Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn. Art. 33 Feiertage
Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn. Feiertage
Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn. 30.1 Unverschuldete Absenzen wegen Unfall, Krankheit, Erfüllung öffent- licher Pflichten, Militärdienst und Ausübung eines öffentlichen Am- tes werden nicht mit den Ferien verrechnet, wenn die Gesamtdauer aller dieser Abwesenheitsgründe im Kalenderjahr weniger als drei Monate beträgt. Bei länger dauernder Arbeitsverhinderung können die Ferien für jeden vollen Absenzmonat um je einen Zwölftel ge- kürzt werden. Die zwei ersten Monate fallen dabei ausser Betracht.
30.2 Bei länger dauernder Arbeitsverhinderung infolge Schwanger- schaft können die Ferien vom dritten vollen Monat der Arbeits- verhinderung an um einen Zwölftel gekürzt werden. Die ersten beiden Absenzmonate fallen dabei ausser Betracht.19)
30.3 Militärische Wiederholungskurse gelten nicht als Arbeitsverhin- derung und berechtigen nicht zur Kürzung.
30.4 Sind die Arbeitnehmenden durch ihr Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeits- leistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen (die Anteile werden auf 1⁄2 Tag gerundet).20)
30.5 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Kalender- jahres zu gewähren – wenigsten zwei Wochen müssen zusammen- hängen.
30.6 Der Arbeitgeber bestimmt nach Absprache mit den Arbeitneh- menden den Zeitpunkt der Ferien anfangs des Jahres. Die Arbeitnehmenden nehmen Rücksicht auf die Betriebsverhältnis- se. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen.21)
Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn. 1 Wird der Arbeitnehmer während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung kürzen. Beträgt die Ver- hinderung insgesamt nicht mehr als zwei Monate und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne Ver- schulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.
Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn. 29.1 Ist der Arbeitnehmende unverschuldet aus Gründen, die in seiner Person liegen an der Arbeitsleistung verhindert (Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, obligatorischer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst usw.), so wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat ab und inklusive dem zweiten Monat (ab und inklusive dem dritten Monat im Falle von Schwangerschaft) der Absenz um 1/12 gekürzt; an diese Zeit nicht angerechnet werden darf die Zeit, während die Arbeitnehmende die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz bezieht. Für den ersten Absenzmonat wird somit keine Ferienkürzung vorgenommen.
29.2 Verschiedene Absenzen während eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.
29.3 Die Ferien sind in der Regel in zusammenhängenden Perioden und im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen. Ausnahmsweise können sie im folgenden Jahr gewährt werden. Unter Vorbehalt des aufgelaufenen Ferienanspruches sind mindestens zwei zusammenhängende Ferienwochen zu gewähren.
29.4 Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem zu vereinbaren, unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und der gerechtfertigten Wünsche des Arbeitnehmenden. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen. Die vierte Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist über die Zeit Weihnacht/Neujahr und die fünfte und sechste Ferienwoche (je 5 Arbeitstage) sind während der Winterarbeitszeit zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt durch den Arbeitgebenden festgelegt wird. Der Arbeitgebende kann, sofern betriebliche Gründe es rechtfertigen, die vierte Ferienwoche in den Dezember des laufenden Jahres vor- oder in den Januar des folgenden Jahres nachverlegen.
29.5 Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
29.6 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
29.7 Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst und hat der Arbeitnehmende seine Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgebende berechtigt, die zuviel bezogenen Ferien vom letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmenden abzuziehen.
29.8 Es ist dem Arbeitnehmenden untersagt, während der Ferien Arbeit gegen Entgelt und andere Gegenleistungen zu leisten.
Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn. 32.1 Ist der Arbeitnehmende durch sein Verschulden während des Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Ar- beitgebende die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um ein 1/12 kürzen.
32.2 Ist der Arbeitnehmende unverschuldet aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Arbeitsleistung verhindert (Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, obligatorischer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst usw.), so wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat ab und inklusive dem zweiten Monat (ab und inklusive dem dritten Monat im Falle von Schwangerschaft) der Absenz um 1/12 gekürzt; an diese Zeit nicht angerechnet werden darf die Zeit, während die Ar- beitnehmende die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz bezieht. Für den ersten Absenzmonat wird somit keine Ferienkürzung vorgenommen.
32.3 Verschiedene Absenzen während eines Kalenderjahres werden zusammenge- rechnet.
Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn. Art. 27 Feiertage / Samstagsarbeit
Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn. 30.1 Unverschuldete Absenzen wegen Unfall, Krankheit, Erfüllung öffentlicher Pflic h- ten, Militärdienst und Ausübung eines öffentlichen Amtes werden nicht mit den Ferien verrechnet, wenn die Gesamtdauer aller dieser Abwesenheitsgründe im Kalenderjahr weniger als drei Monate beträgt. Bei länger dauernder Arbeitsver- hinderung können die Ferien für jeden vollen Absenzmonat um je einen Zwölftel gekürzt werden. Die zwei ersten Monate fallen dabei ausser Betracht.
30.2 Bei länger dauernder Arbeitsverhinderung zufolge Schwangerschaft können die Ferien vom dritten vollen Monat der Arbeitsverhinderung an um einen Zwölftel gekürzt werden. Die ersten beiden Absenzmonate fallen dabei ausser Betracht.
30.3 Militärische Wiederholungskurse gelten nicht als Arbeitsverhinderung und berec h- tigen nicht zur Kürzung.
30.4 Sind die Arbeitnehmenden durch ihr Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen (die Anteile werden auf 1/2 Tag gerundet).
Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn. 29.1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während des Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um 1/12 kürzen.
29.2 Ohne Verschulden des Arbeitnehmers und falls die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Kalenderjahr beträgt, dürfen die Ferien für den ersten Monat der Verhinderung nicht gekürzt werden. Solche Verhinderungsgründe sind: Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, obligatorischer Militär-, Zivil- oder Zivil- schutzdienst. Die Kürzung beträgt ab zweitem Monat und für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung 1/12.
29.3 Bei Schwangerschaft dürfen die Ferien für die ersten zwei Mona- te der Verhinderung nicht gekürzt werden. An diese Zeit nicht angerechnet werden darf der 14-wöchige Mutterschaftsurlaub, für den die Arbeitnehmerin den vollen Ferienanspruch behält.
Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn a) Kürzung der Ferien1)
28.1 Wird der Arbeitnehmer während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für den vollen dritten und jeden weite- ren vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. Mi- litärische Wiederholungskurse gelten nicht als Unterbrechung.
28.2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als 2 Monate im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Ar- beitnehmers liegen – wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes – ohne Ver- schulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.