Wohnungswechsel Musterklauseln

Wohnungswechsel. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach B 15.4.2 für die neue Wohnung vorliegen. Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt: Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
Wohnungswechsel. Der*die Kontoinhaber*in, der*die Abonnent*in und ggf. der*die gesetzliche Vertreter*in sind dazu verpflichtet, dem Verkehrsunter- nehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.
Wohnungswechsel. Im Falle eines Wohnungswechsels geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Der Versicherungsschutz in der alten Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn, es sei denn, die Weiterversicherung wird mit uns vereinbart.
Wohnungswechsel. 11.1 Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Wohnungswechsel a) Spätestens bei Umzugsbeginn müssen Sie uns den Wohnungswechsel in Textform anzeigen. Hierbei ist auch die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz für den Hausrat in beiden Wohnun- gen. Nach Ablauf von drei Monaten ab Umzugsbeginn besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versiche- rungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz endet spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. b) Bei einem Wohnungswechsel in Ihr selbst genutztes Einfamilienhaus innerhalb der Bundesrepublik Deutschland besteht der Versicherungsschutz in der neuen Wohnung fort. Die Regelung in Nr. 1 f) gilt entsprechend. c) Bei einem Wohnungswechsel in eine Miet- oder Eigentumswohnung gilt die Regelung in Nr. 1 g) ent- sprechend. d) Die Regelungen unter Nr. 1 f) und g) gelten ebenfalls entsprechend bei der Trennung von Ehepart- nern. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten. Im Falle Nr. 1 f) besteht Versicherungsschutz für die in der Wohnung zurückbleibenden Personen bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode. Dies gilt mindestens für drei Monate nach Umzugs- beginn. Im Falle Nr. 1 g) besteht Versicherungsschutz für Sie bis zum Ende der laufenden Versicherungspe- riode. Dies gilt mindestens für drei Monate ab Umzugsbeginn. Auf Wunsch setzen wir die Heim&Haus-Versicherung mit der in der bisherigen Wohnung zurückbleibenden Person als alleini- gem Versicherungsnehmer fort. Voraussetzung ist, dass diese Person (Teil-) Eigentümerin des Hau- ses ist. Sofern beide Partner ausgezogen sind, erlischt drei Monate nach der nächsten, auf den Auszug fol- genden Beitragsfälligkeit der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. e) Ab Umzugsbeginn kann sich der Beitrag entsprechend unserer Tarifbestimmungen ändern. Dies ist abhängig vom neuen Wohnort und der aktuellen Wohnfläche. Sie können den Versicherungsvertrag insgesamt kündigen, wenn sich der Beitrag erhöht hat. Die Kündigung muss in Textform spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Wohnungswechsel bei Wohnungswechsel innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein auch während des Umzugs sowie am neuen Standort.
Wohnungswechsel. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Ein Wohnungswechsel ist dem Versicherer spätestens zwei Wochen nach Umzug unter Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände in Textform anzuzeigen (A16 HHV 2.1). Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über.