Schäden im Ausland Musterklauseln

Schäden im Ausland. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren, innerhalb der EU von unbegrenzter Dauer, eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1(1) bis (3). Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Schäden im Ausland. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Objekt oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungs- nehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Schäden im Ausland. A5-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
Schäden im Ausland. A3-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintre- tender Versicherungsfälle ausschließlich
Schäden im Ausland. A1-6.9 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A1-6.10 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
Schäden im Ausland. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Ver- pflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Schäden im Ausland. A3-6.4 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A3-6.5 Schäden durch Strahlen
Schäden im Ausland. A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
Schäden im Ausland. Versichert ist – ergänzend zu A1-6.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle,
Schäden im Ausland. A2-2.9.2.1 Versichert sind Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungsbe- reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und