Sachverständigenkosten Musterklauseln

Sachverständigenkosten. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- Euro übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Sachverständigenkosten. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauf- tragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Sachverständigenkosten. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Sachverständigenkosten. Dies sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß Teil A Ziffer 19 - Sachverständigenverfahren - zu tragen hätte. Unter der Voraussetzung, dass der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten.
Sachverständigenkosten. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe 10.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß § 15.6 VHB zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Sachverständigenkosten. Im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind.
Sachverständigenkosten. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir des­ sen Beauftragung veranlasst oder zugestimmt haben. Innerhalb der unter A.2.6 bzw. A.2.8 genannten Grenzen erstatten wir die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit diese bei der konkreten Art der Schadensabrechnung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwert­ steuer erstatten wir nicht, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.11.1 Ihr Fahrzeug wird entwendet und wieder aufgefunden? Dann sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug wieder zurückzu­ nehmen, wenn - es innerhalb eines Monats nach Eingang der Scha­ densanzeige wieder aufgefunden wird und - Sie Ihr Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit ob­ jektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. A.2.11.2 Ihr Fahrzeug wird in mehr als 50 km Entfernung (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden? Dann übernehmen wir die Kosten einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für die Hin- und Rückfahrt, um Ihr Fahrzeug abzuholen. Unsere Leistung ist begrenzt auf eine Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Stand­ ort des Fahrzeugs zum Fundort. Eigentumsübergang nach Entwendung A.2.11.3 Sind Sie nicht nach A.2.11.1 zur Rücknahme des Fahr­ zeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. A.2.11.4 Wir haben Ihre Entschädigung wegen einer Pflichtverlet­ zung (z. B. nach D.1, E.1 oder E.3) gekürzt und das Fahr­ zeug wird wieder aufgefunden? Dann steht Ihnen ein An­ teil am erzielbaren Verkaufserlös nach Abzug der erforder­ lichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückho­ lung und Verwertung entstanden sind. Ihr Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Der Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder – wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird – eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Schadenstag aufgewen­ det werden muss. Maßgeblich für den Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nach­ lässe.
Sachverständigenkosten. Wenn ein Versicherungsfall die im Versicherungsschein vereinbarte Schadenhöhe überschreitet und ein Sachverständigenverfahren nach Ziffer 15 vereinbart wird, übernimmt der Versicherer in Erweiterung von Ziffer 15.6 anteilig auch die Kosten, die dem Versicherungsnehmer hiernach entstehen.
Sachverständigenkosten. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer von den durch den Versicherungsnehmer nach Teil A Nr. 11 der Besonderen Bedingungen für die Sachinhaltsversicherung zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.
Sachverständigenkosten. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 20.000 EUR, so ersetzt der Versicherer 80 % von den nach A 19.6 VHB 2022 der Continentale durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.