Forward Pricing Musterklauseln
Forward Pricing. Bei der Ausgabe- und Rücknahme von Anteilen gelangt das sogenannte Forward Pricing zur Anwendung. Das heisst der zur Abrechnung gelangende Nettoinventar- wert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt. Er wird am Bewer- tungstag aufgrund von Schlusskursen des Handelstages oder, wenn diese nach An- sicht der Fondsleitung nicht den angemessenen Marktwert wiedergeben, zu den zum Zeitpunkt der Bewertung zuletzt verfügbaren Kursen berechnet. Erweist sich aufgrund besonderer Umstände eine Bewertung nach Massgabe der vorstehenden Regel als undurchführbar oder ungenau, ist die Fondsleitung berechtigt, andere all- gemein anerkannte und überprüfbare Bewertungskriterien anzuwenden, um eine angemessene Bewertung des Nettovermögens eines Teilvermögens zu erzielen. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf die kleinste Einheit der Rechnungsein- heit des jeweiligen Teilvermögens gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils max. 3 Bankarbeitstage nach dem Handelstag (Valuta max. 3 Tage). Bei der Lancierung ei- nes Teilvermögens kann eine andere Valuta zur Anwendung gebracht werden. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässigen Anlagen statt in bar (vgl. § 17) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch den Anleger selbst zu tragen.
Forward Pricing. Interessenkonflikte aus dem Verhältnis Dachfonds und Zielfonds: Bei Veranlagungen von Dachfonds in von der Verwaltungsgesellschaft gemanagte Zielfonds in einen von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten AIF bestehen folgende Interessenkonflikte:
1. Interessenkonflikt zwischen Dachfonds und Zielfonds: Bei einer Verschlechterung der Liquiditätsstruktur des Zielfonds wird der investierende Dachfonds ein Interesse an einem Ausstieg haben. Aus Sicht des Zielfonds besteht hingegen ein Interesse daran, dass der Dachfonds weiter investiert bleibt oder sogar zusätzliche Anteile erwirbt, wodurch sich die Liquiditätsstruktur wieder verbessern würde.
2. Interessenkonflikt zwischen Dachfonds und anderen Zielfondsinvestoren: Auch hier gilt, dass im Falle einer verschlechterten Liquidität des Zielfonds der von der gleichen Verwaltungsgesellschaft verwaltete Dachfonds gegenüber den Anteilinhabern über einen Informationsvorsprung (im Hinblick auf die Liquiditätsstruktur des Zielfonds) verfügt. Ein aufgrund dieser Information erfolgter Ausstieg des Dachfonds würde zu einer weiteren Verschlechterung der Liquiditätsstruktur des Zielfonds führen und daher den Interessen der anderen Anteilinhaber entgegenstehen.
