Einzugsaufträge Musterklauseln

Einzugsaufträge. (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.
Einzugsaufträge. (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschrif- ten schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen For- derungsbetrag zu beschaffen (z.B. Zinsscheine) und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält.
Einzugsaufträge. (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlö-
Einzugsaufträge. (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die ING den Gegenwert von Xxxxxxx und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Ein-
Einzugsaufträge. Vor der Ausführung von Einzugsaufträgen auf Basis eines gültigen SEPA-Mandats ist der Kunde verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende Deckung auf dem Konto, für das er der Bank das SEPA- Mandat erteilt hat, vorhanden ist. Kosten, die im Zusammenhang mit einer Nichteinlösung von Lastschriften entstehen, sind vom Anleger zu tragen. Sollten Lastschrifteinzugsbeträge, deren Einzug die Bank im Rahmen des erteilten SEPA-Mandats vorgenommen hat, von dem bezogenen Kreditinstitut unbezahlt zurückgegeben werden oder sollte ein nach- träglicher Widerspruch zur Rückbuchung eingezogener Beträge führen, steht der Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Dieses Recht kann sie ohne weitere vorherige Ankündigung ausüben. Auf das Pfand- recht der Bank an den erworbenen Fondsanteilen nach Nr. 14 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen wird hingewiesen. Der Bank bleibt es darüber hinaus wahlweise vorbehalten, Schadenersatz geltend zu ma- chen oder eine Rückabwicklung der mit dem zurückgegebenen Betrag bereits erfolgten Anlage vorzunehmen.
Einzugsaufträge. (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die ING den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der ING selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (z. X. Xxxx­ scheine), und erteilt die ING über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die ING den Betrag erhält. Der Vor­ behalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der ING selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Last­ schriften nicht eingelöst oder erhält die ING den Betrag aus dem Ein­ zugsauftrag nicht, macht die ING die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech­ nungsabschluss erteilt wurde.
Einzugsaufträge. (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung unverändert (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann 9. Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung unverändert (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1 – bei Lastschriften im SEPA-Firmen- Lastschriftverfahren nicht spätestens am dritten Bankarbeitstag2 – nach ihrer Vornahme rückgängig eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden. gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden.
Einzugsaufträge. (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung: Schreibt die Bank den Gegenwert von SEPA-Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlö- sung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden SEPA-Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbe- haltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Kontoabschluss erteilt wurde.
Einzugsaufträge. 9. Zlecenia do inkasa