Erstattung bei fehlendem Versandnachweis des Händlers bei einer beweglichen Sache. 14.1 Wenn der Händler eine mit paydirekt bezahlte bewegliche Sache zu versenden hat und eine Auslieferung an die angegebene Lieferadresse nach Auffassung des Teilnehmers nicht oder teilweise nicht erfolgt ist („Konfliktfall“), kann der Teilnehmer der Bank den Konfliktfall über das paydirekt-Portal oder die auf der paydirekt-Website für Konfliktfälle angegebenen Kontaktdaten melden. Die Bank wird dem Kontoinhaber nach Maßgabe dieser Nr. 14 die paydirekt-Zahlung erstatten, soweit diese Gegenstand des Konfliktfalls ist. Bei Zahlungen mittels paydirekt-P2P ist die Erstattung nach dieser Nr. 14 der paydirekt-Zahlung ausgeschlossen. 14.2 Die Meldung des Teilnehmers zum Konfliktfall gemäß Nr. 14.1 muss der Bank innerhalb von 30 Kalendertagen nach Belastung des Xxxxxx mit der paydirekt-Zahlung für die nicht gelieferte Bestellung zugehen. Die Meldung hat mindestens die folgenden Informationen zu enthalten: (1) eine Bezeichnung der nicht gelieferten beweglichen Sache, (2) soweit beim Teilnehmer vorhanden – eine vom Händler übermittelte Bestätigung der Bestellung der nicht gelieferten beweglichen Sache, (3) soweit nicht bereits in der Bestellbestätigung in 14.2 (2) enthalten: (i) den Vor- und Nachnamen des Bestellers, (ii) eine Beschreibung der nicht gelieferten beweglichen Sache, einschließlich – soweit vorhanden – eine vom Händler vergebene Bestellnummer, Position/Nummer, (iii) das Bestelldatum, (iv) soweit durch den Händler angegeben oder vereinbart: die Lieferfrist, (v) die vereinbarte Liefer- und Rechnungsadresse, d. h. Name und Adresse des Empfängers, (vi) den Gesamtpreis der Bestellung, einschließlich Steuern und Versandkosten, sowie den Einzelpreis der nicht gelieferten beweglichen Sache und (4) soweit beim Teilnehmer vorhanden: Nachrichten des Händlers oder des Logistikunternehmens über einen Versand der nicht gelieferten beweglichen Sache. 14.3 Die Bank wird dem Kontoinhaber den Betrag der paydirekt-Zahlung für die nicht gelieferten beweglichen Sachen nach Erhalt einer Meldung des Konfliktfalls, die den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben gemäß Nr. 14.1 und 14.2 entspricht, erstatten, wenn und soweit (1) es sich bei der nicht ausgelieferten Bestellung um eine bewegliche Sache handelt, (2) es sich bei der nicht gelieferten beweglichen Sache nicht um (i) Wertgutscheine (z. B. Geschenkkarten, Gutscheine, Telefonkarten), (ii) Zeitungen oder Zeitschriften, (iii) Versicherungsunterlagen, (iv) Beförderungsleistungen und Reisedokumente (z. X. Xxxx- und Bahntickets), (v) Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, (vi) Alkoholische Getränke im Sinne des Jugendschutzgesetzes, (vii) Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, (3) der Teilnehmer darlegen kann, dass er einen fälligen Anspruch gegen den Händler auf Lieferung der nicht gelieferten beweglichen Sache mit einem Logistikunternehmen hat und eine für die zugrundeliegende Bestellung geltende Lieferfrist abgelaufen ist, (4) der Teilnehmer die nicht gelieferten beweglichen Sachen beim Händler vollständig mit paydirekt gezahlt hat, (5) der Teilnehmer zu der beweglichen Sache, die Gegenstand des Konfliktfalls ist, zuvor noch keinen Kon- fliktfall gemeldet hat und (6) der Händler der Bank innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Aufforderung durch die Bank keine Unterlagen vorlegt, die einen Versand der nicht gelieferten beweglichen Sachen an die dem Händler ange- gebene Lieferadresse belegen (z. B. einen Versandbeleg) oder andere Unterlagen vorlegt, die belegen, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung einer paydirekt-Zahlung nach dieser Nr. 14 nicht vorliegen. Der Händler ist nach dieser Nr. 14.3 (6) nicht verpflichtet, neben dem Versand auch die Zustellung der versen- deten beweglichen Sache nachzuweisen. 14.4 Liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß Nr. 14.3 nicht vor, wird die Bank den Teilnehmer hier- über informieren und ihm mitteilen, dass die paydirekt-Zahlung Bestand hat und der mit paydirekt gezahlte Betrag nicht erstattet wird. 14.5 Der Teilnehmer hat der Bank unverzüglich nach ihrer Anforderung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalender- tagen, weitere Informationen, die für die Prüfung des gemeldeten Konfliktfalls, insbesondere für die Prüfung eines Versandbelegs des Händlers, zwingend erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
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