Öffentlichkeitsarbeit. 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.
Öffentlichkeitsarbeit. Die Vertragspartner vereinbaren, die Beteiligung aller Vertragspartner im Rahmen der Öf- fentlichkeitsarbeit und im Schriftverkehr jeweils zu verdeutlichen, soweit diese Vereinbarung betroffen ist. Bei allen Veranstaltungen, Veröffentlichungen und sonstigen Außendarstellungen zu der Vereinbarung wird auf die Förderung durch jeden der Vertragspartner in angemessener Wei- se hingewiesen. Alle Vertragspartner werden angemessen in die Pressearbeit einbezogen. Das Land stellt sicher, dass die ausführenden Stellen den Bund und die BA bzw. die RD NRW rechtzeitig über öffentlichkeitswirksame Anlässe unterrichten und ihnen die Möglichkeit zur Mitwirkung geben. Bei der Gewährung von Zuwendungen und im Falle von Zuweisungen sind die Zuwendungsempfänger/Endempfänger zu verpflichten, in Veröffentlichungen und sonstigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des geförderten Vorhabens auf die Förde- rung/Finanzierung des Bundes/der BA hinzuweisen. Hierfür sind insbesondere in Bescheiden und sonstigen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger die einschlägigen Regelungen aus den Musterzuwendungsbescheiden bzw. die einschlägigen Nebenbestim- mungen zu übernehmen. Einzelheiten werden für die einzelnen Finanzierungsbereiche sepa- rat geregelt. Die Servicestelle Bildungsketten ist für die bundesweite Öffentlichkeitsarbeit der Initiative Bildungsketten verantwortlich. Ihre Angebote können bei der Information über Ziele und Nutzen der Vereinbarung durch die Vertragspartner genutzt werden.
Öffentlichkeitsarbeit. Mittel für Öffentlichkeitsarbeit sind für die konkret beantragte Maßnahme einzusetzen. Dabei ist die Förderung durch die DFG explizit zu erwähnen.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt. Der Versicherer trägt die Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatz-, Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen aufgrund der Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Versicherten durch nicht versicherte Dritte, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten für den Versicherungsnehmer stehen. In Erweiterung des § 1 Absatz 1 besteht der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen auch über den Abschluss des jeweiligen Straf-Ordnungswidrigkeiten-, disziplinar- und standesrechtlichen Verfahrens hinaus. In Erweiterung des § 1 Absatz 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf ein Verwaltungsverfahren vor deutschen Sozial- oder Verwaltungsbehörden oder -gerichten, welches im unmittelbaren Anschluss an Ordnungswidrigkeiten- oder an ein rechtskräftig, nicht mit Vorsatzverurteilung abgeschlossenes Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) im versicherten Zeitraum eröffnet wurde. In Erweiterung des § 1 Absatz 1 besteht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Behörden und Gerichten soweit es die Stilllegung des versicherten Betriebes oder Teilen davon betrifft, auch über den Abschluss des jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens hinaus. In Erweiterung des § 3 Absatz 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz für die versicherten Organe und Organmitglieder des Unternehmens auch auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht für das versicherte Unternehmen erfolgten, sondern anlässlich eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls des Versicherungsnehmers offenbar geworden sind. Versicherungsschutz besteht nur, soweit die offenbar gewordenen Handlungen und Unterlassungen zu einem Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat führen. Der Versicherer trägt die Kosten bis zu einer Höhe von EUR 50.000 je Rechtsschutzfall. Der Versicherer trägt nur nach seiner vorherigen Zustimmung die angemessenen Kosten in einem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie nach rechtskräftigem Abschluss eines solchen Verfahrens für for...
Öffentlichkeitsarbeit. Der Start dieses Vertrages wird von den Vertragspartnern gemeinsam öffentlichkeitswirksam kommuniziert. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die sich an Versicherte der AOK PLUS richten, obliegen der AOK PLUS. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig über Maß- nahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die sie während der Laufzeit des Vertrages durchführen.
Öffentlichkeitsarbeit. 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen.
Öffentlichkeitsarbeit. Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist es, alle Menschen auf dem Territorium der Pfarrei und darüber hinaus unabhängig von Mobilität, technischer Affinität, Alter und anderen Rahmenbedingungen Informationen über das Gemeindeleben zur Verfügung zu stellen. Jede/r soll erreicht werden können. Bei allen Veröffentlichungen ist stets auch die Altersstruktur der Adressaten zu bedenken. Informationen, die nur einen Kirchort betreffen, können weiterhin auch nur kirchortbezogen veröffentlicht werden. Darüber hinaus wird die Einrichtung einer kirchortübergreifenden Informationsplattform angestrebt, anhand derer sich sowohl die Gemeindemitglieder als auch die ehrenamtlich Tätigen über die Angebote der gesamten Pfarrei informieren können. Insbesondere das Gottesdienstangebot ist einheitlich und übersichtlich darzustellen. Informationen, die die gesamte Pfarrei betreffen, werden von einem Redaktionsteam, das zeitnah durch den Pfarrgemeinderat eingerichtet wird, gesammelt und aufbereitet. Diese werden über die verfügbaren Medien veröffentlicht. Durch eine einheitliche Gestaltung wird die Zugehörigkeit zur Pfarrei sichtbar. Für Veröffentlichungen gelten einheitliche Regeln, die baldmöglichst festzulegen sind. Die Verantwortung im Sinne des Presserechts liegt beim Pfarrer. Die Zuständigkeit für kirchortbezogene Veröffentlichungen liegt beim jeweiligen Ortsausschuss. Die Autoren/Editoren der einzelnen Kirchorte und Gremien erhalten Anleitungen und Schulungen für das Erstellen von Berichten. Dazu benennen die Kirchorte je eine/n Ansprechpartner/in für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Der Pfarrgemeinderat befindet über die grundsätzliche inhaltliche Ausrichtung und Erscheinungstermine der einzelnen Medien. Die dauerhafte Einrichtung einer/s entsprechenden Arbeitsgruppe/Redaktionsteams ist anzustreben. Die Kommunikationswege sind zu definieren. Für die Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit sind ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen und im Budget transparent zu machen, dies beinhaltet besonders die Ausstattung mit hauptamtlichen Ressourcen für diesen Bereich.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet: o Maßnahmen des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit zeitgerecht vor ihrer Durchführung dem Arbeitsmarktservice zur Kenntnis zu bringen und mit diesem abzustimmen, o einen geschlechter-spezifisch sensiblen Umgang in Sprache und Bildern vorzunehmen, o das AMS-Logo nur mit Zustimmung des Arbeitsmarktservice zu verwenden, o das AMS als Förderungsgeber anzuführen und o die Bestimmungen des Mediengesetzes sind – insbesondere in Bezug auf Impressum (§ 24) und Offenlegung (§ 25) – einzuhalten. Folgende AMS-Logo-Formulierungen stehen zur Verfügung: + AMS-Logo + Schriftzug „Arbeitsmarktservice“ + optional Standort der AMS-Geschäftsstelle (Steiermark). Die Wort-Bild-Marke wird vom Förderungsgeber zur Verfügung gestellt (AMS-Homepage). Anlassbezogen kann durch das AMS eine Erweiterung mit einem freien Text erfolgen. Diese Bestimmungen sind mindestens anzuwenden auf: o Aktive Medienarbeit (z.B. Pressekonferenzen, Aussendungen, ...) o Print (z.B. Infomaterialien, Inserate, Plakate, Briefpapier...) o Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Kurse, …) o Online (z.B. projektbezogene Seiten auf der Website des Partners, …) o Außen- bzw. Innenkennzeichnungen (z.B. Hinweistafeln, …) o Werbemittel (z.B. Schreibblöcke, Roll-Ups, ...) Siehe auch „Leitfaden für Öffentlichkeitsarbeit des AMS Steiermark für PartnerInneninstitutionen“ auf der AMS-Homepage.
Öffentlichkeitsarbeit. (1) Die Vertragspartner stimmen sich über die Öffentlichkeitsarbeit ab.
Öffentlichkeitsarbeit. Die Vertragspartner stimmen die Eckpunkte ihrer Öffentlichkeitsarbeit miteinander ab. Von der Veröffentlichung sind interne Regelungen, insbesondere Fragen der Vergütung, ausgenom- men.