlag/Bergrutsch. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsbuchung erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbu- chung keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen. Unter einer Vorerkrankung versteht man eine Erkrankung, die schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Versicherungsbuchung be- standen hat und der versicherten Person bekannt war. Hierzu zählen auch alle chronischen Krankheiten, aber auch solche Erkrankungen die schub- förmig verlaufen wie z. B. Multiple Sklerose oder AIDS etc. sowie chronische psychische Erkrankungen.