Fälligkeit unserer Zahlung Musterklauseln

Fälligkeit unserer Zahlung. Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei uns feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so können wir bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben.
Fälligkeit unserer Zahlung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn • wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und • sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 entfällt Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschul- dens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Scha- dens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zu- rückzufordern. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitver- sicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
Fälligkeit unserer Zahlung. Wann ist unsere Zahlung fällig? Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi- gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Wenn wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben, sich aber die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats feststellen lässt, gilt: Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Ent- schädigung verlangen. Zusatzvereinbarung BeitragsSchutz Die Zusatzvereinbarung BeitragsSchutz ergänzt die Regelungen zu Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen. Diese finden Sie in Teil C Ziffer 12 Ihrer Versicherungsbedingungen für die Allianz Kfz-Versicherung (AKB). Soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist, gelten die AKB in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Fälligkeit unserer Zahlung. A.6.5.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Ent­ schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese innerhalb von 2 Wochen. A.6.5.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, die Höhe der Entschädigung lässt sich aber nicht innerhalb eines Monats nach Schadensanzeige ermitteln? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädi­ gung verlangen. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.6.6.1 Für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz. Wir verzichten auf den Ein­ wand grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens. Die­ ser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn Sie den Schaden we­ gen des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel verursachen. Dann sind wir berech­ tigt, unsere Leistung zu kürzen. Dabei richten wir uns nach der Schwere Ihres Verschuldens. Rennen A.6.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an­ kommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. F1P326 X Touristenfahrten B FZ 1 (01.08.2020) 3002AVF024 D A.6.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf öffentlichen Rennstrecken. Kernenergie A.6.6.4 Schäden durch Kernenergie sind nicht versichert. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Xxxxxx­ gewalt A.6.6.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maß­ nahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verur­ sacht werden. Mit dem erweiterten Versicherungsschutz für Elektro-/Hybridfahrzeu­ ge können Sie den Kasko-Versicherungsschutz Ihres PKW erweitern. Ob Sie diese Erweiterung vereinbart haben, sehen Sie in Ihrem Versi­ cherungsschein.
Fälligkeit unserer Zahlung. A.3.9.1 Soweit unsere Entschädigung in der Erstattung der von Ihnen aufgewandten Kosten besteht, zahlen wir diese – sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben – spätestens innerhalb von zwei Wochen.
Fälligkeit unserer Zahlung. Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhe- bungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungs- pflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes: A.4.10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungs- pflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zu- gehen: - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen. - Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist. Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir - bei Invalidität bis zu 1 ‰ der versicherten Summe, - bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz, - bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaus- tagegeldsatz. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. A.4.10.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Fälligkeit unserer Zahlung. A.6.5.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Ent­ schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese innerhalb von 2 Wochen. A.6.5.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, die Höhe der Entschädigung lässt sich aber nicht innerhalb eines Monats nach Schadensanzeige ermitteln? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädi­ gung verlangen. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.6.6.1 Für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz. Wir verzichten auf den Ein­ wand grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens. Die­ ser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn Sie den Schaden we­ gen des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel verursachen. Dann sind wir berech­ tigt, unsere Leistung zu kürzen. Dabei richten wir uns nach der Schwere Ihres Verschuldens. Rennen A.6.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an­ kommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Fälligkeit unserer Zahlung. Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und die HanseMerkur ihre Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt hat, zahlt die HanseMerkur diese spätestens innerhalb von 2 Wochen. Ist die Zahlungspflicht erwiesen, aber die Höhe der Entschädigung einen Monat nach Eingang der Schadenanzeige noch nicht festgestellt, können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens die Regulierung des Schadens aufschieben.
Fälligkeit unserer Zahlung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. A.2.8 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? a) vorsätzlich oder b) grob fahrlässig ▪ durch Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile oder ▪ infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder ▪ infolge nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fortbewegung, um eine Höchstgeschwindigkeit zu erzielen, herbeigeführt wurde. In den vorgenannten Fällen der grob fahrlässigen Herbei- führung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufor- dern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht.