Sachverständigenkosten Musterklauseln

Sachverständigenkosten. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Sachverständigenkosten. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen und nachgewiesen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Sachverständigenkosten. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- Euro übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Sachverständigenkosten. Dies sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß Teil A Ziffer 19 zu tragen hätte. Unter der Voraussetzung, dass der entschädigungspflichtige Unterbre- chungsschaden den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der Versi- cherer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten.
Sachverständigenkosten. Im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Ver- teidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren er- forderlich sind.
Sachverständigenkosten. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe 10.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß § 15.6 VHB zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Sachverständigenkosten. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 20.000 EUR, so ersetzt der Versicherer 80 % von den nach A 20.6 VGB 2021 der Continentale durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Sachverständigenkosten. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. A.2.9 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Der Nachweis, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist, kann durch die Vorlage der Rechnungen über die Reparatur des Fahrzeugs oder über den Erwerb von Ersatzteilen oder eines Ersatzfahrzeugs geführt werden.
Sachverständigenkosten. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von 25.000 EUR, so ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens bis maximal 80 %.
Sachverständigenkosten. A.2.5.3 Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. A.2.5.4 Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schaden- beseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert- steuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsbe- rechtigung besteht. A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung A.2.5.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgege- benen Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraus- setzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. A.2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort. A.2.5.5.3 Sind Sie nicht nach A.2.5.5.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Ei- gentümer. A.2.5.5.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. A.2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstent- schädigung)? Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.8 bzw. den Kaufpreis des Fahrzeuges (sofern das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde). A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile A.2.5.7.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Ver- besserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungs- ausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Zulassungs- kosten im Rahmen der Regelung unter A.2.5.1.1 sowie der Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel als Folgeschaden werd...