Formerfordernis – Verordnung nur auf vereinbarten Vordrucken. Heilmittel dürfen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 13 HeilM-RL Vertragsärzte ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck gemäß des Bundesmantelvertrages (BMV-Ä) verordnet werden. Der Verordnungsvordruck ist in Anlage 2 oder Anlage 2a (Blankoformularbedruckung) des BMV-Ä und in den Vordruckerläuterungen näher beschrieben. Für die Verordnung von Heilmitteln sind die Verordnungsmuster 13 oder Verordnungsmuster 13E (Blankoformularbedruckung) vorgesehen. Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements sind mit einer additiven Kennzeichnung „Entlassmanagement“ (gemäß Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a Satz 10 SGB V) zu kennzeichnen. Für nicht gekennzeichnete Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements gelten die Regelungen vertragsärztlich ausgestellter Verordnungen.
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Samples: Vertrag Über Die Versorgung Mit Leistungen Der Physiotherapie, Vertrag Über Die Versorgung Mit Leistungen Der Physiotherapie
Formerfordernis – Verordnung nur auf vereinbarten Vordrucken. (1) Heilmittel dürfen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 13 HeilM-RL Vertragsärzte ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck gemäß des Bundesmantelvertrages Bundesman- telvertrages (BMV-Ä) verordnet werden. Der Verordnungsvordruck ist in Anlage 2 oder Anlage 2a (Blankoformularbedruckung) des BMV-Ä und in den Vordruckerläuterungen Vor- druckerläuterungen näher beschrieben. Für die Verordnung von Heilmitteln sind die Verordnungsmuster 13 oder Verordnungsmuster 13E (BlankoformularbedruckungBlankoformularbe- druckung) vorgesehen. Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements sind mit einer additiven .
(2) Fehlt die Kennzeichnung als „Entlassmanagement“ (gemäß Rahmenvertrag Entlassmanagement nach “, ist § 39 Absatz 1a Satz 10 SGB V) zu kennzeichnen. Für 16a der HeilM-RL nicht gekennzeichnete Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements gelten die Regelungen vertragsärztlich ausgestellter Verordnungenanwendbar.
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Samples: Vertrag Über Die Versorgung Mit Leistungen Der Ergotherapie
Formerfordernis – Verordnung nur auf vereinbarten Vordrucken. Heilmittel dürfen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 13 HeilM-RL Vertragsärzte Vertrags- ärzte ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck gemäß des Bundesmantelvertrages (BMV-BMV- Ä) verordnet werden. Der Verordnungsvordruck ist in Anlage 2 oder Anlage 2a (BlankoformularbedruckungBlankoformu- larbedruckung) des BMV-Ä und in den Vordruckerläuterungen näher beschrieben. Für die Verordnung Ver- ordnung von Heilmitteln sind die Verordnungsmuster 13 oder Verordnungsmuster 13E (BlankoformularbedruckungBlan- koformularbedruckung) vorgesehen. Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements sind mit einer additiven Kennzeichnung „Entlassmanagement“ (gemäß Rahmenvertrag Entlassmanagement Entlassma- nagement nach § 39 Absatz 1a Satz 10 SGB V) zu kennzeichnen. Für nicht gekennzeichnete Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements gelten die Regelungen vertragsärztlich ausgestellter Verordnungen.
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