Status Musterklauseln

Status. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.
Status. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die im gleichen Rang untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin stehen, soweit bestimmte zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.
Status. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlic h- keiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, soweit diesen Verbindlic h- keiten nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt wird.
Status. The Notes constitute direct, unconditional, unsubordinated and secured obligations of the Issuer and rank pari passu without any preference among themselves and at least pari passu with all other unsubordinated and unsecured obligations of the Issuer, present and future save for certain mandatory exceptions provided by law.
Status. Der Status enthält die Angaben über Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümern und Dritten sowie über die Kontenstände der Gemeinschaft zu Beginn und zum Ende des Abrechnungsjahres. • Einsicht in Unterlagen der Abrechnung Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme während der Bürozeiten - nach vorheriger Terminvereinbarung - im Büro der Verwaltung zur Verfügung. Diese Regelung ersetzt das Auslegen der Belege in der Eigentümerversammlung. Die Anfertigung von Kopien für einzelne Eigentümer kann der Verwalter von der Zahlung der hierdurch entstehenden Kosten gemäß § 4 des Verwaltervertrags abhängig machen.
Status. Die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen begründen unbesicherte und bevorrechtigte nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen unbesicherten und bevorrechtigten nicht nachrangigen Schuldtiteln der Emittentin gleichrangig sind; sie sind jedoch nachrangig gegenüber Verbindlichkeiten, die nach geltenden Rechtsvorschriften vorrangig sind.
Status. (1) Die Schuldverschreibung begründet eine nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeit der Emittentin, die (vorbehaltlich der Nachrangregelungen in Satz 2 und 6) mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig ist. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin geht die Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung (i) den Ansprüchen dritter Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) den Ansprüchen aus Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) den in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung ("InsO") bezeichneten Forderungen im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung solange nicht erfolgen, wie (i) die Ansprüche dieser dritten Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, (ii) die Ansprüche aus den Instrumenten des Ergänzungskapitals und aus Instrumenten, die nach den vertraglichen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Instrumenten des Ergänzungskapitals im Range gleichstehen oder vorgehen, sowie (iii) die in § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen nicht vollständig befriedigt sind. Unter Beachtung dieser Nachrangregelung bleibt es der Emittentin unbenommen, ihre Verbindlichkeit aus der Schuldverschreibung auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen. Die Aufrechnung mit und gegen Ansprüche aus der Schuldverschreibung ist ausgeschlossen. Dem Gläubiger wird für seine Rechte aus der Schuldverschreibung weder durch die Emittentin noch durch Dritte irgendeine Sicherheit oder Garantie gestellt; eine solche Sicherheit oder Garantie wird auch zu keinem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin stehen die Ansprüche aus der Schuldverschreibung im gleichen Rang wie die Ansprüche gegen die Emittentin aus Instrumenten, für die aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Bestimmung vorsehen ist, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus diesen Instrumenten erst nach Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger, jedoch vor der Befriedigun...
Status. Die Teilschuldverschreibungen stellen unter sich gleichberechtigte, unmittelbare, unbedingte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den gleichen Rang wie alle an- deren gegenwärtigen oder zukünftigen, nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin. Alle die Schuldverschreibung betreffenden Bekanntmachungen werden soweit erforderlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Form veröffentlicht. Soweit Fristen durch die Veröffentlichung ausgelöst werden, beginnen sie mit der ersten Veröffentlichung. Einer besonderen Benachrichti- gung der Anleihegläubiger bedarf es nicht. Begebung weiterer Teilschuldverschreibungen Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher oder anderer Ausstattung zu begeben. Bei Begebung von Teil- schuldverschreibungen mit der gleichen Ausstattung hat die Emittentin das Recht, sie mit diesen Teilschuldverschreibungen zusammenzufassen, so dass sie eine einheitliche Schuldverschreibung bilden und der Gesamtnennbetrag erhöht wird.
Status. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und nicht besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen im gleichen Rang untereinander und mindestens im gleichen Rang mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht
Status. (1) Allgemeine Bestimmungen. Das Schuldscheindarlehen begründet unmittelbare, unbedingte, nachrangige und nicht besicherte Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin, die untereinander und mit allen Instrumenten des Ergänzungskapitals der Darlehensnehmerin gleichrangig sind, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Das Schuldscheindarlehen stellt ein Instrument des Ergänzungskapitals der Darlehensnehmerin gemäß Teil 2, Titel 1, Kapitel 4 (Ergänzungskapital) der CRR dar. Dementsprechend gehen die Forderungen auf das Kapital aus dem Schuldscheindarlehen den Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger der Darlehensnehmerin vollständig im Rang nach. Die Forderungen aus dem Schuldscheindarlehen sind jedoch vorrangig zu aus der Bereitstellung von Kernkapitalinstrumenten stammenden Forderungen der Xxxxxx, den Forderungen sonstiger Gläubiger von harten Kernkapitalinstrumenten gemäß Artikel 26 ff. CRR und den Forderungen der Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 61 i.V.m. Artikel 51 ff. der CRR der Darlehensnehmerin. Das Schuldscheindarlehen ist nicht besichert. Es ist nicht Gegenstand einer Garantie, welche den Rang der Forderungen aus dem Schuldscheindarlehen erhöht. Es besteht daher keine Ausfallsgarantie von Dritten. Für das Schuldscheindarlehen sind und dürfen keine vertraglichen Sicherheiten oder Garantien durch die Darlehensnehmerin oder durch Dritte gestellt werden. Das Schuldscheindarlehen ist auch nicht Gegenstand einer sonstigen Vereinbarung, welche den Rang der Forderungen aus dem Schuldscheindarlehen erhöht. Die Darlehensgeberin darf Forderungen gegen die Darlehensnehmerin nur insoweit aufrechnen, als ihre Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.