Ferienlohn. 30.1 Die Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmerin für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu bezahlen. Der Lohn kann mit folgenden Prozentsätzen berechnet werden: 4 Wochen 8,33% 5 Wochen 10,64% Ist Festlohn vereinbart, so entspricht der Ferienlohn dem festgelegten Festlohn. Enthält der vereinbarte Lohn einen umsatzabhängigen Anteil (Grundlohn mit Um- satzbeteiligung oder Umsatzbeteiligung allein nach Art. 37), so entspricht der Feri- enlohn dem Durchschnitt der bezahlten Bruttolöhne der 6 letzten ganzen Monate vor Ferienbeginn. Prämien, Verkaufsprovisionen und Gratifikationen werden bei der Berechnung des Durchschnitts nicht berücksichtigt. 30.2 Ordnet die Arbeitgeberin Betriebsferien an, so hat die Arbeitnehmerin, deren Feri- enanspruch kürzer ist als die Betriebsferien, Anspruch auf den Lohn für die ganze Dauer der Betriebsferien. Vorbehalten bleibt der Ausgleich ausfallender Arbeits- zeit gemäss Art. 11 des Arbeitsgesetzes (▇. ▇▇▇▇▇▇). 30.3 Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Ferienlohn im Verhältnis ihrer tatsächli- chen vertraglichen Arbeitszeit zur wöchentlichen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten. 30.4 Leistet die Arbeitnehmerin während den Ferien entgeltliche Arbeit für einen Drit- 15 ten und werden dadurch die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin verletzt, so kann diese den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten ▇▇▇▇ zurückfordern.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Ferienlohn. 30.1 Die Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmerin für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu bezahlen. Der Lohn kann mit folgenden Prozentsätzen berechnet werden: 4 Wochen 8,33% 5 Wochen 10,64% Ist Festlohn vereinbart, so entspricht der Ferienlohn dem festgelegten Festlohn. Enthält der vereinbarte Lohn einen umsatzabhängigen Anteil (Grundlohn mit Um- satzbeteiligung oder Umsatzbeteiligung allein nach Art. 37), so entspricht der Feri- enlohn dem Durchschnitt der bezahlten Bruttolöhne der 6 letzten ganzen Monate vor Ferienbeginn. Prämien, Verkaufsprovisionen und Gratifikationen werden bei der Berechnung des Durchschnitts nicht berücksichtigt.
30.2 Ordnet die Arbeitgeberin Betriebsferien an, so hat die Arbeitnehmerin, deren Feri- enanspruch kürzer ist als die Betriebsferien, Anspruch auf den Lohn für die ganze Dauer der Betriebsferien. Vorbehalten bleibt der Ausgleich ausfallender Arbeits- zeit gemäss Art. 11 des Arbeitsgesetzes (▇. ▇▇▇▇▇▇).
30.3 Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Ferienlohn im Verhältnis ihrer tatsächli- chen vertraglichen Arbeitszeit zur wöchentlichen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten.
30.4 Leistet die Arbeitnehmerin während den Ferien entgeltliche Arbeit für einen Drit- 15 ten und werden dadurch die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin verletzt, so kann diese den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten ▇▇▇▇ zurückfordern.15
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag
Ferienlohn. 30.1 Die Arbeitgeberin 28.9 Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu bezahlen. Der Lohn entrichten.1)
28.10 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegol- ten werden.2) Dagegen kann mit folgenden Prozentsätzen berechnet werden: 4 Wochen 8,33% 5 Wochen 10,64% Ist Festlohn vereinbartaustretenden Arbeitnehmern, so entspricht der Ferienlohn dem festgelegten Festlohn. Enthält der vereinbarte Lohn einen umsatzabhängigen Anteil (Grundlohn mit Um- satzbeteiligung oder Umsatzbeteiligung allein nach Art. 37), so entspricht der Feri- enlohn dem Durchschnitt der bezahlten Bruttolöhne der 6 letzten ganzen Monate vor Ferienbeginn. Prämien, Verkaufsprovisionen und Gratifikationen werden bei der Berechnung des Durchschnitts nicht berücksichtigt.
30.2 Ordnet die Arbeitgeberin Betriebsferien an, so hat die Arbeitnehmerin, deren Feri- enanspruch kürzer ist als die Betriebsferien, Anspruch auf den Lohn für die ganze Dauer der Betriebsferien. Vorbehalten bleibt der Ausgleich ausfallender Arbeits- zeit gemäss Art. 11 des Arbeitsgesetzes (▇. ih- re ▇▇▇▇▇▇)▇ nicht während der Kündigungsfrist beziehen können, ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden.
30.3 Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf 28.11 Wird das Dienstverhältnis aufgelöst und hat der Arbeitnehmer seine Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Ar- beitgeber berechtigt, die zu viel bezogenen Ferien am letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmers abzuziehen.
28.12 Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, währen der Ferien entgeltli- che Arbeit für Dritte zu leisten. Bei Zuwiderhandlung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienlohn zu verweigern oder den bereits ausbezahlten Ferienlohn zurückzuverlangen.
Art. 29 Feiertage
29.1 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Verhältnis ihrer tatsächli- chen vertraglichen Arbeitszeit zur wöchentlichen Arbeitszeit der VollbeschäftigtenKalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.3)
29.2 Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach eidgenössi- schen und kantonalen Gesetzgebungen.
30.4 Leistet 29.3 Diese 9 Feiertage werden in den Ergänzungsbestimmungen defi- niert und bedürfen der Genehmigung durch die Arbeitnehmerin während den Ferien entgeltliche Arbeit für einen Drit- 15 ten und werden dadurch die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin verletztVertragsparteien.
29.4 Sind keine Ergänzungsbestimmungen vorhanden, so kann diese den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten ▇▇▇▇ zurückforderngelten: Neujahr 2. Januar (Berchtoldstag) Karfreitag Ostermontag Auffahrt Pfingstmontag
1) Art. 329d OR 3) Art. 20a ArG
2) Art. 329d Abs. 2 OR
1. August (Bundesfeiertag) Weihnachten (25. Dezember) Stephanstag (26. Dezember) als Feiertage.
29.5 Allfällige weitere eidgenössische, kantonale oder öffentliche Feier- oder Ruhetage sind vor- oder nachzuholen, das heisst, sie sind nicht entschädigungspflichtig.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)