Erschwerniszuschläge Musterklauseln

Erschwerniszuschläge. (1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Er- schwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Ein- gruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
Erschwerniszuschläge. Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nach- stehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
Erschwerniszuschläge. Gewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge. Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wäre. Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung.
Erschwerniszuschläge. Für Arbeiten, die die gewöhnliche Arbeitsbelastung erheblich übersteigen, weil sie unter gesundheitsgefährdenden Umständen zu erbringen oder besonders anstrengend ist, er- hält der Arbeitnehmer einen Zuschlag von 15%.
Erschwerniszuschläge. 1 Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten prozentualen Erschwerniszuschlag zum Tarifstundenlohn:
Erschwerniszuschläge. Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches. (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)
Erschwerniszuschläge. 1Bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag gelten für die von § 1 Abs. 1 und 2 erfassten Beschäftigten im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich - die jeweils geltenden bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen ge- mäß § 23 Abs. 3 BMT-G, - der Tarifvertrag zu § 23 Abs. 3 BMT-G-O vom 14. Mai 1991, - der Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962 und - § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 fort. 2Sind die Tarifverhandlungen nach Satz 1 nicht bis zum 31. Dezember 2007 ab- geschlossen, gelten die landesbezirklichen Tarifverträge ab 1. Januar 2008 mit der Maßgabe fort, dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlagen des § 19 Abs. 4 TVöD zu beachten sind. 1Die landesbezirklich für Hausmeister und Beschäftigtengruppen mit Bereitschafts- zeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit getroffenen Tarifverträge und Tarifre- gelungen sowie Nr. 0 XX 0x BAT-O gelten fort. 2 Dem Anhang zu § 9 TVöD wider- sprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31. Dezember 2005 entspre- chend anzupassen. 1Abweichend von der allgemeinen Regelung, dass die Feuerwehrzulage für Beschäf- tigte im feuerwehrtechnischen Dienst nicht zusatzversorgungspflichtig ist, ist diese Zulage bei Beschäftigten, die eine Zulage nach Nr. 2 Abs. 2 SR 2x BAT / BAT-O be- reits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben und bis zum 30. September 2005 nach Vergütungsgruppen X bis Va/b eingruppiert waren (§ 4 Abs. 1 Anlage 1), zusatzver- sorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007. 2Auf die Min- destzeit werden auch solche Zeiträume angerechnet, während derer die Feuerwehr- zulage nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2007 bei Fortgel- tung des BAT / BAT-O oberhalb der Vergütungsgruppe Va/b eingruppiert wäre. Für die bis zum 30. September 2005 unter den Geltungsbereich der Nr. 1 SR 2 l ll BAT fallenden Angestellten, die am 28. Februar 1987 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am 1. Xxxx 1987 zu demselben Arbeitgeber bis zum 30. September 2005 fortbestanden hat, wird eine günstigere einzelarbeitsvertragliche Regelung zur Arbeitszeit durch das In-Kraft-Treten des TVöD nicht berührt. Regelungen gem. Nr. 2 SR 2 m BAT / BAT-O bleiben durch das In-Kraft-Treten des TVöD unberührt. Bezü...
Erschwerniszuschläge. 1. Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, berechnet auf seinen Tarifstundenlohn, wenn die ein- schlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
Erschwerniszuschläge. Die nichtärztlichen Beschäftigte haben auch weiterhin einen Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 0,37 €/Stunde, soweit sie während ihrer Arbeitszeit Infektionswäsche, stark verschmutzter Instituts- oder Klinikwäsche einsammeln oder sortieren sowie Waschmaschinen von Hand mit Infektionswäsche oder stark verschmutzter Wäsche beschicken.
Erschwerniszuschläge. 1. Jeder Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er einen Dachdeckerfahrstuhl anbringt, im Fahrstuhl arbeitet und den Fahrstuhl wieder entfernt, einen Anspruch auf einen Zu- schlag von 50 v. H. auf den Tarifstundenlohn.