Heimarbeit. 1 Das zur Ausführung in Heimarbeit ausgegebene Arbeitsvo- lumen soll ein durchschnittliches Wochenpensum, das ein Arbeitnehmer in der Fabrik oder Werkstatt in der dort mass- gebenden Arbeitszeit bewältigt, nicht überschreiten; ver- gleichbare Verhältnisse nach Art und Qualität der Arbeit vorausgesetzt.
2 Handelt es sich um Arbeit, die ausschliesslich in Heim- arbeit ausgeführt wird, so ist die normale Wochenleistung sinngemäss zu ermitteln.
3 Es ist dem Heimarbeiter untersagt, von verschiedenen Ar- beitgebern mehr Arbeit anzunehmen, als eine Person wö- chentlich von einem einzigen Arbeitgeber entgegennehmen darf.
4 Die Heimarbeiter sind nach den gleichen Normen zu ent- löhnen wie die Arbeitnehmer in den Fabriken.
Art. 8.1 Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbe- sondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situati- on oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Art. 8.2 Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgen- de Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeits- aufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöh- nung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Art. 8.3 Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstel- lung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskrimi- nierung dar.
Art. 8.4 Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht
Heimarbeit. (vgl. Art. 12 GAV zur Entlöhnung, Art. 40 GAV zum Ferienlohn und Art. 67 GAV zur Lohnfortzahlung bei Krankheit etc.)
Heimarbeit. 1 Das zur Ausführung in Heimarbeit ausgegebene Arbeits- volumen soll ein durchschnittliches Wochenpensum, das ein Arbeitnehmer in der Fabrik oder Werkstatt in der dort massgebenden Arbeitszeit bewältigt, nicht überschreiten; vergleichbare Verhältnisse nach Art und Qualität der Ar- beit vorausgesetzt.
2 Handelt es sich um Arbeit, die ausschliesslich in Heim- arbeit ausgeführt wird, so ist die normale Wochenleistung sinngemäss zu ermitteln.
3 Es ist dem Heimarbeiter untersagt, von verschiedenen Arbeitgebern mehr Arbeit anzunehmen, als eine Person wöchentlich von einem einzigen Arbeitgeber entgegen- nehmen darf.
Heimarbeit. Die Wohnung darf nicht zweckentfremdet, aber für Heimarbeit und HomeOffice genutzt werden, solange die Bewohnerschaft im Haus dadurch nicht gestört wird. Eine Nutzung mit erhöhtem Publikumsverkehr muss durch die Geschäftsstelle genehmigt werden.
Heimarbeit. Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 877 vom 18. Dezember 1973 übermitteln die zuständigen territorialen Arbeitgeberverbände der Provinzgewerkschaft innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Liste der Mitgliedsunternehmen der Metallindustrie, die Heimarbeit einsetzen. Alle sechs Monate übermittelt der zuständige territoriale Arbeitgeberverband etwaige Änderungen an der Liste.
Heimarbeit. Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und deren Stellvertreter, alle Prokuristen und die Leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG.
Heimarbeit. Sporadische Heimarbeit: Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle dürfen grundsätzlich im eigenen Ermessen ausserhalb des Büros arbeiten. Die Heimarbeit ist in der Zeiterfassung entsprechend festzuhalten. Überschreitet die Heimarbeit einen Tag im Monat, ist sie im Quartalsbericht aufzuführen. Die Erreichbarkeit und die Zusammenarbeit müssen jederzeit gewährleistet sein. Regelmässige Heimarbeit: Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle dürfen, nach dem schriftlichen Einverständnis des/der Vorsitzenden des Steuerungsausschusses, regelmässig im bewilligten Rahmen ausserhalb des Büros arbeiten. Die Arbeitszeit wird normal in der vorgegebenen Zeiterfassung festgehalten. Die entsprechenden Tage sind im Quartalsbericht aufzuführen. Die Erreichbarkeit und die Zusammenarbeit müssen jederzeit gewährleistet sein.
Heimarbeit. Das zur Ausführung in Heimarbeit ausgegebene Arbeitvo- lumen soll ein Wochenpensum pro Kopf nicht überschreiten. Das Pensum bemisst sich aufgrund des Arbeitsvolumens, das ein Arbeitnehmer durchschnittlich pro Woche in der Fabrik oder im Atelier in der dort massgebenden Arbeitszeit bewäl- tigt, vergleichbare Verhältnisse nach Art und Qualität der Arbeit vorausgesetzt.
Heimarbeit. Die in (Tele-) Heimarbeit geleistete Zeit wird mittels Korrekturbeleg erfasst.
Heimarbeit. Im Berichtsjahr ging sowohl die Zahl der bei den Arbeitsinspektoraten vor- gemerkten Heimarbeitskräfte (- 14,0 %) als auch die der vorgemerkten Auf- traggeber/innen (- 10,8 %) zurück. Bei den Auftragsvergebenden kam es zu den größten Rückgängen in Vorarlberg. Bei den in Heimarbeit Beschäftigten wurde entgegen der gesamtösterreichischen Abnahme in den Arbeitsinspek- xxxxxxx Xxxxx, Linz und Wels ein leichter Anstieg festgestellt. Überwiegend sind diese Zunahmen darauf zurückzuführen, dass zur Abdeckung von Auf- tragsspitzen kurzfristig mehr Heimarbeitskräfte beschäftigt wurden. In allen anderen Arbeitsinspektoraten nahm die Zahl der vorgemerkten Heimarbeits- kräfte ab, wobei die größten Rückgänge in Tirol und Salzburg und ein gerin- gerer Rückgang in Vorarlberg und im Aufsichtsbezirk des Arbeitsinspektora- tes Vöcklabruck zu verzeichnen war. Insgesamt waren jedoch in allen Heimarbeitskommissionen die Vormerkun- gen bei den vorgenannten Personengruppen geringer als im Vorjahr. Für das Sinken der Zahlen waren überwiegend folgende Gründe maßgeblich: ▪ Durch Auftragsrückgänge, Betriebsschließungen und Auslagerung von Arbeiten in Billiglohnländer verloren viele Heimarbeitskräfte ihre Arbeit. Einige Betriebe beschäftigen Heimarbeitskräfte nur mehr, um Auftragsspitzen abzudecken. ▪ Durch die zunehmende Automatisierung von Arbeitsvorgängen wer- den immer mehr traditionelle Heimarbeitsplätze eingespart. ▪ Im Berichtsjahr wurde wieder vermehrt festgestellt, dass die Beschäf- tigung von Heimarbeiter/innen trotz der zwingenden Regelungen des Heimarbeitsgesetzes mit Werkverträgen oder freien Dienstverträgen erfolgt und die Heimarbeiter/innen nicht mehr dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Heimarbeitskommission für Auftraggeber/innen Heimarbeitskräfte Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse (I) 105 375 Maschinstickerei nach Vorarlberger Art und maschinelle Xxxxxxx- spitzenerzeugung (II) 45 255 Allgemeine Heimarbeitskommission (III) 99 833 Summe 249 1.463 Von der Arbeitsinspektion wurden im Bereich Heimarbeit im Jahr 2003 69 (2002: 166) oder 27,7 % der vorgemerkten Auftragsvergebenden und 354 (430) oder 24,2 % der gemeldeten Heimarbeitskräfte überprüft. Insgesamt wurden bei Auftragsvergebenden und Heimarbeitskräften 73