Folgebeitrag Musterklauseln

Folgebeitrag. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Folgebeitrag. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, schicken wir Ihnen eine Mahnung. In der Mahnung setzen wir Ihnen eine Frist von mindes- tens zwei Wochen. Wenn Sie innerhalb dieser Frist nicht zahlen, geschieht Folgendes: • Wir kündigen den Vertrag. • Dadurch vermindert sich der Versiche- rungsschutz wie nach einer Beitragsfrei- stellung (siehe Abschnitt 11) oder er ent- fällt gegen Zahlung des Leistungsbetrags (siehe Abschnitt 31), sofern nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch Zah- lungsverzug besteht. Für die Beitragsfrei- stellung und die Zahlung des Leistungs- betrags gelten die Regelungen zur Bei- tragsfreistellung bzw. Kündigung. Auf die hier genannten Folgen und weitere Details weisen wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hin. Die Kündigung kann bereits mit der Mahnung verbunden werden. Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder ver- mindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Folgebeitrag. B.1.4.1 Fälligkeit B.1.4.2 Verzug und Schadenersatz B.1.4.3 Mahnung B.1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Folgebeitrag. Ein Folgebeitrag wird jeweils zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge durch laufende Zahlungen vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus gezahlt. Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch vereinbart werden, dass die Beiträge monatlich entrichtet werden. Voraussetzung für monatliche Zahlung ist, dass die Ein- ziehung der Beiträge mittels Lastschriftverfahren vereinbart ist. Kann ein Beitrag nicht abgebucht werden, wird der vierteljährliche Beitrag fällig und für die Zukunft gilt eben- falls vierteljährliche Zahlung. a) Schadenersatz bei Verzug, Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer oh- ne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. b) Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Kündigungsrecht nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb e...
Folgebeitrag. 4.2.1 Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 4.2.2 Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Folgebeitrag. So wird jeder weitere Beitrag genannt, der in Ihrem Beitragsplan steht. Sie müssen diese Folgebeiträge spätestens zu den mit Ihnen vereinbarten, im Beitragsplan genannten Terminen zahlen. Erteilen Sie uns ein Mandat zur SEPA-Lastschrift, erfolgen die Lastschriften zu den mit Ihnen vereinbarten Terminen.
Folgebeitrag. Die Folgebeiträge sind, sobald nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig.
Folgebeitrag. Wenn Sie einen Folgebeitrag ohne Ankündigung nicht wie im Beitragsplan vorgesehen zahlen oder dieser nicht von uns eingezogen werden kann, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten (siehe § 10 Absatz 3) eine Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist und haben Sie dies zu vertreten, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
Folgebeitrag. Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von min- destens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. §19 Beitragsstundung in der Leistungsprüfung‌ Bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Auf Ihren entsprechenden Antrag in Textform stunden wir bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht die Zahlung des laufenden Beitrags zinslos. Bei Ablehnung der Leistungspflicht können Sie nach Vereinbarung innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten die gestundeten Beiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zinslos nachzahlen. Sofern mög- lich, werden wir Ihnen auf Wunsch weitere Vorschläge machen, wie die Nachzahlung der gestundeten Beiträge erleichtert werden kann (z.B. Herab- setzung der versicherten Leistung). Bei Vereinbarung einer Karenzzeit werden die Beiträge für diesen Zeitraum weder gestundet noch zurückge- zahlt.
Folgebeitrag. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Brückes 63 – 63 a ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Sollte Sie das Ergebnis nicht zufrieden stellen, können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Anspruch nehmen. Der Risikoträger ist Mitglied im Verein Versicherungs- ombudsmann e. V. und hat sich verpflichtet, an diesem Streitbeteiligungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Tel.: +49 (0) 800 - ▇▇▇ ▇▇▇ ▇, Fax: 0800/▇▇▇▇▇▇▇ E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.