Nicht rechtzeitige Zahlung Musterklauseln

Nicht rechtzeitige Zahlung. C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie den rückständigen Folgebeitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung. C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- zeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungs- schutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder ver- spätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Ver- sicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlos- sen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäfts- gebühr verlangen. Diese beträgt 10 % des Jahresbeitrages für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Be- ginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, höchstens jedoch 40% des Jahresbeitrages, jedoch ohne die Versicherungssteuer.
Nicht rechtzeitige Zahlung. C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht recht- zeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Auf- forderung zu zahlen. C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beiträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zu- sammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Mo- nats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zah- lungsfrist zahlen. Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung ein- treten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versi- cherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereig- nisse nach Ihrer Zahlung.
Nicht rechtzeitige Zahlung. 2) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungs- schutz erst ab Zahlung des Beitrags.
Nicht rechtzeitige Zahlung. C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Die- se beträgt für den Zeitraum vom beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt:
Nicht rechtzeitige Zahlung. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, gilt: Wir fordern Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. C.2.3 Schadenereignis nach Ablauf der Zahlungsfrist Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Nicht rechtzeitige Zahlung. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständi- gen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die Nichtzahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung und wir sind für einen vor der Zahlung des Beitrages eingetretenen Schadenfall nicht zur Leistung verpflichtet (leistungsfrei). Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese richtet sich nach der Zeit zwischen dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes und unserem Rücktritt. Beträgt die Dauer bis zu – einem Monat, berechnen wir 15 % des Jahresbeitrags, – zwei Monate, berechnen wir 25 % des Jahresbeitrags, – drei Monate, berechnen wir 30 % des Jahresbeitrags, – vier Monate und darüber, berechnen wir 40 % des Jahresbeitrags.
Nicht rechtzeitige Zahlung. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rück- ständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von 2 Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung ver- pflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wir- kung kündigen. Unsere Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf zahlen. Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versiche- rungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereig- nisse nach Ihrer Zahlung. Sie können nur teilweise bezahlen? Umfasst Ihre Kfz-Versicherung mehrere Versicherungsarten (z. B. Kfz- Haftpflichtversicherung und Kasko) und Sie können den Beitrag nicht für alle abgeschlossenen Versicherungsarten bezahlen? Dann sollten Sie wenigstens den Beitrag für die Versicherung(en) bezahlen, deren Ver- sicherungsschutz Ihnen besonders wichtig ist. Bezahlen Sie beispiels- weise die Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig, dann bleibt Ihnen der Versicherungsschutz hier erhalten. Die in diesem Abschnitt beschriebe- nen negativen Folgen beschränken sich dann auf die nicht bezahlte(n) Versicherung(en).
Nicht rechtzeitige Zahlung. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist die KRAVAG berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftmandates zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er von der KRAVAG hierzu in Textform aufgefordert worden ist.