Common use of Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen Clause in Contracts

Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen In- vestmentfonds auf einen anderen inländischen Investment- fonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwen- dung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehe- ne Barzahlung, ist diese wie eine Ausschüttung zu behan- deln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des über- tragenden von demjenigen des übernehmenden Invest- mentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertra- genden Investmentfonds als veräußert und der Investmen- tanteil des übernehmenden Investmentfonds als ange- schafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des überneh- menden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen In- vestmentfonds Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investment- fonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwen- dung Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehe- ne vorgesehene Barzahlung, ist diese wie eine Ausschüttung zu behan- delnbehandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des über- tragenden von demjenigen des übernehmenden Invest- mentfonds Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertra- genden übertragen- den Investmentfonds als veräußert und der Investmen- tanteil Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als ange- schafftangeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des überneh- menden übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen In- vestmentfonds Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investment- fondsInvestmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwen- dung Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds Investment- fonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds Investment- fonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehe- ne vorgesehene Barzahlung, ist diese wie eine Ausschüttung zu behan- delnbehandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des über- tragenden übertragenden von demjenigen des übernehmenden Invest- mentfonds Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertra- genden übertragenden Investmentfonds als veräußert veräu- ßert und der Investmen- tanteil Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als ange- schafftangeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des überneh- menden Investmentfonds übernehmenden Inves- tmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen In- vestmentfonds Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investment- fondsInvestmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwen- dung Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehe- ne Barzahlungvorgesehene Barzahlung4, ist diese wie eine Ausschüttung zu behan- delnbehandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des über- tragenden übertragenden von demjenigen des übernehmenden Invest- mentfonds über- nehmenden Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertra- genden übertragenden Investmentfonds als veräußert und der Investmen- tanteil Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als ange- schafftangeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des überneh- menden übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen In- vestmentfonds auf einen anderen inländischen Investment- fonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwen- dung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu 4 § 37 Abs. 2 AO. einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehe- ne Barzahlung, ist diese wie eine Ausschüttung zu behan- deln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des über- tragenden von demjenigen des übernehmenden Invest- mentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertra- genden Investmentfonds als veräußert und der Investmen- tanteil des übernehmenden Investmentfonds als ange- schafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des überneh- menden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen In- vestmentfonds Sondervermögens auf einen anderen inländischen Investment- fondsInvestmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwen- dung zu Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds Sondervermögens eine im Verschmelzungsplan vorgesehe- ne Barzahlung, vorgesehene Barzahlung,7 ist diese wie eine Ausschüttung zu behan- delnbehandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des über- tragenden übertragenden von demjenigen des übernehmenden Invest- mentfonds Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertra- genden übertragenden Investmentfonds als veräußert und der Investmen- tanteil Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als ange- schafftangeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des überneh- menden übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.

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