Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sondervermögens in ein anderes inländisches Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 40h InvG, ist diese wie eine Ausschüttung eines sonstigen Ertrags zu behandeln. Vom übertragenden Sondervermögen erwirtschafte und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen. Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (sog. transparente Besteuerung) gelten nur, wenn sämtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden (sog. steuerliche Bekanntmachungspflicht). Dies gilt auch insoweit, als das Sondervermögen Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, erworben hat (Zielfonds i.S.d. § 10 InvStG) und diese ihren steuerlichen Bekanntmachungspflichten nachkommen. Die Kapitalanlagegesellschaft ist bestrebt, sämtliche Besteuerungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen. Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werden, insbesondere soweit das Sondervermögen Zielfonds erworben hat und diese ihren steuerlichen Bekanntmachungspflichten nicht nachkommen. In diesem Fall werden die Ausschüttungen und der Zwischengewinn des jeweiligen Zielfonds sowie 70 % der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr des jeweiligen Zielfonds (mindestens jedoch 6 % des Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene des Sondervermögens angesetzt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist zudem bestrebt, Besteuerungsgrundlagen außerhalb des § 5 Abs. 1 InvStG (wie insbesondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den Zwischengewinn) bekannt zu machen.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts
Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sondervermögens in auf ein anderes inländisches Sondervermögen Son- dervermögen, bei denen derselbe Teilfreistellungs- satz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen ReservenReser- ven, d.h. d. h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 40h InvGVerschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung, ist diese wie eine Ausschüttung eines sonstigen Ertrags zu behandeln. Vom Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden Sondervermögen erwirtschafte von demjenigen des übernehmenden Sondervermögens ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Sondervermögens als veräußert und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden der Investmentanteil des übernehmenden Sonderver- mögens als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der In- vestmentanteil des übernehmenden Sondervermögens tatsächlich veräußert wird. Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen Die Bedeutung des automatischen Austauschs von In- formationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steu- erhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sogletzten Jahren stark zugenommen. ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen. TransparenteDie OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den auto- matischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dard, semitransparente und intransparente Besteuerung Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (sog. transparente Besteuerung) gelten nur, wenn sämtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden (sog. steuerliche BekanntmachungspflichtFolgenden „CRS“). Dies gilt auch insoweitDer CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mitt- lerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanz- konten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimm- te Informationen über ihre Kunden einzuholen. Han- delt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z. B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finan- zinstitute), werden deren Konten und Depots als das Sondervermögen Anteile mel- depflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finan- zinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an anderen inländischen Sondervermögen ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueriden- tifikationsnummer; Geburtsdatum und InvestmentaktiengesellschaftenGeburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z. B. Konto- nummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobe- trag der Erträge wie Zinsen, EG-Investmentanteile und ausländische InvestmentanteileDividenden oder Ausschüt- tungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die keine EG-Investmentanteile ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informatio- nen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staa- ten ansässig sind, erworben hat (Zielfonds i.S.dan das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuer- behörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiter- leiten. § 10 InvStG) und diese ihren steuerlichen Bekanntmachungspflichten nachkommen. Die Kapitalanlagegesellschaft ist bestrebt, sämtliche BesteuerungsgrundlagenEntsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die ihr zugänglich in Deutschland ansässig sind, bekannt zu machenan ihre jeweilige Heimat- steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werdenZuletzt ist es denkbar, insbesondere soweit das Sondervermögen Zielfonds erworben hat und diese ihren steuerlichen Bekanntmachungspflichten nicht nachkommen. In diesem Fall werden dass in anderen teilnehmenden Staaten an- sässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die Ausschüttungen und in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Zwischengewinn des jeweiligen Zielfonds sowie 70 % Ansässigkeitsstaaten der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr des jeweiligen Zielfonds (mindestens jedoch 6 % des Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene des Sondervermögens angesetzt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist zudem bestrebt, Besteuerungsgrundlagen außerhalb des § 5 Abs. 1 InvStG (wie insbesondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den Zwischengewinn) bekannt zu machenAnleger weiterleiten.
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Samples: Investment Management Agreement
Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sondervermögens in ein anderes inländisches Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländischen InvestmentaktiengesellschaftInvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 40h InvG, Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,16 ist diese wie eine Ausschüttung eines sonstigen Ertrags zu behandeln. Vom übertragenden Sondervermögen erwirtschafte und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen. Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (sog. transparente BesteuerungBesteuerung für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (nachfolgend „InvStG“)) gelten nur, wenn der Fonds unter die Bestandsschutzregelung des InvStG17 fällt. Dafür muss der Fonds vor dem 24. Dezember 2013 aufgelegt worden sein und die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentgesetz erfüllen. Alternativ muss der Fonds die 16 § 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB. 17 § 22 Abs. 2 InvStG. steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG - dies sind die Grundsätze nach denen der Fonds investieren darf, um steuerlich als Investmentfonds behandelt zu werden- erfüllen. In beiden Fällen müssen zudem sämtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne des nach der steuerlichen Bekanntmachungspflicht entsprechend den Vorgaben in § 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden (sogwerden.18 Alternativ ist auch ein Nachweis der Besteuerungsgrundlagen durch den Anleger möglich. steuerliche Bekanntmachungspflicht). Dies gilt auch insoweit, als das Sondervermögen Hat der Fonds Anteile an anderen inländischen Sondervermögen Investmentvermögen erworben,19 so gelten die oben genannten Besteuerungsgrundsätze ebenfalls nur, wenn (i) der jeweilige Zielfonds entweder unter die Bestandsschutzregelungen des InvStG fällt oder die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG erfüllt und Investmentaktiengesellschaften, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile, (ii) die keine EG-Investmentanteile sind, erworben hat (Verwaltungsgesellschaft für diese Zielfonds i.S.d. § 10 InvStG) und diese ihren den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nachkommennachkommt. Die Kapitalanlagegesellschaft Gesellschaft ist bestrebt, die steuerlichen Anlagebestimmungen bzw. im Falle des Bestandsschutzes die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investmentgesetz zu erfüllen und sämtliche Besteuerungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen. Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werden, insbesondere soweit das Sondervermögen Zielfonds der Fonds Anteile an Investmentvermögen erworben hat und die jeweilige Verwaltungsgesellschaft für diese ihren den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nicht nachkommennachkommt. In diesem Fall werden die Ausschüttungen und der Zwischengewinn des jeweiligen Zielfonds sowie 70 % Prozent der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr des bezogen auf die jeweiligen Zielfonds Anteile am Investmentvermögen (mindestens jedoch 6 % Prozent des Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene des Sondervermögens angesetztFonds angesetzt (sog. Pauschalbesteuerung)20. Allerdings kann eine Pauschalbesteuerung durch Nachweise der Anleger vermieden werden. Die Kapitalanlagegesellschaft Gesellschaft ist zudem bestrebt, andere Besteuerungsgrundlagen außerhalb der Anforderungen des § 5 Abs. 1 InvStG (wie insbesondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den Zwischengewinn) bekannt zu machen. Sofern die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentgesetz bzw. die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG nicht eingehalten werden, ist der Fonds als Investitionsgesellschaft zu behandeln. Die Besteuerung richtet sich nach den Grundsätzen für Investitionsgesellschaften.21 Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat daher im Auftrag der G20 in 2014 einen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Standard, 18 § 5 Abs. 1 InvStG. 19 § 10 InvStG. 20 § 6 InvStG. 21 § 18 bzw. § 19 InvStG. im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde von mehr als 90 Staaten (teilnehmende Staaten) im Wege eines multilateralen Abkommens vereinbart. Außerdem wurde er Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Lediglich einzelnen Staaten (z.B. Österreich und die Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt und wendet diesen ab 2016 an. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15%. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15% bereits den Solidaritätszuschlag. Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) übersteigen./Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell geltenden Sparer-Pauschbetrag22 übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 Prozent oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst.
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Samples: Verkaufsprospekt
Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sondervermögens in ein anderes inländisches Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschaftsvermögen Teilgesell- schaftsvermögen einer inländischen InvestmentaktiengesellschaftInvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Erhalten Erhal- ten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 40h InvGVerschmelzungsplan vorgesehene Bar- zahlung16, ist diese wie eine Ausschüttung eines sonstigen Ertrags zu behandeln. Vom übertragenden Sondervermögen erwirtschafte und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen. Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (sog. transparente Besteuerung) Besteuerung für Investmentfonds im Sinne des InvStG gelten nur, wenn der Fonds unter die Bestandsschutzregelung des InvStG17 fällt. Dafür muss der Fonds vor dem 24. Dezember 2013 aufgelegt worden sein und die Anlagebestim- mungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentgesetz erfüllen. Alternativ muss der Fonds die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG – dies sind die Grundsätze nach denen der Fonds investieren darf, um steuerlich als Investmentfonds behandelt zu werden – erfüllen. In beiden Fällen müssen zudem sämtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne des nach der steuerlichen Bekanntmachungspflicht entsprechend den Vorgaben in § 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden (sogwer- den.18 Alternativ ist auch ein Nachweis der Besteuerungsgrundlagen durch den Anleger möglich. steuerliche Bekanntmachungspflicht). Dies gilt auch insoweit, als das Sondervermögen Hat der Fonds Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und InvestmentaktiengesellschaftenInvestmentvermögen erworben,19 so gelten die oben genannten Be- steuerungsgrundsätze ebenfalls nur, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile, wenn (i) der jeweilige Zielfonds entweder unter die keine EG-Investmentanteile sind, erworben hat (Zielfonds i.S.dBestands- 16 § 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB. 17 § 22 Abs. 2 InvStG. 18 § 5 Abs. 1 InvStG. 19 § 10 InvStGInvStG. schutzregelungen des InvStG fällt oder die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG erfüllt und (ii) und die Verwaltungsgesellschaft für diese ihren Zielfonds den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nachkommennachkommt. Die Kapitalanlagegesellschaft Gesellschaft ist bestrebt, die steuerlichen Anlagebestimmungen bzw. im Falle des Bestandsschut- zes die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investmentgesetz zu erfüllen und sämtliche Besteuerungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen. Die erforderliche erforderli- che Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werden, insbesondere soweit das Sondervermögen Zielfonds der Fonds Anteile an Investmentvermögen erworben hat und die jeweilige Verwaltungsgesellschaft für diese ihren steuerlichen den steu- erlichen Bekanntmachungspflichten nicht nachkommennachkommt. In diesem Fall werden die Ausschüttungen und der Zwischengewinn des jeweiligen Zielfonds sowie 70 % der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr des bezogen auf die jeweiligen Zielfonds Anteile am Investmentvermögen (mindestens jedoch 6 % des Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger steu- erpflichtiger Ertrag auf der Ebene des Sondervermögens angesetztFonds angesetzt (sog. Pauschalbesteuerung)20. Allerdings kann eine Pauschalbesteuerung durch Nachweise der Anleger vermieden werden. Die Kapitalanlagegesellschaft Gesellschaft ist zudem zu- dem bestrebt, andere Besteuerungsgrundlagen außerhalb der Anforderungen des § 5 Abs. 1 InvStG (wie insbesondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den Zwischengewinn) bekannt zu machenma- chen. Sofern die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentge- setz bzw. die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG nicht eingehalten werden, ist der Fonds als Investitionsgesellschaft zu behandeln. Die Besteuerung richtet sich nach den Grundsätzen für Investitionsgesellschaften.21 Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüber- schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat daher im Auftrag der G20 in 2014 einen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuer- sachen veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde von mehr als 90 Staaten (teilnehmende Staaten) im Wege eines multilateralen Abkommens vereinbart. Außer- dem wurde er Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Ledig- lich einzelnen Staaten (z.B. Österreich und die Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt und wendet diesen ab 2016 an. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Perso- nen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden 20 § 6 InvStG. 21 § 18 bzw. § 19 InvStG. dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde über- mitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräu- ßerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweili- ge Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiter- leiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Infor- mationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jewei- lige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, um- fasst der Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag. Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein- kommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell gel- tenden Sparer-Pauschbetrag22 übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzu- geben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätz- 22 Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung EUR 801 und bei Zusammen- veranlagung EUR 1.602. lich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz ge- ringer ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steu- erabzug an (sog. Günstigerprüfung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalver- mögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst.
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Samples: Sales Contracts
Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sondervermögens in ein anderes inländisches Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländischen InvestmentaktiengesellschaftInvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 40h InvGVerschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung, ist diese wie eine Ausschüttung eines sonstigen Ertrags zu behandeln. Vom übertragenden Sondervermögen erwirtschafte und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen. Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (sog. transparente BesteuerungBesteuerung für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (nachfolgend „InvStG“)) gelten nur, wenn der Fonds unter die Bestandsschutzregelung des InvStG fällt. Dafür muss der Fonds vor dem 24. Dezember 2013 aufgelegt worden sein und die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentgesetz erfüllen. Alternativ bzw. spätestens nach Ablauf der Bestandsschutzzeit muss der Fonds die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG - dies sind die Grundsätze nach denen der Fonds investieren darf, um steuerlich als Investmentfonds behandelt zu werden- erfüllen. In beiden Fällen müssen zudem sämtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne des nach der steuerlichen Bekanntmachungspflicht entsprechend den Vorgaben in § 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden (sogwerden. steuerliche Bekanntmachungspflicht). Dies gilt auch insoweit, als das Sondervermögen Hat der Fonds Anteile an anderen inländischen Sondervermögen Investmentvermögen erworben, so gelten die oben genannten Besteuerungsgrundsätze ebenfalls nur, wenn (i) der jeweilige Zielfonds entweder unter die Bestandsschutzregelungen des InvStG fällt oder die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG erfüllt und Investmentaktiengesellschaften, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile, (ii) die keine EG-Investmentanteile sind, erworben hat (Verwaltungsgesellschaft für diese Zielfonds i.S.d. § 10 InvStG) und diese ihren den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nachkommennachkommt. Die Kapitalanlagegesellschaft Gesellschaft ist bestrebt, die steuerlichen Anlagebestimmungen bzw. im Falle des Bestandsschutzes die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investmentgesetz zu erfüllen und sämtliche Besteuerungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen. Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werden, insbesondere soweit das Sondervermögen Zielfonds der Fonds Anteile an Investmentvermögen erworben hat und die jeweilige Verwaltungsgesellschaft für diese ihren den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nicht nachkommennachkommt. In diesem Fall werden die Ausschüttungen und der Zwischengewinn des jeweiligen Zielfonds sowie 70 % Prozent der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr des bezogen auf die jeweiligen Zielfonds Anteile am Investmentvermögen (mindestens jedoch 6 % Prozent des Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene des Sondervermögens Fonds angesetzt. Der EuGH hat allerdings mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rs. 326/12 entschieden, dass diese Pauschalbesteuerung europarechtswidrig ist. Im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung sollte danach der Nachweis über die tatsächliche Höhe der Einkünfte durch den Anleger geführt werden können. Die Kapitalanlagegesellschaft Gesellschaft ist zudem bestrebt, andere Besteuerungsgrundlagen außerhalb der Anforderungen des § 5 Abs. 1 InvStG (wie insbesondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den Zwischengewinn) bekannt zu machen. Sofern die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentgesetz bzw. die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG nicht eingehalten werden, ist der Fonds als Investitionsgesellschaft zu behandeln. Die Besteuerung richtet sich nach den Grundsätzen für Investitionsgesellschaften.
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Samples: Verkaufprospekt
Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung Übertragung aller Vermögensgegen- stände eines inländischen Sondervermögens in ein anderes inländisches Sondervermögen Sonder- vermögen gem. § 40 InvG kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen Sonder- vermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 40h InvG, ist diese wie eine Ausschüttung eines sonstigen Ertrags zu behandeln. Vom übertragenden Sondervermögen erwirtschafte und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen. Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (sog. transparente Besteuerung) gelten nur, wenn sämtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden (sog. steuerliche BekanntmachungspflichtBekanntma- chungspflicht). Dies gilt auch insoweit, als das Sondervermögen Sonder- vermögen Anteile an anderen inländischen Sondervermögen Sonderver- mögen und Investmentaktiengesellschaften, EG-Investmentanteile Invest- mentanteile und ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, erworben hat (Zielfonds Ziel- fonds i.S.d. § 10 InvStG) und diese ihren steuerlichen Bekanntmachungspflichten Be- kanntmachungspflichten nachkommen. Die Kapitalanlagegesellschaft ist bestrebt, sämtliche BesteuerungsgrundlagenBe- steuerungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen. Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werden, insbesondere soweit das Sondervermögen Sonderver- mögen Anteile an Zielfonds erworben hat und diese ihren ih- ren steuerlichen Bekanntmachungspflichten nicht nachkommen. In diesem Fall werden die Ausschüttungen Ausschüttun- gen und der Zwischengewinn des jeweiligen Zielfonds Zielfonds- anteils sowie 70 % der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr Kalen- derjahr des jeweiligen Zielfonds Zielfondsanteils (mindestens jedoch je- doch 6 % des RücknahmepreisesRücknahmepreises des Zielfondsanteils an diesem Tag) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene des Sondervermögens angesetzt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist zudem bestrebt, Besteuerungsgrundlagen Be- steuerungsgrundlagen außerhalb des § 5 Abs. 1 InvStG (wie insbesondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn Immobilien- gewinn und den Zwischengewinn) bekannt zu machen.
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Samples: Investment Agreement
Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sondervermögens in ein anderes inländisches Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländischen InvestmentaktiengesellschaftInvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 40h InvG, Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,16 ist diese wie eine Ausschüttung eines sonstigen Ertrags zu behandeln. Vom übertragenden Sondervermögen erwirtschafte und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich zugewiesen. Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (sog. transparente BesteuerungBesteuerung für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (nachfolgend „InvStG“)) gelten nur, wenn der Fonds unter die Bestandsschutzregelung des InvStG17 fällt. Dafür muss der Fonds vor dem 24. Dezember 2013 aufgelegt worden sein und die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentgesetz erfüllen. Alternativ muss der Fonds die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG - dies sind die Grundsätze nach denen der Fonds investieren darf, um steuerlich als Investmentfonds behandelt zu werden- erfüllen. In beiden Fällen müssen zudem sämtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne des nach der steuerlichen Bekanntmachungspflicht entsprechend den Vorgaben in § 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden (sogwerden.18 Alternativ ist auch ein Nachweis der Besteuerungsgrundlagen durch den Anleger möglich. steuerliche Bekanntmachungspflicht). Dies gilt auch insoweit, als das Sondervermögen Hat der Fonds Anteile an anderen inländischen Sondervermögen Investmentvermögen erworben,19 so gelten die oben genannten Besteuerungsgrundsätze ebenfalls nur, wenn (i) der jeweilige Zielfonds entweder unter die Bestandsschutzregelungen des InvStG fällt oder die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG erfüllt und Investmentaktiengesellschaften, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile, (ii) die keine EG-Investmentanteile sind, erworben hat (Verwaltungsgesellschaft für diese Zielfonds i.S.d. § 10 InvStG) und diese ihren den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nachkommennachkommt. Die Kapitalanlagegesellschaft Gesellschaft ist bestrebt, die steuerlichen Anlagebestimmungen bzw. im Falle des Bestandsschutzes die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investmentgesetz zu erfüllen und sämtliche Besteuerungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen. Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werden, insbesondere soweit das Sondervermögen Zielfonds der Fonds Anteile an Investmentvermögen erworben hat und die jeweilige Verwaltungsgesellschaft für diese ihren den steuerlichen Bekanntmachungspflichten nicht nachkommennachkommt. In diesem Fall werden die Ausschüttungen und der Zwischengewinn des jeweiligen Zielfonds sowie 70 % Prozent der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr des bezogen auf die jeweiligen Zielfonds Anteile am Investmentvermögen (mindestens jedoch 6 % Prozent des Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene des Sondervermögens angesetztFonds angesetzt (sog. Pauschalbesteuerung)20. Allerdings kann eine Pauschalbesteuerung durch Nachweise der Anleger vermieden werden. Die Kapitalanlagegesellschaft Gesellschaft ist zudem bestrebt, andere Besteuerungsgrundlagen außerhalb der Anforderungen des § 5 Abs. 1 InvStG (wie insbesondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den Zwischengewinn) bekannt zu machen. Sofern die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem ehemaligen Investmentgesetz bzw. die steuerlichen Anlagebestimmungen nach dem InvStG nicht eingehalten werden, ist der Fonds als Investitionsgesellschaft zu behandeln. Die Besteuerung richtet sich nach den Grundsätzen für Investitionsgesellschaften.21 Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat daher im Auftrag der G20 in 2014 einen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde von mehr als 90 Staaten (teilnehmende Staaten) im Wege eines multilateralen Abkommens vereinbart. Außerdem wurde er Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Lediglich einzelnen Staaten (z.B. Österreich und die Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden. Deutschland hat den CRS mit 16 § 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB. 17 § 22 Abs. 2 InvStG. 18 § 5 Abs. 1 InvStG. 19 § 10 InvStG. 20 § 6 InvStG. 21 § 18 bzw. § 19 InvStG. dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt und wendet diesen ab 2016 an. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15%. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15% bereits den Solidaritätszuschlag. Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) übersteigen./Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell geltenden Sparer-Pauschbetrag22 übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 Prozent oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst.
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