Common use of Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt Clause in Contracts

Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt. Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der Spedition im Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Frachtfüh- rer bezeichnet. (1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertra- ges beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaf- fenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch beson- dere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erfor- derliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung oder für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, wenn ein erweiterter Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers erforderlich ist. (2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der marktüblichen Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzutei- len. Das Gleiche gilt für diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter, insbesondere Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spiri- tuosen, technische Geräte aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/ Medien. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt. (3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen. (1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförde- rungssicherem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforder- lichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. (2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Vor- aussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechen- den Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflich- tet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt. (3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. (4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Ge- wicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

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Samples: Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer, Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer, Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer

Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt. Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der Spedition Spedi- tion im Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Frachtfüh- rer bezeichnetFrachtführer bezeich- net. (1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertra- ges beeinflussenden Vertrages beeinflus- senden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaf- fenheitBeschaffenheit, Gewicht, Menge Men- ge sowie einzuhaltenden Terminen auch beson- dere besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erfor- derliches erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung oder Beför- derung, für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, wenn ein erweiterter oder für den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers erforderlich von Bedeutung ist. (2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der marktüblichen Versicherungsdeckung ausgeschlossen aus- geschlossen sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere Wertpa- piere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich schrift- lich oder in Textform mitzutei- lenmitzuteilen. Das Gleiche gilt für diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter, insbesondere insbe- sondere Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spiri- tuosenSpirituosen, technische techni- sche Geräte aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/ Telekommunikation/Medien. Die Verpflichtung Verpflich- tung des Absenders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt. (3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellenstel- len. (1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförde- rungssicherem beförderungsfähi- gem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforder- lichen erforderlichen und ordnungsgemäß ord- nungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. (2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Vor- aussetzungen Voraussetzun- gen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechen- den entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief Fracht- brief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflich- tetverpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel Män- gel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt. (3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. (4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Ge- wicht Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart verein- bart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

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Samples: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer

Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt. Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der Spedition im Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt diesemAbschnitt als Frachtfüh- rer Frachtführer bezeichnet.. § 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung (1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertra- ges beeinflussenden Vertrages beeinflussen- den Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaf- fenheitBeschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch beson- dere besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug Fahr- zeug und eventuell erfor- derliches erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung oder Beförderung, für das zu stellende FahrzeugstellendeFahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, wenn ein erweiterter Deckungsschutz der oder für denDeckungsschutzder Haftpflichtversicherung des Frachtführers erforderlich von Bedeutung ist. (2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der marktüblichen Versicherungsdeckung ausgeschlossen ausge- schlossen sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzutei- lenmitzuteilen. Das Gleiche gilt für diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter, insbesondere Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spiri- tuosenSpirituosen, technische Geräte aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/ Telekommunikation/Medien. Die Verpflichtung des Absenders Absen- ders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt. (3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.. § 3 Übergabe des Gutes (1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförde- rungssicherem beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforder- lichen erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. (2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Vor- aussetzungen Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechen- den entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflich- tetverpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt. (3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. (4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Ge- wicht Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

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Samples: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer

Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt. Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der Spedition im Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Frachtfüh- rer Frachtführer bezeichnet.. § 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung (1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertra- ges Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen zäh- len neben Art und Beschaf- fenheitBeschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch beson- dere be- sondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erfor- derliches erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung oder Beförderung, für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör oder für den Deckungsschutz der Haft- pflichtversicherung des Frachtführers von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, wenn ein erweiterter Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers erforderlich ist. (2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der marktüblichen Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzutei- lenmitzuteilen. Das Gleiche gilt für diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter, insbesondere Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spiri- tuosenSpi- rituosen, technische Geräte aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/ Telekommunikation/Medien. Die Verpflichtung Verpflich- tung des Absenders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt. (3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.. § 3 Übergabe des Gutes (1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförde- rungssicherem beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforder- lichen erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere Begleit- papiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. (2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Vor- aussetzungen Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer Frachtfüh- rer einen entsprechen- den entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflich- tetverpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt. (3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. (4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Ge- wicht Gewicht des Beförderungsgutes Beförderungs- gutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Auf- wendungen Ersatz zu leisten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt. Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der Spedition im Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Frachtfüh- rer Frachtführer bezeichnet. (1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung Beför- derung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertra- ges Vertrages beeinflussenden FaktorenFak- toren. Hierzu zählen neben Art und Beschaf- fenheitBeschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden einzuhal- tenden Terminen auch beson- dere besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erfor- derliches erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung oder Beförderung, für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, wenn ein erweiterter Fahrzeug-/Zubehör oder für den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers erforderlich von Bedeutung ist. (2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der marktüblichen Versicherungsdeckung ausgeschlossen ausge- schlossen sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzutei- lenmitzuteilen. Das Gleiche gilt für diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter, insbesondere Kunstgegenstände Kunstge- genstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spiri- tuosenSpirituosen, technische Geräte aus dem Bereich Be- reich EDV/Telekommunikation/ Telekommunikation/Medien. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt. (3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen. (1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförde- rungssicherem beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforder- lichen erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. (2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Vor- aussetzungen Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechen- den entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflich- tetverpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt. (3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. (4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Ge- wicht Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen ent- standenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

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Samples: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer

Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt. Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der Spedition im Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Frachtfüh- rer Frachtführer bezeichnet.. § 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung (1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertra- ges Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaf- fenheitBeschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch beson- dere besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erfor- derliches erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung oder Beförderung, für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, wenn ein erweiterter oder für den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers erforderlich von Bedeutung ist. (2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der marktüblichen Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzutei- lenmitzuteilen. Das Gleiche gilt für diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter, insbesondere Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spiri- tuosenSpirituosen, technische Geräte aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/ Telekommunikation/Medien. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt. (3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.. § 3 Übergabe des Gutes (1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförde- rungssicherem beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforder- lichen erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. (2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Vor- aussetzungen Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechen- den entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflich- tetverpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt. (3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. (4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Ge- wicht Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

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Samples: Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikvertrag

Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt. Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der Spedition im Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Frachtfüh- rer Frachtführer bezeichnet.. § 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung (1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertra- ges Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaf- fenheitBeschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch beson- dere besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erfor- derliches erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung oder Beförderung, für das zu stellende zustellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, wenn ein erweiterter oder für den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers erforderlich von Bedeutung ist. (2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der marktüblichen Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzutei- lenmitzuteilen. Das Gleiche gilt für diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter, insbesondere Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spiri- tuosenSpirituosen, technische Geräte aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/ Telekommunikation/Medien. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt. (3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.. § 3 Übergabe des Gutes (1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförde- rungssicherem beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforder- lichen erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. (2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Vor- aussetzungen Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechen- den entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflich- tetverpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt. (3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. (4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Ge- wicht Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

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Samples: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer

Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt. Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der Spedition im Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Frachtfüh- rer Frachtführer bezeichnet. (1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertra- ges Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaf- fenheitBeschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch beson- dere besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erfor- derliches erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung oder für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, wenn ein erweiterter Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers erforderlich ist. (2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der marktüblichen Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzutei- lenmitzuteilen. Das Gleiche gilt für diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter, insbesondere Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spiri- tuosenSpirituosen, technische Geräte aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/ Medien. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt. (3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen. (1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförde- rungssicherem beförderungssicherem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforder- lichen erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. (2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Vor- aussetzungen Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechen- den entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflich- tetverpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt. (3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. (4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Ge- wicht Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

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Samples: VBGL (Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer)

Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt. Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der Spedition im Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Frachtfüh- rer Frachtführer bezeichnet.. § 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung (1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichenwesent- lichen, die Durchführung des Vertra- ges Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaf- fenheitBeschaffen- heit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch beson- dere besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erfor- derliches erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung oder Beförderung, für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, wenn ein erweiterter oder für den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers erforderlich von Bedeutung ist. (2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der marktüblichen Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, wie EdelmetalleEdel- metalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzutei- lenmitzuteilen. Das Gleiche gilt für diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter, insbesondere insbeson- dere Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spiri- tuosenSpirituosen, technische Geräte aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/ Telekommunikation/Medien. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt. (3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.. § 3 Übergabe des Gutes (1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförde- rungssicherem beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforder- lichen erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. (2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Vor- aussetzungen Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem nach- dem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechen- den entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflich- tetverpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt. (3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. (4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Ge- wicht Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtetver- pflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

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Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt. Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der Spedition Spedi- tion im Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Frachtfüh- rer bezeichnetFrachtführer bezeich- net. (1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertra- ges Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaf- fenheitBeschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch beson- dere technische besondere tech- nische Anforderungen an das Fahrzeug Fahr- zeug und eventuell erfor- derliches erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machenma- chen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung oder Beförderung, für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör oder für den Deckungsschutz der Haftpflichtversiche- rung des Frachtführers von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, wenn ein erweiterter Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers erforderlich ist. (2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der marktüblichen Versicherungsdeckung Versicherungsde- ckung ausgeschlossen sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzutei- lenmitzuteilen. Das Gleiche gilt für diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter, insbesondere Kunstgegenstände und AntiquitätenAntiqui- täten, Tabakwaren, Spiri- tuosenSpirituosen, technische Geräte aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/ Telekommunikation/Medien. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt. (3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen. (1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförde- rungssicherem rungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforder- lichen erforderli- chen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. (2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Vor- aussetzungen Vo- raussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechen- den Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflich- tet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt. (3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. (4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Ge- wicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich mög- lich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang Um- fang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. (5) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, kann dieser eine Überprüfung aber nicht vor- nehmen, erfolgt die Bestätigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt. (6) Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender den Zu- stand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier beson- ders bescheinigt. (1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte etc.) ver- wendet werden. (2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvoll- ständigen Angaben des Absenders entstehen. (3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz erfolgt. (1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvor- schriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entspre- chend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Hand- lungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Emp- fänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grund- sätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen an- gemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig. (2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang ange- messene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahr- zeugen/ Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle), vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen, pauschal jeweils maxi- mal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzie- ren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung ver- langt werden. (3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbar- ten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung ein- verstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. (4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfü- gungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem ei- ne Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält. (5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Grün- den, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld). (1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine angemesse- ne Frist mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist den Vertrag kündigen und seine Rechte nach § 415 Abs. 2 HGB geltend machen wird. (2) Ist nach Ablauf der Frist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der Frist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchge- führt. (3) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin un- verzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will. Ist die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Bereitstellung des Fahrzeugs durch grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers verursacht, hat er dem Absender Ersatz des entstandenen Schadens nach Maßgabe von § 433 HGB zu leisten. (4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Absenders ein- zuholen und zu befolgen. § 419 Abs. 3 und 4 HGB finden entsprechende An- wendung. Der Absender hat bei Vertragsschluss schriftlich oder in Textform alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaß- nahmen zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVSE, so sind UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVSE in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzaus- rüstung anzugeben; eine Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für den Absender nur, wenn ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist. Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen oder in Textform gehaltenen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. (1) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftrag- geber darüber einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt. (2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die frachtrechtlichen Regelungen dieser Vertragsbedingungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet. Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auf- traggeber und Frachtführer verpflichten sich, alle jeweils gültigen öffentlich- rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftragge- ber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmun- gen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem Frachtführer - spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages - mitzuteilen und die abfallrechtlichen Be- gleitpapiere (z.B. Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat die erforderlichen abfall- rechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 7 dieser Bedingungen zu beachten.

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Samples: General Terms and Conditions for Freight Transport and Logistics