Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
10.2 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 9.1 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 11.1 Erwirbt ein Auftraggeber mit Sitz in Österreich Elektro- oder Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke, übernimmt er die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist er nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber UNIT-IT zu dokumentieren.
11.2 Ein Auftraggeber mit Sitz in Österreich hat dafür Sorge zu tragen, dass UNIT-IT alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen von UNIT-IT als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
11.3 Ein Auftraggeber welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber UNIT-IT für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die UNIT-IT durch den Auftraggeber wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 11. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Auftraggeber.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 13.1. Erwirbt ein Vertragspartner mit Sitz in Österreich Elektro- oder Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke, übernimmt er die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist er nicht Letztnut- zer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber ACP zu dokumentieren.
13.2. Ein Vertragspartner mit Sitz in Österreich hat dafür Sorge zu tragen, dass ACP alle Informationen zur Verfügung ge- stellt werden, um die Verpflichtungen von ACP als Herstel- ler/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektro- altgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfül- len zu können.
13.3. Ein Vertragspartner welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber ACP für alle Schäden und sonstigen fi- nanziellen Nachteile, die ACP durch den Vertragspartner wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzie- rungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 13. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Vertragspartner.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 10.1Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 11.1. Der Käufer von Elektro- Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des ElektroE Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
11.2. Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
11.3. Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 11. entstehen. Die Beweislast für die any goods or services that have not yet been accepted by the Buyer as well as any preparatory measures taken by the Seller. In lieu thereof the Seller is also entitled to demand the restitution of items already delivered.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 10.1Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 27.1 Erwirbt ein AG mit Sitz in Österreich Elektro- oder Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke, übernimmt er die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro- Elektronikgeräts ist. Ist er nicht Letzt Nutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber den AN zu dokumentieren.
27.2 Ein AG mit Sitz in Österreich hat dafür Sorge zu tragen, dass der AN alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen von AN als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
27.3 Ein AG welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem AN für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, der AN durch den Vertragspartnerwegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 19 entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Vertragspartner.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 12.1. Sofern die Ware in den Anwendungsbereich der EAG- VO fällt, übernimmt der Kunde die Verpflichtung zur Finan- zierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus gewerblichen Zwecken im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgerätes ist. Ist der Kunde nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung voll- inhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu über- binden und dies uns gegenüber zu dokumentieren.
12.2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass uns alle In- formationen zur Verfügung gestellt werden, um unsere Ver- pflichtungen als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 EAG-VO und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
12.3. Der Kunde haftet für alle Schäden und sonstigen finan- ziellen Nachteile, die uns wegen fehlender oder mangelhaf- ter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 12. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Kunden.