Common use of Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen Clause in Contracts

Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sonderver- mögens auf ein anderes inländisches Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der be- teiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Re- serven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländi- schen Sondervermögens auf eine inländische Investmentaktien- gesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländi- schen Investmentaktiengesellschaft. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 40h InvG, ist diese wie eine Ausschüttung eines sonstigen Er- trags zu behandeln. Vom übertragenden Sondervermögen er- wirtschafte und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. ausschüttungsglei- che Erträge steuerlich zugewiesen. Insoweit wird steuerlich eine Thesaurierung der noch nicht ausgeschütteten ordentlichen Er- träge des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Fonds vor- genommen.

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Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sonderver- mögens auf in ein anderes inländisches Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der be- teiligten betei- ligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Re- servenReser- ven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländi- schen Sondervermögens auf eine inländische Investmentaktien- gesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländi- schen Investmentaktiengesellschaft. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 40h InvG, ist diese wie eine Ausschüttung eines sonstigen Er- trags zu behandeln. Vom übertragenden Sondervermögen er- wirtschafte erwirtschafte und noch nicht ausgeschüttete Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag Über- tragungsstichtag als sog. ausschüttungsglei- che ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich steuer- lich zugewiesen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Anleger dieses Sondervermögens an sämtlichen Erträgen, die dieses bis zur Verschmelzung erwirtschaftet, partizipieren. Insoweit wird steuerlich eine Thesaurierung der noch nicht ausgeschütteten ordentlichen Er- träge Erträge des letzten Geschäftsjahres des übertragenden übertra- genden Fonds vor- genommenvorgenommen.

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