Reisekosten Musterklauseln

Reisekosten. Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.
Reisekosten. 1.1. Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt. 1.2. Bei Benützung der 1. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeberin erfolgte. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt. 1.3. Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt. 1.4. Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeberin er- forderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt. 1.5. Für die Verwendung des Privat-Pkw der Angestellten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilli- gung der Arbeitgeberin erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometer- geld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung. 1.6. Das Kilometergeld im Sinne des Punkt 1.5. beträgt bei Personen- und Kombinationskraftwagen seit dem 01.01.2009 1.6.1. bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr € 0,42 1.6.2. von 10.001 bis 20.000 km € 0,34 1.6.3. darüber € 0,25 je Fahrtkilometer. Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der obigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr. 1.7. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Innerbetrieblich können auch andere Jahreszeiträume für die Berechnung des Kilometergeldes vereinbart werden. 1.8. Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des Aufwandes (zB Treibstoff, Versiche- rungen, Reparatur) durch die Arbeitgeberin getragen wird. 1.9. Aus der Bewilligung gemäß Punkt 1.5. kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-Pkw ab- geleitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung der Arbeitgeberin für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch die Angestellte entstehen. 1.10. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden der Angestellten, zur Abrechnung vorzu- legen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlic...
Reisekosten. Reisezeiten und -kosten werden, sofern mit dem Kunden keine Pauschale vereinbart wird, nach Aufwand und in Abhängigkeit der Entfernung von Karlsruhe nach folgenden Maßgaben errechnet. - 0,65 €/km bei Fahrten mit PKW - sonstige Verkehrsmittel und Hotelübernachtungskosten nach Aufwand - Gesetzliche Tagesspesen - Reisezeiten werden mit 50% des Stundensatzes zzgl. eventueller Nacht-, Feiertags- oder Wochenendzuschläge berechnet Bahnfahrten können bei einer Reisedauer ab 3 Stunden in der 1.Klasse, ansonsten in der 2.Klasse, Flüge ab 5 Stunden in der Business-Class, ansonsten in der Economy Class gebucht werden. Sämtliche Dienstreisen bedürfen der Beauftragung durch den Kunden. Erforderliche Reisen bei der Erfüllung von Gewährleistungspflichten stellt MEHRWERK dem Kunden nicht in Rechnung. Eine Kalkulation der Reisekosten in einem Projektangebot der MEHRWERK ist lediglich eine unverbindliche Schätzung, deren Grundlage dem Kunden auf dessen Anfrage offengelegt wird. Zur Reduzierung des Reiseaufwands kann der Kunde der Einrichtung eines Remote-Zugriffs auf seine IT-Infrastruktur zustimmen.
Reisekosten. Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Bundesreisekostengesetz anzuwenden. Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden. Die Erstattung der Reisekosten ist unter Beifügung der Originalbelege innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten schriftlich geltend zu machen. Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.
Reisekosten a) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt. b) Bei Benützung der I. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers erfolgte. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt. c) Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt. d) Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt. e) Für die Verwendung des Privat-Pkw des Angestellten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung. f) Das Kilometergeld im Sinne der lit. e) beträgt: Bei Personen- und Kombinationskraftwagen
Reisekosten. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tat- sächlich entstehenden Kosten und Spesen für Die Übernachtung (gegen Beleg) in Rechnung gestellt. Sofern im Vertrag vereinbart, wird vom Auftraggeber ein Doppelzimmer in der Nähe des Hochzeitsortes zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung einer pünktlichen Anwesenheit bei Hochzeitsterminen erfolgt in der Regel eine Übernachtung von 2 Nächten. Richtwert: Fahrtzeit 2 h und Auftragslage ab 8 h. Übersteigt die An- und Abreise des Fotografen den zuvor vereinbarten Umfang, oder wurde nicht dazu schriftlich vereinbart bzw. bestätigt, werden folgende Reisekosten berechnet: ab 50 km je gefahrenem km 0,50 EUR. Der zweite Fotograf ist ein kostenloser Service, der bei einer Reportagelänge ab 6 h hinzukommt. Das Brautpaar hat keinen rechtlichen Anspruch auf einen zweiten Fotografen, wenn es diesem durch höhere Gewalt nicht möglich ist, zu erscheinen. Die Fotografin ist jedoch bemüht immer einen Ersatz zu finden. Sollte der Fotografin aus höherer Gewalt nicht möglich sein oder auch nur beschränkt möglich sein (durch Krankheitssymptome oder Ähnlichem) am Hochzeitstag zu erscheinen, ist der Second Shooter berechtigt als alleiniger Fotograf tätig zu sein und das Brautpaar erhebt keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Fotografin. Somit ist eine Begleitung auch im Krankheitsfall gewährleistet. Der Second Shooter ist von der Fotografin geschult und kann eine Begleitung gewährleisten. Die Fotografin bemüht sich auch hier einen zweiten Fotografen zu organisieren.
Reisekosten. Die Kosten für die von Axpo gewählten Ver- kehrsmittel werden dem Besteller verrech- net. Die Benutzung privater Motorfahrzeuge wird anhand der Fahrkilometer entschädigt.
Reisekosten. Sofern keine Sondervereinbarung getroffen wurde, trägt jede Partei die Reisekosten ihrer eigenen Mitar- beiter selbst.
Reisekosten. 8.1 Reise- und Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer erstat- tet, wenn nach vorheriger schriftlich oder per E-Mail erteilter Zustim- mung des Bestellers zur Übernahme der Kosten der Auftragnehmer o- der Mitarbeiter des Auftragnehmers Reisen unternehmen. Die Erstat- tung der (Netto-) Reise- und Übernachtungskosten erfolgt in diesen Fäl- len nur gegen Vorlage der entsprechenden Kostenbelege in Kopie, Ausweisung der darin enthaltenen Vorsteuerbeträge (mit Ausnahme von Pauschalen und km-Geld) und nach Abzug der möglichen Vorsteu- erbeträge wie folgt: hörden hörden oder in Abstimmung mit dem Projekt- leiter/dem Koordinator gegen Vorlage ent- sprechender Belegkopien auch höhere Über- nachtungskosten 8.2 Der Auftragnehmer wird jeweils vor Reiseantritt mit dem Besteller die Einzelheiten von Reisen (wie z. B. Einsatzort, Termine, Auswahl der Hotelkategorie sowie der Wagenklasse bei Benutzung eines Mietwa- gens oder des eigenen Pkws anstelle von Bahn oder Flugzeug) abstim- men, wobei unter Berücksichtigung der zeitlichen Notwendigkeiten das angemessenste und kostengünstigste Reisemittel gewählt wird. Reise- zeiten werden nicht vergütet.
Reisekosten. Bei Reisen im Rahmen der Ausbildung sind die Reisekosten in angemessener Höhe zu erstatten.