Heimarbeit Musterklauseln

Heimarbeit. 1 Das zur Ausführung in Heimarbeit ausgegebene Arbeitsvo- lumen soll ein durchschnittliches Wochenpensum, das ein Arbeitnehmer in der Fabrik oder Werkstatt in der dort mass- gebenden Arbeitszeit bewältigt, nicht überschreiten; ver- gleichbare Verhältnisse nach Art und Qualität der Arbeit vorausgesetzt.
Heimarbeit. (vgl. Art. 12 GAV zur Entlöhnung, Art. 40 GAV zum Ferienlohn und Art. 67 GAV zur Lohnfortzahlung bei Krankheit etc.) (vgl. Art. 10 Abs. 1 GAV, sowie Art. 39 GAV zum Ferienlohn und Art. 67 GAV zur Lohnfortzahlung bei Krankheit etc.)
Heimarbeit. Die in (Tele-) Heimarbeit geleistete Zeit wird mittels Korrekturbeleg erfasst.
Heimarbeit. Im Berichtsjahr ging sowohl die Zahl der bei den Arbeitsinspektoraten vor- gemerkten Heimarbeitskräfte (- 14,0 %) als auch die der vorgemerkten Auf- traggeber/innen (- 10,8 %) zurück. Bei den Auftragsvergebenden kam es zu den größten Rückgängen in Vorarlberg. Bei den in Heimarbeit Beschäftigten wurde entgegen der gesamtösterreichischen Abnahme in den Arbeitsinspek- xxxxxxx Xxxxx, Linz und Wels ein leichter Anstieg festgestellt. Überwiegend sind diese Zunahmen darauf zurückzuführen, dass zur Abdeckung von Auf- tragsspitzen kurzfristig mehr Heimarbeitskräfte beschäftigt wurden. In allen anderen Arbeitsinspektoraten nahm die Zahl der vorgemerkten Heimarbeits- kräfte ab, wobei die größten Rückgänge in Tirol und Salzburg und ein gerin- gerer Rückgang in Vorarlberg und im Aufsichtsbezirk des Arbeitsinspektora- tes Vöcklabruck zu verzeichnen war. Insgesamt waren jedoch in allen Heimarbeitskommissionen die Vormerkun- gen bei den vorgenannten Personengruppen geringer als im Vorjahr. Für das Sinken der Zahlen waren überwiegend folgende Gründe maßgeblich: ▪ Durch Auftragsrückgänge, Betriebsschließungen und Auslagerung von Arbeiten in Billiglohnländer verloren viele Heimarbeitskräfte ihre Arbeit. Einige Betriebe beschäftigen Heimarbeitskräfte nur mehr, um Auftragsspitzen abzudecken. ▪ Durch die zunehmende Automatisierung von Arbeitsvorgängen wer- den immer mehr traditionelle Heimarbeitsplätze eingespart. ▪ Im Berichtsjahr wurde wieder vermehrt festgestellt, dass die Beschäf- tigung von Heimarbeiter/innen trotz der zwingenden Regelungen des Heimarbeitsgesetzes mit Werkverträgen oder freien Dienstverträgen erfolgt und die Heimarbeiter/innen nicht mehr dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Heimarbeitskommission für Auftraggeber/innen Heimarbeitskräfte Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse (I) 105 375 Maschinstickerei nach Vorarlberger Art und maschinelle Xxxxxxx- spitzenerzeugung (II) 45 255 Allgemeine Heimarbeitskommission (III) 99 833 Summe 249 1.463 Von der Arbeitsinspektion wurden im Bereich Heimarbeit im Jahr 2003 69 (2002: 166) oder 27,7 % der vorgemerkten Auftragsvergebenden und 354 (430) oder 24,2 % der gemeldeten Heimarbeitskräfte überprüft. Insgesamt wurden bei Auftragsvergebenden und Heimarbeitskräften 73
Heimarbeit. Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und deren Stellvertreter, alle Prokuristen und die Leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG.
Heimarbeit. Sporadische Heimarbeit: Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle dürfen grundsätzlich im eigenen Ermessen ausserhalb des Büros arbeiten. Die Heimarbeit ist in der Zeiterfassung entsprechend festzuhalten. Überschreitet die Heimarbeit einen Tag im Monat, ist sie im Quartalsbericht aufzuführen. Die Erreichbarkeit und die Zusammenarbeit müssen jederzeit gewährleistet sein. Regelmässige Heimarbeit: Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle dürfen, nach dem schriftlichen Einverständnis des/der Vorsitzenden des Steuerungsausschusses, regelmässig im bewilligten Rahmen ausserhalb des Büros arbeiten. Die Arbeitszeit wird normal in der vorgegebenen Zeiterfassung festgehalten. Die entsprechenden Tage sind im Quartalsbericht aufzuführen. Die Erreichbarkeit und die Zusammenarbeit müssen jederzeit gewährleistet sein.
Heimarbeit. Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 877 vom 18. Dezember 1973 übermitteln die zuständigen territorialen Arbeitgeberverbände der Provinzgewerkschaft innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Liste der Mitgliedsunternehmen der Metallindustrie, die Heimarbeit einsetzen. Alle sechs Monate übermittelt der zuständige territoriale Arbeitgeberverband etwaige Änderungen an der Liste.
Heimarbeit. Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und deren Stellvertreter, alle Prokuristen und die Leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen 1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auf- tragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.