Folgekosten. Zusätzlich werden folgende Kosten bis maximal CHF 200’000 entschädigt: – Aufräumungs- und Erdbewegungskosten – zusätzliche Lebenshaltungskosten sowie Mehrkosten für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeiten des vom Ge- bäudeeigentümer selbst benützten Gebäudes, die aus der Un- benutzbarkeit des versicherten Gebäudes oder Gebäudeteilen entstehen (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, jedoch ma- ximal während 24 Monaten) – Expertenkosten/Notreparatur – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, jedoch maximal während 24 Monaten) – Schäden an baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. 2.1.2) sofern GVB Plus mitversichert – alle übrigen Sachfolgekosten bis maximal CHF 25’000 – provisorische Sofortmassnahmen Nach besonderer Vereinbarung kann innerhalb der Haftzeit von 24 Monaten der effektive Mietertragsausfall aufgrund eines ver- sicherten Erdbebenschadens, der dem Gebäudeeigentümer aus der Unbenutzbarkeit von vermieteten Räumen im versicherten Gebäude oder in der versicherten Eigentumswohnung entsteht, mitversichert werden. Die pauschale Deckung des Mietertrages gemäss AVB Ziffer 2.4.25 entfällt.
Folgekosten. Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags- dauer an versicherten Objekten als Folge von Feuer- oder Elementarschäden eintreten. Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schaden- sereignis insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme (maxi- mal CHF 200’000) entschädigt: – Aufräumungs- und Entsorgungskosten (inkl. Abbruchkosten) – Bewegungskosten – Dekontamination (behördlich verfügt) von Erdreich auf dem Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, jedoch maximal während 24 Monaten und maximal CHF 200’000) – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5’000 – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3’000 Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden: – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden – Sach- und Vermögensschäden von Dritten – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt wären – die Beseitigung vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusammenhang mit Asbest) – Anwalts- und Gerichtskosten – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste / Chemie-, Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter, soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer belastet werden können – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie Pensionen und Hotels Nach besonderer Vereinbarung kann das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Geräten und Materialien (gem. Ziffer 1.1.4), aufgrund eines versicherten Feuer-, Elementar-, Wasser- oder Einbruchschadens, mitversichert werden.
Folgekosten. Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags- dauer an versicherten Objekten als Folge von Wasserschäden oder infolge Einbruchdiebstahls eintreten. Ist das Objekt bei einer kantonalen Gebäudeversicherung versichert, sind die effektiven Folgekosten auch bei Feuer- und Elementarschäden subsidiär mitversichert. Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schadens- ereignis insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme (maxi- mal CHF 200’000) entschädigt: – Aufräumungskosten und Dekontamination (behördlich ver- fügt) von Xxxxxxxx auf dem Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, je- doch maximal während 24 Monaten und maximal CHF 200’000) – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden – Gebäudeschäden infolge Einbruchs – Schäden an Münz- und Kartenautomaten in Wohngebäuden bis maximal CHF 5’000 – Schlossänderungskosten bis maximal CHF 5’000 – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5’000 – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3’000 Bei der Entschädigung wird der Selbstbehalt für GVB Aqua und Folgekosten pro Schadensfall nur einmal abgezogen. Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden: – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden – Sach- und Vermögensschäden von Dritten – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt wären – die Beseitigung vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusammenhang mit Asbest) – Anwalts- und Gerichtskosten – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste/Chemie-, Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter, soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer belastet werden können – Inhalt von Münz- und Kartenautomaten (Bargeld) – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie Pensionen und Hotels GVB Casco (Bruchversicherung) Im Rahmen der GVB Casco-Deckung werden die Leistungen gemäss Ziffer 2.4.18 bis 2.4.22 entschädigt.
Folgekosten. (1) Der Investor wird im Rahmen der noch abzuschließenden städtebaulichen Verträge Kosten, Folgekosten und Leistungen i.S.d. § 11 BauGB übernehmen, soweit diese durch die Planung verursacht und den gesamten Umständen nach angemessen sind.
Folgekosten. Die ggf. entstehenden Kosten für Zusätze, Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie für Reparaturen, Wartungen und technische Kon- trollen sind dem Leistungsträger zuzuordnen, der auch das Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel (Basisprodukt) finanziert hat.
Folgekosten. Definition: Folgekosten sind Lasten, die sich aus dem Projekt für den Freistaat Bayern bzw. die Universität ergeben und die über die zu erbringende Grundausstattung hinausgehen. Sie können während der Laufzeit und nach Abschluss des Projekts auftreten. Folgekosten sind z. B. Personal- kosten, Investitionen, Wartungskosten jeder Art sowie bauliche Maßnahmen und Anmietungen zur Unterbringung von Geräten und Personal sowie Ausgaben, die im Rahmen einer Rechnungsprü- fung vom Geldgeber nicht als förderfähig anerkannt werden und daher nicht erstattet bzw. zurück- gefordert werden. Bei der Durchführung und Beendigung des Projekts entstehen keine Folgekosten. Evtl. dennoch entstehende Folgekosten werden aus Instituts-, Einrichtungs- bzw. Lehrstuhlmitteln finanziert. Bei der Durchführung oder nach Beendigung des Projekts entstehen Folgekosten. Diese werden finanziert aus Instituts-, Einrichtungs- bzw. Lehrstuhlmitteln. in sonstiger Weise von Institut/Einrichtung/Lehrstuhl.
Folgekosten. (1) Die Kosten der in § 17 Abs. (1) und Abs. (2) geregelten Anpassung der Elektrizitätsversor- gungsanlagen (Folgekosten) trägt das EVU.
Folgekosten. Der Eigentümer ist zur Kostentragung verpflichtet, sollte aus von ihm veranlassten Gründen eine Verlegung des Telekommunikationsnetzes oder Teilen des Telekommu- nikationsnetzes erforderlich werden.
Folgekosten. Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags- dauer an versicherten Objekten als Folge von Feuer-, Elementar-, Wasserschäden oder infolge Einbruchdiebstahls eintreten. Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schadens- ereignis insgesamt bis zu 20% der Versicherungssumme (maxi- mal CHF 200000.–) entschädigt: – Aufräumungskosten und Dekontamination (behördlich verfügt) – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, jedoch maximal während 24 Monaten) – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden – abhandengekommene oder beschädigte Geräte und Materialien (gem. Ziffer 2.1.4) – Gebäudeschäden infolge Einbruchs – Schäden an Münz- und Kartenautomaten in Wohngebäuden bis maximal CHF 5000.– – Schlossänderungskosten bis maximal CHF 5000.– – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5000.– – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3000.– Bei der Entschädigung wird der Selbstbehalt für GVB Aqua und Folgekosten pro Schadensfall nur einmal abgezogen. Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden: – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden – Sach- und Vermögensschäden von Dritten – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt wären – die Beseitigung vorbestandener Kontamination – Anwalts- und Gerichtskosten – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste / Chemie-, Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter, soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer belastet werden können – Inhalt von Münz- und Kartenautomaten (Bargeld) – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie Pensionen und Hotels GVB Casco (Gebäudekaskoversicherung) Im Rahmen der GVB Casco-Deckung werden die Leistungen gemäss Ziffer 2.4.18 bis 2.4.22 entschädigt.
Folgekosten. Zusätzlich werden folgende Kosten bis maximal CHF 200000.– entschädigt: – Aufräumungs- und Erdbewegungskosten – zusätzliche Lebenshaltungskosten – Expertenkosten/Notreparatur – Mietertragsausfall – alle übrigen Sach-Folgekosten bis maximal CHF 25000.– – provisorische Sofortmassnahmen Nach besonderer Vereinbarung kann innerhalb der Haftzeit von 24 Monaten der effektive Mietertragsausfall aufgrund eines ver- sicherten Erdbebenschadens, der dem Gebäudeeigentümer aus der Unbenutzbarkeit von vermieteten Räumen im versicherten Gebäude oder in der versicherten Eigentumswohnung entsteht, mitversichert werden. Die pauschale Deckung des Mietertrages gemäss AVB Ziffer 2.4.25 entfällt. Erbringt die GVB Privatversicherungen AG Leistungen, für welche die anspruchsberechtigte Person auch bei Dritten oder anderen Leistungserbringern hätte Ansprüche geltend machen oder Leis- tungen erhalten können, gehen diese Ansprüche im Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die GVB Privatversicherungen AG auf die GVB Privatversicherungen AG über. Für Selbstbehalte aus anderen Versicherungsverträgen wird keine Leistung erbracht.