Entstehung und Fälligkeit des Vermittlungshonorars Musterklauseln

Entstehung und Fälligkeit des Vermittlungshonorars. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht, wenn in- folge des Nachweises oder der Vermittlung durch die JaB‘S GmbH ein Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis, eine freie Mitar- beiterschaft oder ein sonstiger Dienst- oder Werkvertrag zwi- schen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Un- ternehmen und dem Kandidaten/ der Kandidatin begründet wird. Das Beschäftigungsverhältnis ist begründet, wenn zwi- schen dem Kandidaten/ der Kandidatin und dem Auftraggeber bzw. einem verbundenen Unternehmen ein Arbeits- oder sons- tiger Dienstvertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Kandidaten/ die Kandidatin. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar und eventuell ent- standene Nebenkosten besteht unabhängig davon, ob das Be- schäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeits- antritt endet oder wie lange dieses andauert. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, die JaB‘S GmbH unmittelbar von einem Wegfall des Vermittlungsbedarfs zu un- terrichten. Ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe be- steht für die Dauer von 12 Monaten, nachdem die JaB‘S GmbH dem Auftraggeber einen Kandidaten/ eine Kandidatin mit der Möglichkeit einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen Auf- traggeber und Kandidat/ Kandidatin, z.B. durch Zurverfügungs- tellen eines Bewerberprofils, vorgestellt haben und ein wirt- schaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kandidaten/ der Kandidatin zustande kommt. Dem Auftragge- ber bleibt es vorbehalten, die Kausalität der Tätigkeit der JaB‘S GmbH für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegen.
Entstehung und Fälligkeit des Vermittlungshonorars. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht, wenn in- folge des Nachweises oder der Vermittlung durch die QUIP AG ein Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis, eine freie Mitarbeiter- schaft oder ein sonstiger Dienst- oder Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unterneh- men und dem Kandidaten/ der Kandidatin begründet wird. Das Beschäftigungsverhältnis ist begründet, wenn zwischen dem Kandidaten/ der Kandidatin und dem Auftraggeber bzw. einem verbundenen Unternehmen ein Arbeits- oder sonstiger Dienst- vertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Kandidaten/ die Kandidatin. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar und eventuell ent- standene Nebenkosten besteht unabhängig davon, ob das Be- schäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeits- antritt endet oder wie lange dieses andauert. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, die QUIP AG un- mittelbar von einem Wegfall des Vermittlungsbedarfs zu unter- richten. Ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe be- steht für die Dauer von 12 Monaten, nachdem die QUIP AG dem Auftraggeber einen Kandidaten/ eine Kandidatin mit der Möglichkeit einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen Auf- traggeber und Kandidat/ Kandidatin, z.B. durch Zurverfügungs- tellen eines Bewerberprofils, vorgestellt haben und ein wirt- schaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kandidaten/ der Kandidatin zustande kommt. Dem Auftragge- ber bleibt es vorbehalten, die Kausalität der Tätigkeit der QUIP AG für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegen.

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  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.