Vertraulichkeit, Datenschutz. 17.1 An von uns überlassenen Ausschreibungsunterlagen, Abbildungen, Formen, Mustern, Designs und Designvorschlägen, Profilen, Zeichnungen, Normenblättern, Druckvorlagen, Lehren, Know-how, Kalkulationen, Werkunterlagen und sonstigen Dokumenten und Unterlagen (nachfolgend: „Unterlagen“) behalten wir uns sich sämtliche Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Urheberrechte vor. Hierunter fallen insbesondere auch Informationen über Herstellungsverfahren, Rezepturen und Anlagenkonfigurationen. Unterlagen dürfen durch den Lieferanten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Dasselbe gilt für nach den Unterlagen hergestellte Gegenstände.
17.2 Der Lieferant hat unsere Unterlagen und sämtliche von uns erlangten Informationen über unser Geschäft oder unseren Betrieb („Informationen“) vertraulich zu behandeln.
17.3 Der Lieferant darf Informationen nur in Zusammenhang mit und für die Zwecke des mit uns geschlossenen Vertrages verwenden, vervielfältigen und verwerten und nur solchen Personen in seinem Geschäftsbetrieb zugänglich machen, die zum Zwecke der Lieferungen an uns zwingend in deren Nutzung einbezogen werden müssen und die in vergleichbarer Weise zu diesen Regelungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung Informationen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben und , soweit technisch möglich, hiernach zu vernichten.
17.4 Bei jeder Verletzung der Geheimhaltung wird für jeden Verletzungsfall eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 fällig.
17.5 Eine Verletzung der Geheimhaltung durch Mitarbeiter, Berater und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten muss sich der Lieferant als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen.
17.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen (i) dem Lieferanten bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertra...
Vertraulichkeit, Datenschutz. 13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die erbrachten Leistungen, die erzielten Arbeitsergebnisse und die erstellten Unterlagen und Datenträger sowie alle während der Vertragsdauer vom Auftraggeber erhaltenen Informationen technischer und geschäftlicher Art einschl. Zeichnungen, Muster etc. Dritten gegenüber geheim zu halten, und zwar auch über die Dauer des Vertrages hinaus, solange und soweit diese Leistungen, Ergebnisse, Unterlagen, Datenträger und Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber schriftlich auf ihre vertrauliche Behandlung verzichtet hat.
13.2 Die unberechtigte Weitergabe von persönlichen Passwörtern kann - unbeschadet weiterer Rechte- zur fristlosen Auflösung des Vertrages führen. Der Auftragnehmer wird von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben lassen und diese dem Auftraggeber aushändigen.
13.3 Der Auftraggeber hat das Recht, Daten, die den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen betreffen und die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
13.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die Bestimmungen über das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) zu beachten, insbesondere - ihm zur Kenntnis kommende personenbezogenen Daten sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verarbeiten. - nur Personal einzusetzen, das mündlich und unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG verpflichtet wurde, - die vom Auftraggeber erlassenen Richtlinien und Anweisungen zum Datenschutz und zur Datensicherung (§ 71 BDSG) einzuhalten.
13.5 Der Auftrag darf nicht für Werbezwecke herangezogen werden.
Vertraulichkeit, Datenschutz. 9.1 AG und AN verpflichten sich gegenseitig, die ihnen aus ihren Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Informationen und Daten Dritten gegenüber vertraulich zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach der Vertragsbeendigung weiter.
9.2 Der AN darf Daten nur im Rahmen der Weisungen des AG erheben, verarbeiten, berichtigen, löschen, sperren oder nutzen, nicht aber für sonstige eigene Zwecke oder Zwecke eines Dritten. Der AG berechtigt den AN zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken innerhalb des Vertragsverhältnisses.
9.3 Alle den Datenschutz betreffenden Verpflichtungen und Vereinbarungen werden in einem Datenschutzvertrag nach Art. 28 der DSGVO zwischen AN und AG ergänzend zum Dienstleistungsvertrag festgelegt. Der AN sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO zu.
9.4 Sicherungsgüter werden so, wie sie vom dem AG zur Verfügung gestellt werden, aufbewahrt. Der AN stellt auf Verlangen zugriffsgeschützte Sicherheitskartonagen gegen Berechnung zur Verfügung. Nach Abholung beim AG wird das Sicherungsgut in zugriffssicheren, verschlossenen Fahrzeugen bis zum Sicherheitslager transportiert und dort taggleich im streng bewachten sicht- und zutritts- und zugangsgeschützten Sicherheitslager erfasst und eingelagert.
9.5 Ein Datenschutzbeauftragter ist beim AN bestellt und sorgt laufend für die Einhaltung der datenschutzspezifischen Vorschriften.
9.6 Alle an den Leistungen i.S.d. Punkte 3-5 beteiligten Personen sind auf das Datengeheimnis verpflichtet.
9.7 Der AG ist befugt, sich jederzeit von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen in den jeweiligen Prozessschritten zu überzeugen. Dies kann nach Absprache mit dem AN vor Ort nach rechtzeitiger Anmeldung in den Betriebsstätten des AN zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Alternativ können auf Wunsch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitäts- Auditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudits zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
9.8 Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den AN zwecks Auskunftsersuchen, Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der AN dieses Ersuchen unverzüglich an den AG weiterleiten. Auskünfte an Dritte oder Betroffene darf der AN nur n...
Vertraulichkeit, Datenschutz. Vertrauliche Informationen. Die Parteien haben sämtliche ver-traulichen Informationen der jeweils anderen
17.1 Partei, die ihnen In Verbindung mit diesem Vertrag otfenbart werden. vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn eine Otfenbarung ist zum Zwecke der Erbringung der Leistungen und der Erfüllung ande- rer Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrages notwen-dig. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der otfen-barenden Partei zum Zeitpunkt der Otfenbarung als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Otfenbarung von der empfangenden Partei vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Keine der Parteien hat im Rahmen dieses Vertrages eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Informationen, die: (i) ohne Verletzung einer Verpflichtung aus dieses Vertrages ötfentlich zugänglich sind oder nachträglich ötfentlich zugänglich werden; (ii) sich vor dem Zeitpunkt der ersten Otfenbarung im Rahmen dieses Vertrages bereits im Besitz der jeweils anderen Partei befanden; (iii) von der jeweils anderen Partei entwickelt werden, ohne dass diese dafür vertrauliche Infor- mationen verwendet bzw. auf vertrauliche Informationen Bezug nimmt, die sie von der otfenbarenden Partei erhalten hat; (iv) ohne Einschränkung von einem Dritten erhalten werden, von dem die jeweils andere Partei vernünftigerweise annehmen kann, dass es ihr freisteht, solche Informationen ohne die Verletzung einer Ver- pflichtung gegenüber der otfenbarenden Partei bereitzustellen; (v) nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der otfenbarenden Partei otfenbart werden; oder die (vi) infolge einer Anordnung oder Anforderung eines Ge- richts, einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen Regierungsbehörde otfenbart werden.
Vertraulichkeit, Datenschutz. Die Vertragsparteien haben hinsichtlich aller gegenseitig offen gelegten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, einschließlich Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen strikte Vertraulichkeit zu bewahren und auch ihre mit der Vertragsabwicklung befassten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise zu verpflichten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung zeitlich unbefristet. Nach Vertragsbeendigung ist der jeweilige Empfänger verpflichtet, alle Unterlagen mit vertraulichen Informationen der anderen Partei zurückzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz sind von den Vertragsparteien einzuhalten. Der Kunde nimmt die hier abrufbare Datenschutzerklärung zur Kenntnis. Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne der Art. 28 DSGVO erfolgt, werden die Parteien einen gesonderten schriftlichen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen, mit welchem die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen MOVEC als Auftragsverarbeiter und dem Kunden als Verantwortlichen geregelt werden. Das entsprechende Formular der Auftragsverarbeitungsvereinbarung ist hier abrufbar.
Vertraulichkeit, Datenschutz. 13.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 24 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
13.2 GoePaTec ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden zum Zwecke der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Vertrages verarbeitet. Personenbezogene Daten werden zu anderen Zwecken als zur Vertragserfüllung ohne Einwilligung des Kunden nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, dass wir nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder der Kunde in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO eingewilligt hat. Das geltende Datenschutzrecht gewährt dem Kunden gegenüber GOEPATEC hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten folgende Betroffenenrechte: Der Kunde kann sich in Fragen des Datenschutzes jederzeit an die im Impressum angegebene Adresse von GoePaTec wenden.
Vertraulichkeit, Datenschutz. 11.1 idowapro und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
11.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstel- lung beziehen, sowie für Daten, die idowapro oder dem Kunden bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
11.3 idowapro und der Kunde verpflichten ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
11.4 idowapro darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung mit einer Abbildung des Produkts in eine Referenzliste aufnehmen.
11.5 Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutz- gesetz sowie § 3 Abs. 5 des Teledienstedatenschutzgesetzes darüber unterrichtet, dass idowapro seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verar- beitet. idowapro steht dafür ein, dass alle Personen einschließlich Erfül- lungsgehilfen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.
Vertraulichkeit, Datenschutz. Die Vertragsparteien verpflichten sich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige technische und geschäftliche Informationen der anderen Vertragspartei, die sie im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages erhalten, streng geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzuleiten und ihren Angestellten eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen. Die mit PAYONE i.S.d. §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen sind nicht Dritte i.S.d. Ziffer 18. PAYONE verpflichtet sich sämtliche Daten, die sie von Dritten über das Unternehmen (z.B. Bankauskunft, Schufa-Abfrage) einholt, ausschließlich im Rahmen der Vertragsdurchführung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. PAYONE ist jedoch berechtigt, im Rahmen der Vertragsdurchführung, Daten des Unternehmens an den technischen Prozessor sowie an die Kartenorganisationen weiterzuleiten. Als vertraulich gelten auch nicht anonymisierte Informationen über Karteninhaber. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und angemessene Vorsorge gegen eine unbefugte Benutzung von Karten- und Karteninhaberdaten zu treffen. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht in Bezug auf Informationen, die im Zeitpunkt der Übermittlung bereits nachweislich öffentlich bekannt sind, deren Verwendung oder Übermittlung die andere Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, oder deren Übermittlung durch Rechtsvorschriften oder behördliche Anordnungen vorgeschrieben ist, z.B. für eine Offenlegung des Inhaltes dieses Vertrages, in dem Umfang, der zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Fragen zum Datenschutz können an xxxxxxx@xxxxxx.xxx zur Beantwortung durch den Datenschutzbeauftragten von PAYONE gesendet werden.
Vertraulichkeit, Datenschutz. Um die Somfy-Services ordnungsgemäß und zur Zufriedenheit des Teilnehmers ausführen zu können, erfasst Somfy Informationen beim Teilnehmer aus zweierlei Bereichen: - Die personenbezogenen Daten des Teilnehmers (insb. Name, Anschrift, Telefon, E-Mail- Adresse, Bankdaten) werden erhoben, elektronisch verarbeitet und gespeichert. Diese Daten werden ausschließlich genutzt, um das Vertragsverhältnis mit dem Teilnehmer, einschließlich Abrechnung und Zahlung, durchzuführen und die Somfy-Services für den Teilnehmer zu leisten. Die Daten werden zu keinen anderen Zwecken verwendet, vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, der Teilnehmer wünscht ausdrücklich etwas anderes. Als Dritte gelten nicht die Partner-Unternehmen von Somfy, die die IT-Server für die Somfy-Services betreiben (s. 2. Absatz unten). Der Teilnehmer hat die Möglichkeit bei seiner Anmeldung oder später den Wunsch zu äußern, zusätzliche Produktinformationen zu erhalten und seine Zustimmung zu erteilen, seine Daten auch für Werbemaßnahmen von Somfy oder deren Partner zur Verfügung zu stellen. - Weitere Voraussetzung für einen funktionierenden Somfy-Service ist, dass über die Geräte des Teilnehmers technische Informationen erfasst werden müssen (insbesondere über die Konfiguration der Hausautomatisierungsbox und der damit verbundenen Geräte) und die mittels der Box übermittelten lokalen Daten, einschließlich eines GPS- Signals über den Standort der Anlage, falls der Teilnehmer eine solche Funktion aktiviert hat. Diese Daten müssen an Partner- Unternehmen von Somfy weitergeleitet werden, die bestimmte IT-Server betreiben und warten,,um einen funktionierenden Betrieb der Somfy-Services zu gewährleisten. Die so erfassten Daten werden bis bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses über Somfy-Services auf diesen Servern gespeichert. Der Teilnehmer kann seine gespeicherten personenbezogenen Daten per E-Mail an xxxxxx@xxxxx.xx anfordern. Umfasssende Informationen zu Ihren Datenschutzrechten sowie zur Informations- und Auskunftspflicht von Somfy finden Sie Im „Impressum“ unter dem Menüpunkt „Personenbezogene Daten“ im Dokument “Datenschutzerklärung und -richtlinien“, das Sie auch herunterladen / ausdrucken können
Vertraulichkeit, Datenschutz. (1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Seite nur zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Der Umgang mit Ihren Daten in der Cloud wird in der Microsoft Datenschutzerklärung für Online Dienste geregelt. Beide Parteien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
(2) Der Auftragnehmer hat ferner sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und Erfüllung des Vertrags betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Mitarbeiter vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter von eingeschalteten Subunternehmern.
(3) Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht nach Ziff. 2 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften oder die Pflicht nach Ziff. 1 vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt. Schadensersatzpflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.