Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten Musterklauseln

Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 11.1 Erwirbt ein Auftraggeber mit Sitz in Österreich Elektro- oder Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke, übernimmt er die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist er nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber UNIT-IT zu dokumentieren.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 9.1 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 13.1. Erwirbt ein Vertragspartner mit Sitz in Österreich Elektro- oder Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke, übernimmt er die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist er nicht Letztnut- zer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber ACP zu dokumentieren.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 27.1 Erwirbt ein AG mit Sitz in Österreich Elektro- oder Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke, übernimmt er die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro- Elektronikgeräts ist. Ist er nicht Letzt Nutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber den AN zu dokumentieren.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 14.1. Erwirbt ein Kunde mit Sitz in Österreich Elektro- oder Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke, übernimmt er die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinne der Elektrogeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-, Elektronikgerätes ist. Ist er nicht Letztnutzer, hat der Kunde die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber der be-it solution Gmbh zu dokumentieren.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 12.1. Sofern die Ware in den Anwendungsbereich der EAG- VO fällt, übernimmt der Kunde die Verpflichtung zur Finan- zierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus gewerblichen Zwecken im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgerätes ist. Ist der Kunde nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung voll- inhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu über- binden und dies uns gegenüber zu dokumentieren.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinne der Elektrogeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgerätes ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seine Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren. Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektrogeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können. Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 14 entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 10.1Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.