Nebenkosten Musterklauseln

Nebenkosten. Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.
Nebenkosten. Der Mietzins besteht aus dem monatlichen Mietzins in der Höhe von [EINHEIT_PREIS] €. Es wird die Wertbeständigkeit des vereinbarten Mietzinses vereinbart. Die Wertsicherung erfolgt derzeit nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015). Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat Februar 2020 errechnete Indexzahl. Die Anpassung erfolgt jeweils am 1. Jänner eines jeden Jahre, beginnend im Folgejahr des Abschlussdatums. Sollte der Index der Verbraucherpreise 2015 nicht mehr verlautbart werden, gilt jener von einer amtlichen Stelle verlautbarte Index als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am ehesten entspricht. Das Recht des Vermieters eine aufgrund der Indexänderung sich ergebende Erhöhung des Mietzinses zu begehren, erlischt nur dann, wenn dieses Recht nicht innerhalb von drei Jahren ab der relevanten Indexerhöhung geltend gemacht wird. Die Auswirkung der Wertsicherungsklausel tritt von selbst ein. Selbst wenn der Vermieter den Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Wertsicherung vorschreibt, entgegennimmt oder quittiert, stellt dies keinesfalls einen konkludenten Verzicht auf die sich aus der Wertsicherungsvereinbarung ergebenden Ansprüche dar. Somit können Ansprüche aus der Wertsicherungsklausel auch im Nachhinein -bis zur Grenze der gesetzlichen Verjährung- geltend gemacht werden. Der vereinbarte Mietzins ist monatlich im Voraus fällig. Die Zahlung des Mietzinses erfolgt durch Kreditkarte, Debitkarte oder durch Bankeinzug durch den Vermieter zum jeweiligen Fälligkeitsdatum. Der Vermieter wird SEPA Lastenschriften mindestens 2 Tage vor Einzug dem Mieter ankündigt (Pre- Notification). Diese Ankündigungsfrist gilt für alle vereinbarten SEPA-Lastschriften in der Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter.
Nebenkosten. 3.3.1 Die Heizungskosten sind nach Massgabe des Heizkostenverteilers auf die Mieter zu verteilen. Besteht kein solcher, so erfolgt die Verteilung nach Kubi- kinhalt der beheizbaren Räume. Dasselbe gilt für Warmwasseraufberei- tungskosen sofern kein individueller Zähler eingerichtet ist. Bei Mieterwech- seln während der Abrechnungsperiode sind bei Heiz- und Warmwasserkos- ten nach den anerkannten Erfahrungswerten bezüglich Heizintensität auf die einzelnen Kalendermonate aufzuteilen. 3.3.2 Für die Verteilung der anderen Betriebskosten ist der Heizkostenverteiler anzuwenden, sofern kein anderer Verteiler bei Mietvertragsabschluss ver- einbart wurde. Bei Mieterwechseln während der Abrechnungsperiode sind die Betriebskosten nach Anzahl Monaten aufzuteilen. Die Abonnementsge- bühren für Televisions-Anschlüsse sind in jedem Fall nach Anzahl von An- schlüssen zu verteilen. 3.3.3 Die Nebenkosten sind alljährlich detailliert abzurechnen. Der Vermieter hat dem Mieter die Abrechnung innerhalb von sechs Monaten nach dem auf dem Deckblatt vereinbarten Abrechnungsstichtag zuzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung innert 18 Monaten seit dem vereinbarten Abrechnungs- stichtag nicht nach, so sind alle Nachforderungen an den Mieter für die frag- liche Abrechnungsperiode verwirkt. 3.3.4 Der während der Abrechnungsperiode ausziehende Mieter hat keinen An- spruch auf Erstellung einer separaten, vorzeitigen Nebenkostenabrechnung. Unbestrittene Nachforderungen oder Rückerstattungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. 3.3.5 Der Mieter oder sein bevollmächtigter Vertreter haben das Recht, die detail- lierte Abrechnung und die dazu gehörigen Belege inkl. Kostenverteiler im Original einzusehen. Allfällige Einwendungen gegen die Abrechnung innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Schlichtungsbehörde anzufechten. 3.3.6 Sind für Nebenkosten ganz oder teilweise Pauschalzahlungen vereinbart, so wird keine Abrechnung erstellt; Rück- oder Nachzahlungen entfallen. Das Einsichtsrecht in die Belege gilt jedoch auch ausdrücklich bei vereinbarten Pauschalzahlungen.
Nebenkosten. Aufwendungen von TIS, die für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen notwendig sind. Sie sind in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten und sind weder Reise- noch Materialkosten
Nebenkosten. Für Nebenkosten gilt Ziffer 15.
Nebenkosten. Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung not- wendig und keine Reisekosten sind.
Nebenkosten. Im Sinne des Artikels 3, Punkt 2.4 AEB sind Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruch- und Aufräumkosten und Entsorgungskosten insgesamt mit der in der Polizze dokumentierten Summe mitversichert, und diese gilt zusätzlich zur der Gesamtversicherungssumme. Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) in der zum Schadenstag letztgültigen Fassung und/oder von kontaminiertem Erdreich sind, soweit sie im Rahmen versicherter Aufräumungskosten keine Deckung finden, mitversichert. Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe, Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen und/oder kontaminiertes Erdreich im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, in der zum Schadenstag letztgültigen Fassung zu verwerten, zu beseitigen oder deponiefähig zu machen. Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und die Kontamination des Erdreichs müssen am Versicherungsort aus versicherten Sachen durch ein versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der Behandlung durch Schadstoffe verursacht, so müssen die Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstanden oder freigesetzt worden sein. Unter „kontaminiertem Erdreich“ ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes in der letztgültigen Fassung und/oder des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der letztgültigen Fassung, geboten ist. Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen, z. X. Xxxxxx (inkl. Grundwasser) und Luft, werden nicht ersetzt, auch dann nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt werden. Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung – für eine Höchstdauer von sechs Monaten – übernimmt der Versicherer im Rahmen ...
Nebenkosten. Nebenkosten (Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, De- und Remontage-, Abdeck- und Reinigungskosten und Entsorgungskosten mit Erdreich) sind nach einem versicherten Schadenereignis versichert. Der Selbstbehalt für Erdreich im Sinne von Artikel 2 Punkt 2.6. lit. g der Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (EABS) beträgt 25%.
Nebenkosten. Nebenkosten werden nicht erstattet. Nebenkosten werden pauschal in Höhe von   v.H. des Honorars (ohne MwSt.) erstattet. Nebenkosten werden pauschal zum Festpreis in Höhe von   € erstattet. Fahrtkosten werden gesondert erstattet - in Höhe der Dienstreisekosten-Bestimmungen des Auftraggebers von   € je Entfernungskilometer.
Nebenkosten. Nebenkosten und Auslagen, insbesondere für Rüstkosten, Reisen, Übernachtungen, Postgebühren, Versicherungsprämien usw. werden zusätzlich nach Aufwand abgerechnet.