Heimarbeit Musterklauseln

Heimarbeit. (vgl. Art. 12 GAV zur Entlöhnung, Art. 40 GAV zum Ferienlohn und Art. 67 GAV zur Lohnfortzahlung bei Krankheit etc.) (vgl. Art. 10 Abs. 1 GAV, sowie Art. 39 GAV zum Ferienlohn und Art. 67 GAV zur Lohnfortzahlung bei Krankheit etc.)
Heimarbeit. 1 Das zur Ausführung in Heimarbeit ausgegebene Arbeitsvo- lumen soll ein durchschnittliches Wochenpensum, das ein Arbeitnehmer in der Fabrik oder Werkstatt in der dort mass- gebenden Arbeitszeit bewältigt, nicht überschreiten; ver- gleichbare Verhältnisse nach Art und Qualität der Arbeit vorausgesetzt.
Heimarbeit. Die in (Tele-) Heimarbeit geleistete Zeit wird mittels Korrekturbeleg erfasst.
Heimarbeit. Sporadische Heimarbeit: Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle dürfen grundsätzlich im eigenen Ermessen ausserhalb des Büros arbeiten. Die Heimarbeit ist in der Zeiterfassung entsprechend festzuhalten. Überschreitet die Heimarbeit einen Tag im Monat, ist sie im Quartalsbericht aufzuführen. Die Erreichbarkeit und die Zusammenarbeit müssen jederzeit gewährleistet sein. Regelmässige Heimarbeit: Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle dürfen, nach dem schriftlichen Einverständnis des/der Vorsitzenden des Steuerungsausschusses, regelmässig im bewilligten Rahmen ausserhalb des Büros arbeiten. Die Arbeitszeit wird normal in der vorgegebenen Zeiterfassung festgehalten. Die entsprechenden Tage sind im Quartalsbericht aufzuführen. Die Erreichbarkeit und die Zusammenarbeit müssen jederzeit gewährleistet sein.
Heimarbeit. Im Berichtsjahr ging sowohl die Zahl der bei den Arbeitsinspektoraten vor- gemerkten Heimarbeitskräfte (- 14,0 %) als auch die der vorgemerkten Auf- traggeber/innen (- 10,8 %) zurück. Bei den Auftragsvergebenden kam es zu den größten Rückgängen in Vorarlberg. Bei den in Heimarbeit Beschäftigten wurde entgegen der gesamtösterreichischen Abnahme in den Arbeitsinspek- xxxxxxx Xxxxx, Linz und Wels ein leichter Anstieg festgestellt. Überwiegend sind diese Zunahmen darauf zurückzuführen, dass zur Abdeckung von Auf- tragsspitzen kurzfristig mehr Heimarbeitskräfte beschäftigt wurden. In allen anderen Arbeitsinspektoraten nahm die Zahl der vorgemerkten Heimarbeits- kräfte ab, wobei die größten Rückgänge in Tirol und Salzburg und ein gerin- gerer Rückgang in Vorarlberg und im Aufsichtsbezirk des Arbeitsinspektora- tes Vöcklabruck zu verzeichnen war. Insgesamt waren jedoch in allen Heimarbeitskommissionen die Vormerkun- gen bei den vorgenannten Personengruppen geringer als im Vorjahr. Für das Sinken der Zahlen waren überwiegend folgende Gründe maßgeblich: ▪ Durch Auftragsrückgänge, Betriebsschließungen und Auslagerung von Arbeiten in Billiglohnländer verloren viele Heimarbeitskräfte ihre Arbeit. Einige Betriebe beschäftigen Heimarbeitskräfte nur mehr, um Auftragsspitzen abzudecken. ▪ Durch die zunehmende Automatisierung von Arbeitsvorgängen wer- den immer mehr traditionelle Heimarbeitsplätze eingespart. ▪ Im Berichtsjahr wurde wieder vermehrt festgestellt, dass die Beschäf- tigung von Heimarbeiter/innen trotz der zwingenden Regelungen des Heimarbeitsgesetzes mit Werkverträgen oder freien Dienstverträgen erfolgt und die Heimarbeiter/innen nicht mehr dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Heimarbeitskommission für Auftraggeber/innen Heimarbeitskräfte Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse (I) 105 375 Maschinstickerei nach Vorarlberger Art und maschinelle Xxxxxxx- spitzenerzeugung (II) 45 255 Allgemeine Heimarbeitskommission (III) 99 833 Summe 249 1.463 Von der Arbeitsinspektion wurden im Bereich Heimarbeit im Jahr 2003 69 (2002: 166) oder 27,7 % der vorgemerkten Auftragsvergebenden und 354 (430) oder 24,2 % der gemeldeten Heimarbeitskräfte überprüft. Insgesamt wurden bei Auftragsvergebenden und Heimarbeitskräften 73
Heimarbeit. 1 Das zur Ausführung in Heimarbeit ausgegebene Arbeitvo- lumen soll ein Wochenpensum pro Kopf nicht überschreiten. Das Pensum bemisst sich aufgrund des Arbeitsvolumens, das ein Arbeitnehmer durchschnittlich pro Woche in der Fabrik oder im Atelier in der dort massgebenden Arbeitszeit bewäl- tigt, vergleichbare Verhältnisse nach Art und Qualität der Arbeit vorausgesetzt.
Heimarbeit. Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und deren Stellvertreter, alle Prokuristen und die Leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG.