Gerichtsstände. Wenn Sie uns verklagen
L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb abgeschlossen haben.
L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig ist.
Gerichtsstände. L.2.1 Wenn Sie uns verklagen
L.2.2 Wenn wir Sie verklagen
L.2.3 Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
Gerichtsstände. Die Gerichtsstände für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Gerichtsstände. Wenn Sie uns verklagen
Gerichtsstände. Wenn Sie uns verklagen
M.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
Gerichtsstände. Wenn Sie uns verklagen
L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbe- sondere bei folgenden Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbe- sondere bei folgenden Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Nieder- lassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versiche- rungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Gerichtsstände. Wenn Sie uns verklagen
L.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbeson- dere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
L.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbeson- dere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlas- sung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsver- trag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
L.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhn- lichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Rege- lungen nach L.1 und L.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Gerichtsstände. M Bedingungsänderung
M.1 Unter welchen Voraussetzungen können wir diese Bedingungen anpassen?
Gerichtsstände. L.2.1 Wenn Sie uns verklagen
L.2.2 Wenn wir Sie verklagen
L.2.3 Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
N.1 In welchen Fällen sind wir berechtigt Bedingungen zu ändern?
Gerichtsstände. B4-5.2.1 Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer verklagt Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für den Geschäftssitz des Versicherers oder für die den Versicherungsneh- mer betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
B4-5.2.2 Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer verklagt Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versiche- rungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Betriebs vom Versiche- rungsnehmer befindet, wenn der Versiche- rungsnehmer den Versicherungsvertrag auf seinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen hat.
B4-5.2.3 Der Versicherungsnehmer hat seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach Ziff. B4-5.2.1 und B4-5.2.2 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.