Kosten und Finanzierung Musterklauseln

Kosten und Finanzierung. Ein Jahreshaushaltsplan ist aufzustellen. Was Investitionen betrifft, so wird die Finanzierung der Untersuchungsprogramme und/oder der Arbeiten gemäß der in der Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes vorgesehenen Kriterien durchgeführt. Die Kofinanzierung durch INTERREG oder eine andere europäische Finanzierung kann beantragt werden, insbesondere für die Untersuchung des Baus einer Rheinbrücke. Im Rahmen der Raumordnung wäre diese Brücke eine lokale Achse für die grenzüberschreitende Entwicklung auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs, des Schulwesens und der Kultur. Die Brücke würde auch den grenzüberschreitenden Verkehr fördern, insbesondere für die erwerbstätigen Grenzgänger.
Kosten und Finanzierung. Alle mit der Planung und Realisierung verbundenen Kosten werden vom Studierendenwerk getragen.
Kosten und Finanzierung. 3.1 Beantragung von Zuschüssen und Fördergeldern für die Vergütung von Leistungen Dritter
Kosten und Finanzierung. Die Kosten der externen Beratung werden in einem Umfang von xy Personentagen von der Verwaltungsakademie Berlin übernommen. Durch die Tätigkeit des Auftragnehmers entstehen dem Auftraggeber keine zusätzlichen Personal- oder Sachkosten. Für die technische Realisierung von Maßnahmen aus dem Soll-Konzept (z. B. Erstellung inter-aktiver Formulare, Datenbank- und Schnittstellenprogrammierung, Überarbeitung des Internet-auftritts) werden Kosten entstehen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht eingeschätzt werden können. Als Finanzierungsquelle hierfür kommen zusätzlich bewilligte Sachmittel für den Doppelhaushalt 2020/2021 in Betracht. Für den Auftraggeber: Berlin, ____________ _______________ _______________ Datum Für den Auftragnehmer: Berlin, ____________ _______________ _______________ Datum
Kosten und Finanzierung. Dieser Vertragspunkt dient der Vergütung der geleisteten Arbeit und der Abgeltung der Forschungsergebnisse. Nicht erfasst hiervon ist die Vergütung von evtl. zusätzlich entstehenden Schutzrechten. Zwar hat die frühere Praxis den Hochschulen häufig einen Pauschalbetrag für die Entwicklung und die entstehenden Schutzrechte gezahlt. Ein solches Vorgehen dürfte jedoch auf Grund der Neuregelungen in § 42 ArbEG und der von den Hochschulen einzuschaltenden Patentverwertungsgesell- schaften nicht mehr durchsetzbar sein. Eine getrennte Ausweisung der Vergütung von Schutzrechten und Forschungsergeb- nissen ist auch nachvollziehbar. Sie verdeutlicht auch die jeweilige Leistungsbewertung und Zuordnung des Entgelts zu der jeweiligen Leistung. Zudem kann das Entstehen eines schutzrechtsfähigen Ergebnisses nicht vorhergesagt werden und die Forschungs- ergebnisse könnten auch ohne Schutzrecht genutzt werden. Durch den Erwerb des Schutzrechtes oder auch eine exklusive Lizenz kann der Unternehmer verhindern, dass seine Konkurrenten ebenfalls Zugang zu diesen Ergebnissen erhalten. Die in diesem Abschnitt genannten Kosten erfassen daher den Zeit- und Arbeits- aufwand für Mitarbeiter, Material und Geräte; hinzu kommen Reisekosten. Es bietet sich an, einen Kostenplan zu erstellen, der je nach Inhalt und Umfang des einzelnen Projekts verschieden ausgestaltet werden kann. So sind inhaltliche Kategorien, aber auch Zeitabschnitte denkbar. Es können Pauschalvereinbarungen, Rechnungsstellungen oder Zuschüsse für besonders schnell erzielte Forschungsergebnisse vereinbart werden. Eine Klausel für zusätzliche, nicht eingeplante Kosten kann ratsam sein, wenn die Entwicklung des Projektes noch offen ist. Hier kann eine Teilung je nach Verur- sachungsbereich oder auch eine pauschale Zuordnung zum Unternehmen erfolgen. Eine Einigung über zusätzliche Kosten kann dem Koordinationskomitee übertragen werden. Auch wenn grundsätzlich zulässig, sollte von Vertragsstrafen hingegen Abstand genommen werden. Die allgemeinen Schadenersatz- und Verzugsregelungen bieten auch einen Ausgleich für evtl. entstehende Verzögerungen oder Schäden.
Kosten und Finanzierung. Abgesehen vom jährlich wiederkehrenden Jahresmietzins und der Nebenkosten fallen für den Umzug vom 1. ins 3. OG die nachfolgenden, einmaligen Kosten an.
Kosten und Finanzierung. Preisstand 1. Oktober 2011, 125.4 Punkte
Kosten und Finanzierung. 3.1 Erstellen von Finanzierungs- und Kostenplänen im Rahmen des Bauvorha- bens
Kosten und Finanzierung 

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und