Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Musterklauseln

Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung. Der erste oder einmalige Beitrag wird - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung. 2.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung. Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, wird der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Ist für die Zahlung ein anderer, späterer Fälligkeits- zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben und obige Frist von 14 Tagen nach Er- halt des Versicherungsscheins abgelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung. Folgebeiträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Ersten des Monats, in dem die Zahlungsperiode beginnt, fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung. Der erste Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Beginn.
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung. Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen, Versicherungsbeginn.
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung. Der erste oder einmalige Beitrag wird - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach Abschluss des Vertrages Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Allgemeiner Teil (SVPS-AT) Fassung Mai 2016 / 00-000-0000 Seite 2 von 3 fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.