Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Musterklauseln

Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?. E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 oder H.1.7 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, dürfen wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. D.2.2 Abweichend von D.2.1 müssen wir leisten, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursäch- lich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ur- sächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Versicherung aus D.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. Unbeachtet dessen, kann ein Mitverschuldenseinwand erhoben werden. D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?. E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine der in E.1 geregelten Pflich- ten, besteht kein Versicherungsschutz. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung in einem der Schwere des Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen. E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?. D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungs- falls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 ge- regelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir be- rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir ha- ben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen. E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, so- weit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?. D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung D.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?. 1) Es gelten E.6 Absatz 1 und 2 sowie E.6 Absatz 6 der AKB entsprechend. Keine Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz- Umweltschadenversicherung 2) Abweichend von E.6 Absatz 3 und 4 ist die sich nach Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit nicht der Höhe nach begrenzt. Hinweis: Die Vorschriften der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (hier § 6 Absatz 1 und 3 KfzPflVV) finden in der Kfz-Umweltschadenversicherung keine Anwendung.