Fehlverhalten Ticketkäufer Musterklauseln

Fehlverhalten Ticketkäufer. Verstösst der Ticketkäufer gegen die vorliegenden Bestimmungen, missachtet er Anordnungen der Bahnmitarbeitenden, Sperrungen von Skiabfahrten oder Wander- und Schlittelwegen, Vorschriften be- treffend Wald- und Wildschutzzonen sowie FIS-Regeln oder verhält er sich rücksichtslos, kann die SaBB ihn von der Benutzung der Bahnanlagen und Skipisten ausschliessen und das Ticket – vorbehältlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB – entschädigungslos entziehen und den Transport verweigern. Eine Strafanzeige bleibt vorbehalten. Wer infolge Trunkenheit oder Drogenmissbrauchs die Sicherheit und Ordnung im Schneesport- und Wandergebiet gefährdet, kann von der Benutzung der Bahnanlagen, Skipisten sowie Wander- und Schlittelwegen vorübergehend oder für immer ausgeschlossen werden. Für die Rückerstattung des Ti- cketpreises gilt Ziff. 3.2 sinngemäss. Wer Anlagen und Einrichtungen der SaBB beschädigt oder verunrei- nigt, hat die Instandstellungs- und Reinigungskosten vollumfänglich zu übernehmen. Im Falle vorsätzli- cher Beschädigungen bleibt eine Strafanzeige vorbehalten. Bei einer behördlich zwingend angeordneten Schliessung des gesamten Skigebiets infolge einer Pande- mie erlangt die Saisonkarte der Savognin Bergbahnen AG automatisch Gültigkeit in allen anderen Skige- bieten der Region Mitte*. Sofern alle Skigebiete der Region Mitte von dieser behördlichen Schliessung betroffen sind gewährt die Savognin Bergbahnen AG ihren Saisonkartenbesitzern folgende Rückerstat- tung: • 20% vom Kaufpreis bei einer behördlich angeordneten Schliessung von 21 bis 40 Tagen • 30% vom Kaufpreis bei einer behördlich angeordneten Schliessung von 41 bis 80 Tagen • 50% vom Kaufpreis bei einer behördlich angeordneten Schliessung von mehr als 80 Tagen Basis für die Berechnung der Betriebstage sind die offiziellen Saisondaten der Savognin Bergbahnen AG für die Wintersaison 2020/21 (5./6. Dez. 2020, 12./13. Dez. 2020, 19. Dez. 2020 bis 5. Apr. 2021). Die Rückerstattung wird nur in Form einer Gutschrift beim Kauf des nächsten Abonnements 2021/22 gewährt. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt ausschliesslich für Saisonkarten Winter 2020/21. * Die Region Mitte umfasst im Winter 2020/21 neben Savognin die folgenden Bergbahnen: Avers, Ber- gün, Bivio, Chur-Dreibündenstein, Feldis, Grüsch-Danusa, Hochwang-St. Peter, Obermutten, Prada- schier Churwalden, San Bernardino, Sarn-Heinzenberg, Splügen-Tambo, Thusis-Tschappina, Tschiert- schen.
Fehlverhalten Ticketkäufer. Verstösst der Ticketkäufer gegen die vorliegenden Bestimmungen, missachtet er Anordnungen des Bahn- personals oder des Pisten- und Rettungsdienstes, Sperrungen von Skiabfahrten oder Wanderwegen, Vor- schriften betreffend Wald- und Wildschutzzonen sowie FIS-Regeln, befährt er einen lawinengefährdeten Hang oder verhält er sich rücksichtslos, kann die BBT/TBB ihn von der Benützung der Bahnanlagen und Skipisten ausschliessen und das Ticket – vorbehältlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB - entschädigungslos entziehen und den Transport verweigern. Eine Strafanzeige bleibt vorbehalten. Wer infolge Trunkenheit oder Drogenmissbrauchs die Sicherheit und Ordnung im Skigebiet gefährdet, kann von der Benützung der Bahnanlagen und Skipisten vorübergehend oder für immer ausgeschlossen werden. Wer Anlagen und Einrichtungen der BBT/TBB beschädigt oder verunreinigt, hat die Instandstellungs- und Reinigungskosten zu bezahlen. Im Falle vorsätzlicher Beschädigungen bleibt eine Strafanzeige vorbehalten.
Fehlverhalten Ticketkäufer. Bei rücksichtslosem Verhalten, Verstoss gegen die vor- liegenden Bestimmungen oder Missachtung der Anord- nung des Bahn-, Kassen oder Kontrollpersonals, insbe- sondere bei Nichtbeachtung der FIS-Regeln, Missach- tung von Signalen, Weisungen und Absperrungen sowie beim Befahren von gesperrten Pisten, lawinengefährde- ten Hängen oder Wildruhe- und Waldschutzzonen, kön- nen die SMF dem Ticketinhaber den Fahrausweis ent- ziehen. Ausserhalb der offiziellen Betriebszeiten sind die Abfahrten/Pisten geschlossen und das Fahren auf der Piste verboten. Die letzte Pistenkontrolle wird jeweils nach Schliessung der Bergbahnen durchgeführt. Liegt eine konkrete Gefährdung anderer Menschen vor und ist der Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB erfüllt, sind die SMF berechtigt, den fehlbaren Kunden polizeilich zu verzeigen. Wer Anlagen und Einrichtungen der SMF beschädigt o- der verunreinigt, hat die Instandstellungs- und Reini- gungskosten zu bezahlen. Im Falle vorsätzlicher Be- schädigung/Verunreinigung bleibt eine Strafanzeige vor- behalten.
Fehlverhalten Ticketkäufer. Verstösst der Ticketkäufer gegen die vorliegenden Bestimmungen, missachtet er Anordnungen der Bahnmitarbeitenden, Sperrungen von Ski- und Schlittelabfahrten oder Wanderwegen, Vorschriften betreffend Wald- und Wildschutzzonen sowie FIS-Regeln oder verhält er sich rücksichtslos, kann die SBA ihn von der Benutzung der Bahnanlagen und Pisten ausschliessen und das Ticket – vorbe- hältlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB – entschädigungslos entziehen und den Transport verweigern. Eine Strafanzeige bleibt vorbehalten. Wer infolge Trunkenheit oder Drogenmissbrauchs die Sicherheit und Ordnung im Xxxxxx- und Wintersportgebiet gefährdet, kann von der Benutzung der Bahnanlagen, Ski- und Schlittelpisten sowie Wanderwegen vorübergehend oder für immer ausgeschlossen werden. Für die Rückerstat- tung des Ticketpreises gilt Ziff. 3.2. sinngemäss. Wer Anlagen und Einrichtungen der SBA beschädigt oder verunreinigt, hat die Instandstellungs- und Reinigungskosten vollumfänglich zu übernehmen. Im Falle vorsätzlicher Beschädigungen bleibt eine Strafanzeige vorbehalten.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.