Erfüllung im Ausland. (1) Bei der Erfüllung im Ausland wird die Bank die Wertpapiere im Ausland verwahren las- sen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer (z. B. Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main) beauftragen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsorts und den für den oder die auslän- dischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (2) Die Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Hinterlegers das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im La- gerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treu- händerisch für den Hinterleger halten. Hierüber erteilt sie dem Hinterleger Gutschrift in Wert- papierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland). (3) Die Bank braucht die Auslieferungsansprüche des Hinterlegers aus der ihm erteilten WR-Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für die Hinterleger und für die Bank ver- wahrten Wertpapieren derselben Gattung. Ein Hinterleger, dem eine WR-Gutschrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignis- sen oder durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands treffen sollten. (4) Hat ein Hinterleger nach Absatz 3 Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen, so ist die Bank nicht verpflichtet, dem Hinterleger den Kaufpreis zurückzuerstatten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erfüllung im Ausland. (1) Bei der Erfüllung im Ausland wird die Bank die Wertpapiere im Ausland verwahren las- senlassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer (z. B. Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main) beauftragen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsorts und den für den oder die auslän- dischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Die Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Hinterlegers das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im La- gerland Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treu- händerisch für den Hinterleger halten. Hierüber erteilt sie dem Hinterleger Gutschrift in Wert- papierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).
(3) Die Bank braucht die Auslieferungsansprüche des Hinterlegers aus der ihm erteilten WR-Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für die Hinterleger und für die Bank ver- wahrten Wertpapieren derselben Gattung. Ein Hinterleger, dem eine WR-Gutschrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignis- sen oder durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands treffen sollten.
(4) Hat ein Hinterleger nach Absatz 3 Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen, so ist die Bank nicht verpflichtet, dem Hinterleger den Kaufpreis zurückzuerstatten.
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