Common use of Förderung des Stadtumbaus Clause in Contracts

Förderung des Stadtumbaus. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Stadtumbaus (§ 171 a BauGB) sollen die Gemeinden mit Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind, in die Lage versetzen, sich frühzeitig auf Strukturveränderungen vor allem in Demogra- phie und Wirtschaft und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustel- len. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes inte- griertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind (§ 171 b BauGB). Sofern dieses Entwicklungskonzept gesamtstädtische Belan- ge nicht beinhaltet, ist es in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen. (2) Die Fördermittel des Stadtumbaus können insbesondere eingesetzt werden für: - die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepte, - die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen, - die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflä- chen, - die Anpassung der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung, - die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes. Dazu gehört auch die Erhaltung von Gebäuden mit baukultureller Bedeutung, wie z.B. die Instandsetzung und Modernisie- rung von das Stadtbild prägenden Gebäuden, - die Wieder- und Zwischennutzung freigelegter Flächen, - die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit, - sonstige Bau- und Ordnungsmaßnahmen, die für den Stadtumbau erforderlich sind, - den Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörenden Infrastruktur – für den Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gilt zusätzlich Artikel 6 Absatz 2, - die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städte- bauförderung“), Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten. (3) Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung erfolgt als Stadtumbau- gebiet nach § 171 b BauGB. Sie kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder - sofern für Maßnahmen der Aufwertung und Sicherung – als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfol- gen. (4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil an leerstehenden Wohnungen in Wohngebäuden (5 v. H.), Anteil des Bevölkerungsverlustes auf Gemeindeebene größer 2% (15 v. H.), Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre (2,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosigkeit (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) bzw. neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018

Förderung des Stadtumbaus. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Stadtumbaus (§ 171 a BauGB) sollen die Gemeinden mit Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind, in die Lage versetzen, sich frühzeitig auf Strukturveränderungen vor allem in Demogra- phie und Wirtschaft und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustel- len. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes inte- griertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind (§ 171 b BauGB). Sofern dieses Entwicklungskonzept gesamtstädtische Belan- ge nicht beinhaltet, ist es in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen. (2) Die Fördermittel des Stadtumbaus können insbesondere eingesetzt werden für: - die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepte, - die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen, - die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflä- chen, - die Anpassung der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung, - die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes. Dazu gehört auch die Erhaltung von Gebäuden mit baukultureller Bedeutung, wie z.B. die Instandsetzung und Modernisie- rung von das Stadtbild prägenden Gebäuden, - die Wieder- und Zwischennutzung freigelegter Flächen, - die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit– freiheit, - sonstige Bau- und Ordnungsmaßnahmen, die für den Stadtumbau erforderlich sind, - den Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörenden Infrastruktur – für den Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gilt zusätzlich Artikel 6 Absatz 2, - die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städte- bauförderung“), Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten. (3) Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung erfolgt als Stadtumbau- gebiet nach § 171 b BauGB. Sie kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder - sofern für Maßnahmen der Aufwertung und Sicherung – als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfol- gen. (4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil an leerstehenden Wohnungen in Wohngebäuden (5 v. H.), Anteil des Bevölkerungsverlustes auf Gemeindeebene größer 2% (15 v. H.), Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre (2,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosigkeit (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) bzw. neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2016

Förderung des Stadtumbaus. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Stadtumbaus (§ 171 a BauGB) sollen die Gemeinden mit Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind, in die Lage versetzen, sich frühzeitig auf Strukturveränderungen vor allem in Demogra- phie und Wirtschaft und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustel- len. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung Förderfähig sind Gesamtmaßnahmen auf der Bürgerinnen und Bürger erstelltes inte- griertes städtebauliches EntwicklungskonzeptGrundlage eines städtebaulichen Entwick- lungskonzepts i.S.v. § 171 b BauGB, in dem die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet schriftlich und zeichnerisch dargestellt sind (§ 171 b BauGB). Sofern dieses Entwicklungskonzept gesamtstädtische Belan- ge nicht beinhaltet, ist es in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellensind. (2) Die Fördermittel des Stadtumbaus können insbesondere eingesetzt werden für: - die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptevon städte- baulichen Entwicklungskonzepten einschließlich Bürgerbeteiligung, - die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen, - die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflä- chen, - die Anpassung der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung, - die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes. Dazu gehört auch die Erhaltung von Gebäuden mit baukultureller Bedeutung, wie z.B. die Instandsetzung und Modernisie- rung Moderni- sierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden, - die Wieder- und Zwischennutzung freigelegter Flächen, - die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit, - sonstige Bau- und Ordnungsmaßnahmen, die für den Stadtumbau erforderlich sind, - den Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörenden Infrastruktur – für den Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gilt zusätzlich Artikel 6 8 Absatz 2, - die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städte- bauförderung“), Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten. (3) Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung erfolgt als Stadtumbau- gebiet nach § 171 b BauGB. Sie kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder - sofern für Maßnahmen der Aufwertung und Sicherung – als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfol- gen. (4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil an leerstehenden Wohnungen in Wohngebäuden (5 v. H.), Anteil des Bevölkerungsverlustes auf Gemeindeebene Gemeindebene größer 2% (15 v. H.), Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre (2,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosigkeit (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) bzw. neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2010

Förderung des Stadtumbaus. (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Stadtumbaus (§ 171 a BauGB) sollen die Gemeinden mit Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind, in die Lage versetzen, sich frühzeitig auf Strukturveränderungen vor allem in Demogra- phie und Wirtschaft und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustel- len. Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung Förderfähig sind Gesamtmaßnahmen auf der Bürgerinnen und Bürger erstelltes inte- griertes städtebauliches EntwicklungskonzeptGrundlage eines städtebaulichen Entwick- lungskonzepts i.S.v. § 171 b BauGB, in dem die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet schriftlich und zeichnerisch dargestellt sind (§ 171 b BauGB). Sofern dieses Entwicklungskonzept gesamtstädtische Belan- ge nicht beinhaltet, ist es in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellensind. (2) Die Fördermittel des Stadtumbaus können insbesondere eingesetzt werden für: - die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) der integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptevon städte- baulichen Entwicklungskonzepten einschließlich Bürgerbeteiligung, - die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen, - die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflä- chen, - die Anpassung der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung, - die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes. Dazu gehört auch die Erhaltung von Gebäuden mit baukultureller Bedeutung, wie z.B. die Instandsetzung und Modernisie- rung Moderni- sierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden, - die Wieder- und Zwischennutzung freigelegter Flächen, - die Umsetzung von Grün- und Freiräumen sowie Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit, - sonstige Bau- und Ordnungsmaßnahmen, die für den Stadtumbau erforderlich sind, - den Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörenden Infrastruktur – für den Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gilt zusätzlich Artikel 6 8 Absatz 2, - die Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (auch „Tag der Städte- bauförderung“), Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten. (3) Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung erfolgt als Stadtumbau- gebiet nach § 171 b BauGB. Sie kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder - sofern für Maßnahmen der Aufwertung und Sicherung – als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfol- gen. (4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil an leerstehenden Wohnungen in Wohngebäuden (5 v. H.), Anteil des Bevölkerungsverlustes auf Gemeindeebene größer 2% (15 v. H.), Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre (2,5 v. H.), Anteil der Arbeitslosigkeit (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) bzw. neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).[vorerst ausgeklammert]

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2009