Fälligkeit unserer Zahlung Musterklauseln

Fälligkeit unserer Zahlung. Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei uns feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so können wir bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. Kann im Versicherungsfall, es sei denn, es handelt sich um eine Invaliditäts- oder Todesfallleistung oder eine Leistung für Kosten kosmetischer Operationen aus der Reise-Unfallversicherung, eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, treten wir in Vorleistung.
Fälligkeit unserer Zahlung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn • wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und • sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 entfällt Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschul- dens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Scha- dens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zu- rückzufordern. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitver- sicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
Fälligkeit unserer Zahlung. Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei uns feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so können wir bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben.
Fälligkeit unserer Zahlung. Wann ist unsere Zahlung fällig? Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi- gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Wenn wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben, sich aber die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats feststellen lässt, gilt: Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangen. Zusatzvereinbarung BeitragsSchutz Die Zusatzvereinbarung BeitragsSchutz ergänzt die Regelungen zu Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen. Diese finden Sie in Teil C Ziffer 12 Ihrer Versicherungsbedingungen für die Allianz Kfz-Versicherung (AKB). Soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist, gelten die AKB in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Fälligkeit unserer Zahlung. Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 2 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach der Schadenanzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss verlan- gen. Ist das Fahrzeug oder ein mitversichertes Teil entwendet worden, warten wir ab, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb leisten wir frühestens einen Monat nachdem Sie uns den Schaden angezeigt haben.
Fälligkeit unserer Zahlung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. A.2.8 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
Fälligkeit unserer Zahlung. A.4.5.8 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Die Auszahlung der auf eine versicherte Person entfallenden Entschädigung darf an Sie nur mit Zustimmung der versicherten Person erfolgen.
Fälligkeit unserer Zahlung. A.2.7.1 Unsere Zahlungspflicht
Fälligkeit unserer Zahlung. A.6.5.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Ent­ schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese innerhalb von 2 Wochen. A.6.5.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, die Höhe der Entschädigung lässt sich aber nicht innerhalb eines Monats nach Schadensanzeige ermitteln? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädi­ gung verlangen. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.6.6.1 Für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz. Wir verzichten auf den Ein­ wand grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens. Die­ ser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn Sie den Schaden we­ gen des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel verursachen. Dann sind wir berech­ tigt, unsere Leistung zu kürzen. Dabei richten wir uns nach der Schwere Ihres Verschuldens. Rennen A.6.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an­ kommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.