Generelle Ausschlüsse. Nicht versichert sind
Generelle Ausschlüsse. 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
Generelle Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz ist ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen für Schäden durch
a) Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
b) Terrorakte;
c) Kernenergie;
d) Innere Unruhen;
e) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch;
f) Grundwasser;
g) Ableitung von Betriebsabwässern.
Generelle Ausschlüsse. 3.18.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
3.18.1.1 Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; nicht ausgeschlossen sind Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus früheren Kriegen innerhalb der Bun- desrepublik Deutschland; Kontaminationsschäden durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer oder biologischer Substanzen bleiben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen;
3.18.1.2 Terrorakte, soweit nicht über die Gefahr gemäß Ziffer 3.17 begrenzt versichert.
3.18.1.3 Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen Dies gilt nicht für Schäden an den versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Sachschadens durch auf dem Versicherungsgrundstück oder auf dem hieran angrenzenden Nach- bargrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioak- tive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung, sind eingeschlossen. Satz 1 gilt nicht für radioaktive Isotope aus Kernreaktoren sowie für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kern- oder Wiederaufbereitungsanlagen oder der End- oder Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen.
3.18.1.4 Innere Unruhen (einschließlich Brand oder Explosion), soweit nicht über die Gefahrengruppe gemäß Ziffer 3.9 begrenzt versichert;
3.18.1.5 Erdbeben (einschließlich Brand oder Explosion), soweit nicht über die Gefahrengruppe gemäß Ziffer 3.13 begrenzt versichert;
3.18.1.6 Brand, Blitzschlag, Explosion oder Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, soweit nicht über die Gefahren oder Gefahrengruppen gemäß Ziffer 3.1, 3.9 oder 3.13 versi- chert.
3.18.2 Für Risiken im Ausland gelten neben den Schadenausschlüs- sen der Ziffer 3.1 bis 3.18 auch die Schadenausschlüsse gemäß Ziffer 8.5.
3.18.3 Für Kosten und Mehraufwendungen, außer Ziffer 4.1, oder für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
Generelle Ausschlüsse. Nicht als Ausrüstungen und Zubehörteile gelten
Generelle Ausschlüsse. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, A 3.1 durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
Generelle Ausschlüsse. Nicht versichert sind Sachen, Kosten und Erträge, die bei einer kantonalen Versicherungsanstalt versichert sind oder versichert werden müssen. Sofern in der Police nicht zusätzlich mitversichert, bei: – kriegerischen Ereignissen, – Neutralitätsverletzungen, – Revolution, Rebellion, Aufstand, Terrorismus, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich einer Zusammenrottung, eines Krawalls oder Tumults) und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei – Schäden durch Meteoriten oder andere Himmelskörper, – Erdbeben, – vulkanischen Eruptionen oder – Veränderungen der Atomstruktur haftet die GVB Privatversicherungen AG nur, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht. Der Ausschluss «Terrorismus» gilt nicht bei GVB Natura versi- cherten Gebäude für: – Gebäude mit einer Versicherungssumme bis CHF 10 Mio. pro Gebäude, – Mietertragsausfälle für Gebäude mit einer Versicherungssumme bis CHF 10 Mio. pro Gebäude, – Geräte und Materialien mit einer Versicherungssumme bis CHF 10 Mio. Der Ausschluss «innere Unruhen» gilt nicht für Glasbruchschäden. Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen und künst- lichen Wasseranlagen, sind, ohne Rücksicht auf ihre Ursache, nicht versichert.
Generelle Ausschlüsse. Nicht versichert sind Ereignisse,
a) die bei Abschluss der Versicherung oder Buchung der Reiseleistung bereits eingetreten sind oder erkennbar waren. Vorbehalten bleiben die Bestim- mungen gemäss Ziff. 2.2 D, Ziff. 3.2 C und Ziff. 14.3 e);
b) die entstehen im Zusammenhang mit Krankheiten oder Unfällen, welche nicht zum Zeitpunkt des Auftretens von einem Arzt festgestellt und mittels eines Arztzeugnisses belegt worden sind;
c) bei welchen der Gutachter (Experte, Arzt usw.), der Feststellungen über das Schadenereignis trifft, direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt oder verschwägert ist;
d) die eine Folge kriegerischer Ereignisse sind oder auf Terrorismus zurück- zuführen sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Ziff. 3.2 A e);
e) die im Zusammenhang mit Entführungen stehen;
f) die eine Folge behördlicher Verfügungen sind (Haft oder Ausreisesperre, Schliessung des Luftraums usw.), unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Ziff. 12.3, Ziff. 12.4, Ziff. 18.2 und Ziff. 18.3;
g) die sich ereignen anlässlich der Teilnahme an • Wettkämpfen, Rennen, Rallyes oder Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten, • Wettkämpfen oder Trainings im Zusammenhang mit Profisport oder einer Extremsportart, • Trekkingreisen oder Bergtouren ab einer Schlafhöhe von über 4000 m ü. M., • Expeditionen, • gewagten Handlungen (Verwegenheit), bei denen man sich wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzt;
h) die entstehen beim Lenken eines Motorfahrzeuges oder Bootes ohne den gesetzlich erforderlichen Führerausweis oder wenn die gesetzlich vorge- schriebene Begleitperson fehlt;
i) die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen verursacht werden oder auf Ausserachtlassung der allgemein üblichen Sorg- faltspflicht zurückzuführen sind;
k) verursacht durch den Einfluss von Alkohol, Drogen, Betäubungs- oder Arznei- mitteln;
l) die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen oder des Versuchs dazu entstehen;
m) welche die versicherte Person im Zusammenhang mit Selbstmord, Selbst- verstümmelung und dem Versuch dazu herbeiführt;
n) die verursacht werden durch ionisierende Strahlen irgendwelcher Art, ins- besondere auch aus Atomkernumwandlungen.
Generelle Ausschlüsse. Auch wenn andere Ursachen mitgewirkt haben, zahlen wir nicht für Schäden durch:
a) Kriegsereignisse jeder Art (mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen), kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen einschließlich der Wegnahme von Sachen bei Plünderungen, Rebellion, Aufruhr oder Aufstand,
b) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen,
c) Sturmflut, Grundwasser, Erdsenkung oder Vulkanausbruch.
Generelle Ausschlüsse. Nicht versichert sind Unfälle
a die sich auf Fahrten ereignen, zu denen die Fahr- zeugbenützer nicht ermächtigt waren; b von Personen, die das entwendete Fahrzeug benüt- zen; c von Personen, die unerlaubt befördert wurden;