Wohnungswechsel Musterklauseln

Wohnungswechsel. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach B 15.4.2 für die neue Wohnung vorliegen. Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt: Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
Wohnungswechsel. 11.1 Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Wohnungswechsel. Der*die Kontoinhaber*in, der*die Abonnent*in und ggf. der*die gesetzliche Vertreter*in sind dazu verpflichtet, dem Verkehrsunter- nehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig.
Wohnungswechsel. Im Falle eines Wohnungswechsels geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Der Versicherungsschutz in der alten Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn, es sei denn, die Weiterversicherung wird mit uns vereinbart.
Wohnungswechsel bei Wohnungswechsel innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein auch während des Umzugs sowie am neuen Standort.
Wohnungswechsel. Der Versicherungsschutz bei einem Wohnungswechsel gem. § 10 VHB 2011 bezieht sich nur auf die Wohnung, für die eine Versicherung beantragt wurde. Bei einem Wohnungswechsel bedarf es zur Fortsetzung bzw. Aufrechterhal- tung des Versicherungsschutzes einer rechtzeitigen Anzeige beim Versicherer; andernfalls erlischt der Versicherungsschutz. Dies gilt auch bei der Rückkehr nach Deutschland. Der Erhalt der Anzeige wird vom Versicherer bestätigt. Es besteht Versicherungsschutz
Wohnungswechsel. Die Kündigung des Kunden bei Umzug muss schriftlich oder per E-Mail an xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxx-xxxxx.xxx erfolgen und muss mindestens folgen- de Angaben enthalten: • Kundennummer • Datum des Auszugs • Neue Anschrift für die Schlussrechnung • Zählerstand bei Auszug • Zählernummer
Wohnungswechsel. Bei Wohnungswechsel innerhalb Österreichs gelten für die Dauer von zwei Monaten ab Beginn des Umzuges die alte und die neue Wohnung als Versicherungsort. Die Versicherung gilt auch während des Transportes. Schäden am Wohnungsinhalt durch einen Unfall des zum Transport verwendeten KFZ (Sachbeschädigung durch ein unmittelbar, plötzlich und unerwartet von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis) während der Übersiedlung gelten bis zu dem Wert laut Polizze mitversichert. Ausgenommen sind die Gefahren einfacher Diebstahl und Glasbruch. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe des VersVG Artikel 6. hinsichtlich der neuen Wohnung und des Transportes leistungsfrei. Nach Beendigung des Umzuges gilt die neue Adresse als Versicherungsort. Innerhalb eines Monats ab Beginn des Umzuges kann der Vertrag von beiden Vertragspartnern in geschriebener Form gekündigt werden.