Ersatzfahrzeug   –    Basisgarantien Musterklauseln

Ersatzfahrzeug   –    Basisgarantien. Diese Garantie ist lediglich für den Fahrzeugtyp 1 anwendbar, unter der Bedingung, dass die Gesellschaft vorher davon unterrichtet wurde und dass der Schadensfall durch die Allgemeinen Bestimmungen der abgeschlossenen Garantien (Feuer, Diebstahl, Glasbruch, Zusammenstoß mit einem umherirrenden Tier, Naturgewalten, Schäden am Fahrzeug, Totalschaden) gedeckt ist. Der Versicherer gewährleistet: 1. Die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeugklasse B (oder gleichwertiger Art), welches der Versicherte übernimmt und dem Autovermieter wieder abgibt, gemäß der Klassifizierung der, durch die Versicherungsgesellschaft zugelassenen professionellen Autovermieter; oder 2. Die Rückerstattung der Kosten für das Ersatzfahrzeug: ⚫ Falls der Versicherte ein Fahrzeug einer anderen, als der vom zugelassenen Autovermieter vorgeschlagene Kategorie mietet; oder ⚫ Falls der Versicherte ein Fahrzeug bei einem nicht durch die Versicherungsgesellschaft zugelassenen Autovermieter mietet. Der Versicherer erstattet, anhand von Nachweisen, die Mietkosten bis 30 EUR pro Tag, gemäß den Bestimmungen des Paragraphen „Dauer der Leistungen“ und dies für maximal 10 Tage. Die Garantie „Ersatzfahrzeug“ spielt nur wenn der Versicherte die Garantie „Schäden am Fahrzeug“ abgeschlossen hat. Von der Versicherung ausgeschlossen sind die Kraftstoffkosten, Mautkosten und Kosten für Zusatzversicherungen.
Ersatzfahrzeug   –    Basisgarantien. Diese Garantie ist lediglich für den Fahrzeugtyp 1 anwendbar, unter der Bedingung, dass die Gesellschaft vorher davon unterrichtet wurde und dass der Schadensfall durch die Allgemeinen Bestimmungen der abgeschlossenen Garantien (Feuer, Diebstahl, Glasbruch, Zusammenstoß mit einem umherirrenden Tier, Naturgewalten, Schäden am Fahrzeug, Totalschaden) gedeckt ist. Der Versicherer gewährleistet: LA LUXEMBOURGEOISE Société Anonyme d’Assurances ⚫ Allgemeine Bedingungen ⚫ R.C.S. Luxembourg B 31035 ⚫ SEITE 19/106 1. Die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeugklasse B (oder gleichwertiger Art), welches der Versicherte übernimmt und dem Autovermieter wieder abgibt, gemäß der Klassifizierung der, durch die Versicherungsgesellschaft zugelassenen professionellen Autovermieter;‌‌ oder 2. Die Rückerstattung der Kosten für das Ersatzfahrzeug: ⚫ Falls der Versicherte ein Fahrzeug einer anderen, als der vom zugelassenen Autovermieter vorgeschlagene Kategorie mietet; oder ⚫ Falls der Versicherte ein Fahrzeug bei einem nicht durch die Versicherungsgesellschaft zugelassenen Autovermieter mietet. Der Versicherer erstattet, anhand von Nachweisen, die Mietkosten bis 30 EUR pro Tag, gemäß den Bestimmungen des Paragraphen „Dauer der Leistungen“ und dies für maximal 10 Tage. Die Garantie „Ersatzfahrzeug“ spielt nur wenn der Versicherte die Garantie „Schäden am Fahrzeug“ abgeschlossen hat. Von der Versicherung ausgeschlossen sind die Kraftstoffkosten, Mautkosten und Kosten für Zusatzversicherungen.

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  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. c. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)