Erstbeitrag. a) Fälligkeit des Erstbeitrags Der erste Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver- sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab- hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versiche- rungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder ge- troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste Beitrag frühestens einen Monat nach Zu- gang des Versicherungsscheins zu zahlen. b) Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig nach Nr. 2 a gezahlt, so kann der Versiche- rer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. c) Leistungsfreiheit des Versicherers bei Zahlungsverzug Wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig nach Nr. 2 a zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versi- cherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
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Sources: Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Haushalt Glasversicherung
Erstbeitrag. a(1) Fälligkeit des Erstbeitrags Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versiche- rungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts an- deres vereinbart ist unverzüglich – sofort nach Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginn, fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungs- scheins und der Zahlungsaufforderung, sowie nach Ab- lauf der im Versicherungsantrag genannten Widerrufs- frist von 14 Tagen unverzüglich erfolgt.
(2) Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahres- beitrags. Die nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligenTeile des Beitrags sind gestundet. Gerät der Ver- sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab- hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschlusssicherungsnehmer mit einer Rate in Verzug, ist die Stun- dung aufgehoben.
(3) Ist monatliche Zahlungsweise des Gesamtbeitrags (Jahresbeitrags) vereinbart, wird bei der erste Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlenRatenzahlung ausgehend vom Gesamtbeitrag die Monatsrate ermittelt und auf volle 0,10 Euro aufgerundet. Ist jährliche Zah- lungsweise vereinbart, können die Jahresbeiträge auf volle 0,10 Euro aufgerundet werden.
(4) Zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer den ersten oder ein- maligen Beitrag nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst isterst ab diesem Zeitpunkt. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder ge- troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste Beitrag frühestens einen Monat nach Zu- gang des Versicherungsscheins zu zahlen.
b) Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig nach Nr. 2 a gezahlt, so kann der Versiche- rer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossenDas gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
c) Leistungsfreiheit . Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Versicherers bei Zahlungsverzug Wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig nach Nr. 2 a zahltBeitrags eintreten, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versi- cherungsfall nur dann nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wenn er den Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Text- form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein Versiche- rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
(5) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder ein- maligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht ge- zahlt ist. Die Leistungsfreiheit tritt nur einDer Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat.
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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Unfallversicherung