Flüge mit Hänge- und Paragleitern Musterklauseln

Flüge mit Hänge- und Paragleitern. (1) Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist vom Piloten der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen. (2) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle, bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat. (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatz- verkehrs von Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß § 62 Abs. 3 LFG, mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist. 2.1.7.1. Flights with hang gliders and para gliders (1) Hang gliders and para gliders are not to be operated if their operation causes any infringement of safety of air traffic. Prior to operating, the airspace has to be observed; if another aircraft is approaching, operation is prohibited. (2) Operation of hang gliders and para gliders within the area of the aerodrome traffic is permitted only, in case of controlled aerodromes with approval by the aerodrome control tower, in case of uncontrolled civil aerodromes with approval by the aerodrome operator. (3) The provisions of para 2 also apply for the operation of hang gliders and para gliders within the area of the aerodrome traffic of military aerodromes, except in case of joint use according § 62 para 3 LFG (aviation act), provided a permission has been obtained from the appropriate military flight operation office. (4) Die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen in Übungs- geländen (§ 119 Abs. 2 Z 1 der Zivilluftfahrt- Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006 idgF) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsbetrieb und unter besonderer Rücksicht- nahme auf die Flugschüler zulässig. Die Lage und die Grenzen der bewilligten Übungsgelände und Übungs- bereiche sind vom Österreichischen Aero-Club unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung im Internet auf dessen Homepage zu veröffentlichen. (5) Zustimmungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb von Hänge- und Paragle...

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  • Ausgabepreis, Gebühren und Provisionen Der Ausgabepreis beträgt EUR 100,00. Die im Ausgabepreis enthaltenen produktspezifischen Einstiegskosten betragen EUR 3,80. Diese Kosten werden auf der Grundlage des oben genannten Ausgabepreises berechnet; für alle Kosten zum Zeitpunkt des Kaufs der Wertpapiere ist die Kostenoffenlegung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (MiFID II Kostenoffenlegung) maßgeblich. Die Berechnung der Kosten kann sich während der Laufzeit der Wertpapiere ändern. Die MiFID II Kostenoffenlegung umfasst auch nicht-produktspezifische Kosten, die dem Anleger von einer dritten Partei in Rechnung gestellt werden können und die von der dritten Partei gesondert offengelegt werden müssen. Die maximale Vertriebsprovision beträgt bis zu 2,00 % bezogen auf den Berechnungsbetrag. Hinsichtlich eines Angebots im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), können die Wertpapiere im Rahmen der nachfolgend erteilten Zustimmung zur Nutzung des Prospekts von dem Anbieter und/oder weiteren Kreditinstituten, die nachfolgend die Produkte weiterverkaufen oder endgültig platzieren, außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikel 1 der Prospektverordnung in Deutschland (der/die "Angebotsstaat(en)") während des Zeitraums beginnend ab dem für den jeweiligen Angebotsstaat maßgeblichen Angebotsbeginn (jeweils einschließlich) bis (voraussichtlich) zum Laufzeitende der Wertpapiere (einschließlich) (die "Angebotsfrist") öffentlich angeboten werden.