Öffentlichkeitsarbeit Musterklauseln
Öffentlichkeitsarbeit. Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.
Öffentlichkeitsarbeit. Mittel für Öffentlichkeitsarbeit sind für die konkret beantragte Maßnahme einzusetzen. Dabei ist die Förderung durch die DFG explizit zu erwähnen.
Öffentlichkeitsarbeit. Die Vertragspartner vereinbaren, die Beteiligung aller Vertragspartner im Rahmen der Öf- fentlichkeitsarbeit und im Schriftverkehr jeweils zu verdeutlichen, soweit diese Vereinbarung betroffen ist. Bei allen Veranstaltungen, Veröffentlichungen und sonstigen Außendarstellungen zu der Vereinbarung wird auf die Förderung durch jeden der Vertragspartner in angemessener Wei- se hingewiesen. Alle Vertragspartner werden angemessen in die Pressearbeit einbezogen. Das Land stellt sicher, dass die ausführenden Stellen den Bund und die BA bzw. die RD NRW rechtzeitig über öffentlichkeitswirksame Anlässe unterrichten und ihnen die Möglichkeit zur Mitwirkung geben. Bei der Gewährung von Zuwendungen und im Falle von Zuweisungen sind die Zuwendungsempfänger/Endempfänger zu verpflichten, in Veröffentlichungen und sonstigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des geförderten Vorhabens auf die Förde- rung/Finanzierung des Bundes/der BA hinzuweisen. Hierfür sind insbesondere in Bescheiden und sonstigen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger die einschlägigen Regelungen aus den Musterzuwendungsbescheiden bzw. die einschlägigen Nebenbestim- mungen zu übernehmen. Einzelheiten werden für die einzelnen Finanzierungsbereiche sepa- rat geregelt. Die Servicestelle Bildungsketten ist für die bundesweite Öffentlichkeitsarbeit der Initiative Bildungsketten verantwortlich. Ihre Angebote können bei der Information über Ziele und Nutzen der Vereinbarung durch die Vertragspartner genutzt werden.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Start dieses Vertrages wird von den Vertragspartnern gemeinsam öffentlichkeitswirksam kommuniziert. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die sich an Versicherte der AOK PLUS richten, obliegen der AOK PLUS. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig über Maß- nahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die sie während der Laufzeit des Vertrages durchführen.
Öffentlichkeitsarbeit. Der/Die Projektträger:in erwähnt den Musikfonds in allen nach Vertragsschluss erstellten Me- dien (z. B. Plakate, Flyer, Filmprodukte, Einladungen, Internet-Auftritte, Pressemitteilungen, etc.), die sich auf das Projekt beziehen, mit folgendem Förderhinweis: Gefördert von: Dabei sind die entsprechenden Hinweise zur Nutzung der Logos zu beachten und alle Medien sind vor Veröffentlichung dem Musikfonds zur Freigabe vorzulegen. Die Logos der BKM und des Musikfonds (inkl. Hinweise zur Nutzung) stehen im geschützten Bereich auf der Webseite des Musikfonds zum Download bereit. Die Zugangsdaten erhalten Sie nach Erteilung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns bzw. mit Zusendung Ihres Projektvertrags. Die Größe der Förderhinweise darf folgende Vorgaben nicht überschreiten:
1. Förderhinweis auf Frontseiten, Plakaten, im Innenteil oder auf Rückseiten von Veröffentlichungen soll in der Regel deutlich kleiner als 5% der jeweils auf einen Blick sichtbaren Fläche sein.
2. Wenn es sich um Kofinanzierungen handelt (Bund- und Länderförderungen) sollten die Logos aller Förderer maximal ca. 10% der jeweils auf einen Blick sichtbaren Fläche einnehmen.
3. Die Botschaft des Plakats/Mediums muss deutlich hervorgehoben sein gegenüber dem Hinweis auf die Förderung (Botschaft/Name des/der Geförderten muss im Verhältnis zu der Fläche aller För- derer zumindest die doppelte Größe haben). Der/die Projektträger:in stellt dem Musikfonds für seine Öffentlichkeitsarbeit Text-, Ton- und Bildmate- rial in angemessenem Umfang kostenfrei zur Verfügung, eingeschlossen sind die entsprechenden Nut- zungs- und Verwertungsrechte an den Materialien, zeitlich und räumlich unbeschränkt (auch hinsicht- lich zukünftiger Nutzungsarten) und insbesondere im Rahmen von Pressearbeit, auch ggfs. zur Wei- tergabe an Dritte. Weiterhin wird der Musikfonds in diesem Umfang von der rechtlichen Inanspruch- nahme durch Dritte freigestellt. Der/die Projektträger:in stellt dem Musikfonds außerdem kostenfrei je zwei Exemplare der Publikatio- nen zur Verfügung, die das Projekt insgesamt darstellen (z.B. CD, DVD, Katalog o.ä.), sowie je zwei Flyer, Leporellos, Programmhefte o.ä. und je ein Plakat.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort. Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.
Öffentlichkeitsarbeit. 11.1 Werden im Rahmen des geförderten Projekts Printmedien (Druckerzeugnisse, Publikationen) erstellt, bleibt es EG vorbehalten, das Manuskript vor der Veröffentlichung anzufordern.
11.2 Auf die Förderung der Maßnahme(n) durch EG und das BMZ ist in allen Druck- und Medienerzeugnissen (einschließlich Webseiten und audiovisuellen Medien), die im Zusammenhang mit dem Projekt erstellt werden, mit folgendem Standardsatz hinzuweisen: Gefördert durch ENGAGEMENT GLOBAL (optional Logo von EG) mit Mitteln des
11.3 Im Impressum von Druck- und Medienerzeugnissen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Für den Inhalt dieser Publikation ist allein Name des Zuwendungsempfängers verantwortlich; die hier dargestellten Positionen geben nicht den Standpunkt von Engagement Global oder des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wieder.“
11.4 Hierfür ist das aktuelle BMZ-Logo und EG-Logo zu verwenden, welches unter www.engagement- ▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇-▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇▇▇ abgerufen werden kann. Die Verwendung des Logos zu anderen Zwecken ist nicht gestattet.
11.5 Für die Erstellung von Publikationen sind die Grundsätze für Entwicklungspolitische Bildungsarbeit, wie sie im Konzept 159, Abschnitt 2 bis 4 (Zielsetzung und methodisches Selbstverständnis) festgeschrieben wurden, besonders zu beachten. Sofern der Zuwendungsempfänger dieser Verpflichtung in substantieller Weise nicht nachkommt, behält sich EG vor, die entsprechenden Fördermittel zurückzufordern. Insbesondere können auch Beleidigungen sowie Falschaussagen in Publikationen zur Rückforderung von Zuwendungen führen.
11.6 Unterrichtsmaterialien, die mit Fördermitteln des BMZ erstellt werden, müssen dem EWIK- Internetportal Globales Lernen (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) für die breite Nutzung in einer online verwertbaren Version (PDF- oder anderes geeignetes Format) zeitnah nach deren Fertigstellung zur Verfügung gestellt werden (per E-Mail an die Redaktion ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇).
Öffentlichkeitsarbeit. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet: o Maßnahmen des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit zeitgerecht vor ihrer Durchführung dem Arbeitsmarktservice zur Kenntnis zu bringen und mit diesem abzustimmen, o einen geschlechter-spezifisch sensiblen Umgang in Sprache und Bildern vorzunehmen, o das AMS-Logo nur mit Zustimmung des Arbeitsmarktservice zu verwenden, o das AMS als Förderungsgeber anzuführen und o die Bestimmungen des Mediengesetzes sind – insbesondere in Bezug auf Impressum (§ 24) und Offenlegung (§ 25) – einzuhalten. Folgende AMS-Logo-Formulierungen stehen zur Verfügung: + AMS-Logo + Schriftzug „Arbeitsmarktservice“ + optional Standort der AMS-Geschäftsstelle (Steiermark). Die Wort-Bild-Marke wird vom Förderungsgeber zur Verfügung gestellt (AMS-Homepage). Anlassbezogen kann durch das AMS eine Erweiterung mit einem freien Text erfolgen. Diese Bestimmungen sind mindestens anzuwenden auf: o Aktive Medienarbeit (z.B. Pressekonferenzen, Aussendungen, ...) o Print (z.B. Infomaterialien, Inserate, Plakate, Briefpapier...) o Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Kurse, …) o Online (z.B. projektbezogene Seiten auf der Website des Partners, …) o Außen- bzw. Innenkennzeichnungen (z.B. Hinweistafeln, …) o Werbemittel (z.B. Schreibblöcke, Roll-Ups, ...) Siehe auch „Leitfaden für Öffentlichkeitsarbeit des AMS Steiermark für PartnerInneninstitutionen“ auf der AMS-Homepage.
Öffentlichkeitsarbeit. Die Vertragspartner stimmen sich über die Öffentlichkeitsarbeit ab.
