Widerspruchsverfahren Musterklauseln

Widerspruchsverfahren. WENN SIE EIN NEUER NUTZER UNSERER ZAHLUNGSDIENSTE SIND, KÖNNEN SIE DIESER SCHIEDSVEREINBARUNG WIDERSPRECHEN, INDEM SIE UNS EINE SCHRIFTLICHE BENACHRICHTIGUNG („WIDERSPRUCH“) ZUSENDEN. DER WIDERSPRUCH MUSS SPÄTESTENS 30 TAGE NACH DEM DATUM, AN DEM SIE DIESE Zahlungsabwicklungsbedingungen ERSTMALS AKZEPTIERT HABEN, EINGELEGT WERDEN (ES GILT DAS DATUM DES POSTSTEMPELS). SIE MüSSEN DEN WIDERSPRUCH AN EBAY INC. XXXXXX, Z.HD.: LITIGATION DEPARTMENT, BETREFF: OPT-OUT NOTICE, 000 XXXX XXXX XXX, XXXXXX, XX 00000. JEDER WIDERSPRUCH, DER AN EBAY ADRESSIERT IST UND BEI EBAY EINGEHT, GILT AUCH ALS BEI eCI XXXXXXXXXXX, WENN DIESER WIDERSPRUCH DIENSTE BETRIFFT, DIE VON eCI ANGEBOTEN WERDEN.
Widerspruchsverfahren. Die am Prüfverfahren Beteiligten können Widerspruch gegen den Bescheid der Prüfungsstelle erheben. Abweichend davon findet in Fällen der Festsetzung eines Regresses bei Leistungen, die durch Gesetz oder Richtlinien nach § 92 SGB V ausgeschlossen sind, eine Anrufung des Beschwerdeausschusses nicht statt.
Widerspruchsverfahren. 22 Widerspruch gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle 18 § 23 Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss 18 § 24 Vertretung in Gerichtsverfahren 19
Widerspruchsverfahren. 22 Widerspruch gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle (1) Gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle können der betroffene Arzt beziehungs- weise sonstige Verordner, die KV RLP, die Krankenkassen und die betroffenen Ver- bände der Krankenkassen innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides schrift- lich oder zur Niederschrift bei der Prüfungsstelle Widerspruch einlegen. Der Widerspruch einer Krankenkasse, eines Landesverbandes der Krankenkassen oder eines Verbandes der Ersatzkassen gegen einen Prüfbescheid wirkt für alle am Verfahren beteiligten Krankenkassen, Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Er- satzkassen. In diesem Fall wirkt die Rücknahme des Widerspruches ebenso für alle am Verfahren beteiligten Krankenkassen, Landesverbände beziehungsweise Verbände der Ersatzkassen. Sofern mehrere am Verfahren beteiligte Xxxxxxxxxxxxx, Landes- verbände beziehungsweise der Verband der Ersatzkassen Widerspruch erhoben haben, wirkt die Rücknahme des Widerspruches eines einzelnen Verfahrensbeteiligten nur für diesen. (2) Das Widerspruchsschreiben einschließlich der Begründung ist den übrigen am Wider- spruchsverfahren Beteiligten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; ihnen wird damit Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben. Stellungnahmen sollen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruchsbegründung abgegeben werden; den anderen Be- teiligten sind die Stellungnahmen unverzüglich bekannt zu machen. (3) Beteiligte am Widerspruchsverfahren sind die beauftragte Stelle, die Krankenkassen, der betroffene Arzt beziehungsweise sonstige Verordner, die KV RLP und die Verbände der Krankenkassen. (4) Der Widerspruch soll innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Tagesordnung des Beschwerdeausschusses gesetzt werden und eine Entscheidung soll innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des Widerspruchs bei der Prüfungsstelle erfol- gen. (1) Der Beschwerdeausschuss entscheidet über den Widerspruch aufgrund einer münd- lichen Verhandlung, zu der die am Verfahren Beteiligten spätestens zwei Wochen vor der Sitzung – ausgenommen hiervon sind Einladungen im Einvernehmen mit den Ver- fahrensbeteiligten bei kurzfristiger Änderung der Tagesordnung – schriftlich zu laden sind. In der Ladung ist zum Ausdruck zu bringen, dass der Beschwerdeausschuss auch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln und entscheiden kann. Abweichend davon erfolgt eine Anhörung des Arztes/sonstigen Verordners bei der sach- lich-rechnerischen Berichtigung des Sprechstun...
Widerspruchsverfahren. 1Soweit Maßnahmen des Verwaltungsausschusses als Versorgungsakte der Anfech- tung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen, kann die Klage erst erhoben werden, nachdem erfolglos Widerspruch eingelegt worden ist. 2Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Versorgungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wor- den ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Versorgungswerk zu erheben.
Widerspruchsverfahren. Gegen einen Bescheid der gemeinsamen Prüfungsstelle können der betroffene Arzt, die Antrag stellende Krankenkasse, die Verbände oder die KVBW innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einle- gen. Abweichend hiervon findet in Fällen der Festsetzung einer Ausgleichspflicht für den Mehraufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz oder durch die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ausge- schlossen sind, ein Vorverfahren nicht statt.
Widerspruchsverfahren. Die am Prüfverfahren Beteiligten können Widerspruch gegen den Beschluss der Prüfungsstelle einlegen.
Widerspruchsverfahren. 1Der betroffene Vertragsarzt, die KVB, die betroffene(n) Krankenkasse(n), die betroffenen Landesverbände bzw. Verbände der Ersatzkassen können gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses Widerspruch zum Beschwerde- ausschuss erheben. 2Der Widerspruch einer Krankenkasse, eines Landesver- bandes oder eines Verbandes der Ersatzkassen gegen einen Prüfbescheid wirkt für alle am Verfahren beteiligten Krankenkassen, Landesverbände bzw. Verbände der Ersatzkassen. 3In diesem Fall wirkt die Rücknahme des Wider- spruches ebenso für alle am Verfahren beteiligten Krankenkassen, Landesver- bände bzw. Verbände der Ersatzkassen.
Widerspruchsverfahren. Jede zur Fortbildung verpflichtete Xxxxxx ist berechtigt, gegen die vollständige oder teilweise er- folgte Nicht-Anerkennung einer Maßnahme als Fortbildung im Sinne dieser Vereinbarung seitens der Landesvertretung Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung einzule- gen. Der Widerspruch ist unter genauer Bezeichnung der Fortbildung und ihres inhaltlichen und zeitlichen Umfangs zu begründen. Zur Entscheidung über die Widersprüche können die jeweiligen Vertragspartner nach§ 125 Abs. 2 SGB V Fortbildungsausschüsse bilden. Das Nähere hierzu regeln die Vertragspartner nach § 125 Abs. 2 SGB V. dem BerufsVerband Oecotrophologie e.V. (VDOE), Bonn der Deutschen Gesellschaft der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater - QUETHEB e.V., Tübingen dem Verband der Diätassistenten - Deutscher Bundesverband (VDD) e.V., Essen dem Verband für Ernährung und Diätetik (VFED) e.V., Aachen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER - XXX-Xxxxxxxxxx - Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx - XXX - Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx) - HEK - Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Xxxxxxxxxxx Xxxxx 0,00000 Xxxxxx, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes
Widerspruchsverfahren. Jede zur Fortbildung verpflichtete Xxxxxx ist berechtigt, gegen die vollständige oder teil- weise erfolgte Nicht-Anerkennung einer Maßnahme als Fortbildung im Sinne dieser Ver- einbarung seitens des vdek Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der Ent- scheidung einzulegen. Der Widerspruch ist unter genauer Bezeichnung der Fortbildung und ihres inhaltlichen und zeitlichen Umfangs zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet der von den Vertragspartnern gebildete Fortbildungs- ausschuss. Der Fortbildungsausschuss hat seinen Sitz beim vdek, Askanischer Platz in 00000 Xxxxxx