Folgekosten Musterklauseln
Folgekosten. Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags- dauer an versicherten Objekten als Folge von Wasserschäden oder infolge Einbruchdiebstahls eintreten. Ist das Objekt bei einer kantonalen Gebäudeversicherung versichert, sind die effektiven Folgekosten auch bei Feuer- und Elementarschäden subsidiär mitversichert. Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schadens- ereignis insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme (maxi- mal CHF 200’000) entschädigt: – Aufräumungskosten und Dekontamination (behördlich ver- fügt) von ▇▇▇▇▇▇▇▇ auf dem Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, je- doch maximal während 24 Monaten und maximal CHF 200’000) – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden – Gebäudeschäden infolge Einbruchs – Schäden an Münz- und Kartenautomaten in Wohngebäuden bis maximal CHF 5’000 – Schlossänderungskosten bis maximal CHF 5’000 – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5’000 – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3’000 Bei der Entschädigung wird der Selbstbehalt für GVB Aqua und Folgekosten pro Schadensfall nur einmal abgezogen. Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden: – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden – Sach- und Vermögensschäden von Dritten – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt wären – die Beseitigung vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusammenhang mit Asbest) – Anwalts- und Gerichtskosten – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste/Chemie-, Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter, soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer belastet werden können – Inhalt von Münz- und Kartenautomaten (Bargeld) – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie Pensionen und Hotels GVB Casco (Bruchversicherung) Im Rahmen der GVB Casco-Deckung werden die Leistungen gemäss Ziffer 2.4.18 bis 2.4.22 entschädigt.
Folgekosten. Zusätzlich werden folgende Kosten bis maximal CHF 200’000 entschädigt: – Aufräumungs- und Erdbewegungskosten – zusätzliche Lebenshaltungskosten sowie Mehrkosten für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeiten des vom Ge- bäudeeigentümer selbst benützten Gebäudes, die aus der Un- benutzbarkeit des versicherten Gebäudes oder Gebäudeteilen entstehen (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, jedoch ma- ximal während 24 Monaten) – Expertenkosten/Notreparatur – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, jedoch maximal während 24 Monaten) – Schäden an baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. 2.1.2) sofern GVB Plus mitversichert – alle übrigen Sachfolgekosten bis maximal CHF 25’000 – provisorische Sofortmassnahmen
Folgekosten. Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags- dauer an versicherten Objekten als Folge von Feuer- oder Elementarschäden eintreten. Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schaden- sereignis insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme (maxi- mal CHF 200’000) entschädigt: – Aufräumungs- und Entsorgungskosten (inkl. Abbruchkosten) – Bewegungskosten – Dekontamination (behördlich verfügt) von Erdreich auf dem Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, jedoch maximal während 24 Monaten und maximal CHF 200’000) – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5’000 – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3’000 Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden: – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden – Sach- und Vermögensschäden von Dritten – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt wären – die Beseitigung vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusammenhang mit Asbest) – Anwalts- und Gerichtskosten – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste / Chemie-, Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter, soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer belastet werden können – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie Pensionen und Hotels
Folgekosten. Definition: Folgekosten sind Lasten, die sich aus dem Projekt für den Freistaat Bayern bzw. die Universität ergeben und die über die zu erbringende Grundausstattung hinausgehen. Sie können während der Laufzeit und nach Abschluss des Projekts auftreten. Folgekosten sind z. B. Personal- kosten, Investitionen, Wartungskosten jeder Art sowie bauliche Maßnahmen und Anmietungen zur Unterbringung von Geräten und Personal sowie Ausgaben, die im Rahmen einer Rechnungsprü- fung vom Geldgeber nicht als förderfähig anerkannt werden und daher nicht erstattet bzw. zurück- gefordert werden. Bei der Durchführung und Beendigung des Projekts entstehen keine Folgekosten. Evtl. dennoch entstehende Folgekosten werden aus Instituts-, Einrichtungs- bzw. Lehrstuhlmitteln finanziert. Bei der Durchführung oder nach Beendigung des Projekts entstehen Folgekosten. Diese werden finanziert aus Instituts-, Einrichtungs- bzw. Lehrstuhlmitteln. in sonstiger Weise von Institut/Einrichtung/Lehrstuhl.
Folgekosten. Die Kosten der in § 17 Abs. (1) und Abs. (2) geregelten Anpassung der Elektrizitätsversor- gungsanlagen (Folgekosten) trägt das EVU.
Folgekosten. Der Investor wird im Rahmen der noch abzuschließenden städtebaulichen Verträge Kosten, Folgekosten und Leistungen i.S.d. § 11 BauGB übernehmen, soweit diese durch die Planung verursacht und den gesamten Umständen nach angemessen sind.
Folgekosten. Folgekosten jeglicher Art werden von FeRe nicht getragen. Regressansprüche des Auftraggebers für Ausfallkosten der Produktionsanlagen während der Anlaufphase und bei Ausfall von Komponenten bzw. Softwarefehlern sind vom angebotenen Umfang ausgeschlossen.
Folgekosten. Die jährlichen Folgekosten berechnen sich gemäss § 37 des Kreisschreibens der Direktion des Innern wie folgt: - Kapitalfolgekosten Die Kapitalfolgekosten (Abschreibung und Verzinsung) betragen: Mobiliar 12.81 % pro Jahr (Nutzungsdauer 8 Jahre). Fr. 9 607.- Installationen 20.31 % pro Jahr (Nutzungsdauer 5 Jahre) Fr. 5 077.- - Betriebliche Folgekosten: Die Sachaufwendungen werden mit 2 % der Bruttoanlagekosten veranschlagt, das heisst mit jährlich Fr. 2 000.- Total Folgekosten Fr. 16 684.-
Folgekosten. Der Eigentümer ist zur Kostentragung verpflichtet, sollte aus von ihm veranlassten Gründen eine Verlegung des Telekommunikationsnetzes oder Teilen des Telekommu- nikationsnetzes erforderlich werden.
Folgekosten. Zusätzlich werden folgende Kosten bis maximal CHF 200000.– entschädigt: – Aufräumungs- und Erdbewegungskosten – zusätzliche Lebenshaltungskosten – Expertenkosten/Notreparatur – Mietertragsausfall – alle übrigen Sach-Folgekosten bis maximal CHF 25000.– – provisorische Sofortmassnahmen
