Allgemeine Vereinbarungen. Artikel 1 Städtebauförderungsmittel des Bundes
(1) Auf der Grundlage von Artikel 104 b Grundgesetz stellt der Bund den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2019 Bundesmittel zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen zur Verfügung. Die Bundesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind.
(2) Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2019 Finanzhilfen von 790 Mio. Euro (Verpflichtungs- rahmen) für folgende Programme bereit:
1. Soziale Stadt: 190,000 Mio. Euro
2. Stadtumbau Neue Länder: 120,000 Mio. Euro
3. Stadtumbau Alte Länder: 140,000 Mio. Euro
4. Städtebaulicher Denkmalschutz Neue Länder: 70,000 Mio. Euro
5. Städtebaulicher Denkmalschutz Alte Länder: 40,000 Mio. Euro
6. Aktive Stadt- und Ortsteilzentren: 110,000 Mio. Euro
7. Kleinere Städte und Gemeinden: 70,000 Mio. Euro
8. Zukunft Stadtgrün 50,000 Mio. Euro gesamt: 790,000 Mio. Euro
(3) Der Bund nimmt bis zu 0,5 v. H. seiner Finanzhilfen für Forschungsvorhaben in Anspruch, mit dem Ziel, die Effizienz der Programme zu bewerten sowie Erkenntnisse aus geförderten Maßnahmen für andere Fördergebiete nutzbar zu machen. Nach Abzug der Forschungsmittel verteilen sich die Finanzhilfen des Bundes auf die Länder unter Beachtung der für die einzel- nen Programme geltenden Verteilerschlüssel wie folgt: VV Städtebauförderung 2019 Tabelle: Aufteilung der Bundesfinanzhilfen (gemäß Absatz 2 abzüglich o. g. Forschungsmittel), auf volle T€ gerundet Soziale Stadt Stadtumbau Städtebaulicher Denkmalschutz Aktive Stadt- und Ortsteilzentren Kleinere Städte und Gemeinden Zukunft Stadtgrün Gesamt Ost West Ost West Ost West Ost West i.v.H. T € i.v.H. i.v.H. T € T € i.v.H i.v.H T € T € i.v.H. T € i.v.H. T € i.v.H. T € T € Baden- Württemberg 12,470 23.575 0 13,845 0 19.286 0 14,858 0 5.913 12,166 13.316 11,137 7.757 12,470 6.204 76.051 Bayern 14,312 27.057 0 17,674 0 24.620 0 17,571 0 6.993 14,155 15.493 13,719 9.555 14,312 7.120 90.838 Berlin Ost 1,733 3.276 7,367 0 8.796 0 10,048 0 6.998 0 1,577 1.727 1,288 897 1,733 862 22.556 Berlin West 3,467 6.554 0 3,136 0 4.368 0 3,840 0 1.529 3,153 3.451 2,575 1.793 3,467 1.725 00.000 Xxxxxxxxxxx 3,009 5.689 17,632 0 21.053 0 17,085 0 11.900 0 3,398 3.718 4,017 2.798 3,009 1.497 46.655 Bremen 0,989 1.870 0 0,947 0 1.319 0 1,012 0 403 0,829 907 0,760 529 0,989 492 5.520 Hamburg 2,385 4.509 0 2,264 0 3.154 0 2,591 0 1.031 2,137 2.339 1,867 1.300 2,385 1.187 13.520 Hessen 7,495 14.169 0 9,168 0 12.771 0 9,270 0 3.689 7,364 8.060 6,947 4....
Allgemeine Vereinbarungen. 3.1 Überschriften sind nur zur besseren Lesbarkeit eingefügt und dürfen nicht die Auslegung jedweder Bestimmung dieser SmartNet AGB oder des Lizenzvertrages beein- flussen.
3.2 Insoweit es der Kontext nicht anderweitig verlangt schließen in diesen SmartNet AGB und in allen Lizenzverträgen Worte im Maskulin das Feminin ein und umgekehrt und schließen Worte im Singular den Plural ein und umgekehrt.
3.3 Ein Verweis auf eine gesetzliche Bestimmung in diesen SmartNet AGB oder in den Lizenzverträgen schließt einen Verweis auf diese gesetzliche Bestimmung ein, unabhängig davon, ob diese von Zeit zu Zeit geändert, verlängert oder wieder in Kraft gesetzt wird.
3.4 Jedweder Verweis auf einen Lizenzpartner bezeichnet einen Partner des Lizenzvertrages.
Allgemeine Vereinbarungen. Artikel 1 Städtebauförderungsmittel des Bundes
(1) Auf der Grundlage von Artikel 104 b Grundgesetz stellt der Bund den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2021 Bundesmittel zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen zur Verfügung. Die Bundesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind.
(2) Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2021 Finanzhilfen von 790 Mio. Euro (Verpflichtungsrahmen) für folgende Programme bereit:
1. Lebendige Zentren: 300,000 Mio. Euro
2. Sozialer Zusammenhalt: 200,000 Mio. Euro
3. Wachstum und nachhaltige Erneuerung: 290,000 Mio. Euro gesamt: 790,000 Mio. Euro Entsprechend dem Haushaltsvermerk Nr. 2 zu Kap. 0604, Tit. 882 11 zum Bundeshaushalt 2021 sind innerhalb der Programme diese Mittel auch zur Revitalisierung von Brachflächen einzusetzen.
(3) Bund und Länder haben sich auf einen neuen, gesamtdeutschen Verteilerschlüssel geeinigt. Mit dem Ziel, die Verteilung der Bundesmittel stärker an den Problemlagen zu orientieren, werden für die Programme folgende Schlüssel zugrunde gelegt, wobei die Angaben jeweils bezogen auf die Summe der Länder und die daraus resultierende Verteilung dauerhaft gelten, sofern sich keine gravierenden strukturellen Veränderungen ergeben: - Programm Lebendige Zentren: Bevölkerung (40,00 %), Bevölkerung 67 Jahre und älter (4,00 %), ausländische Bevölkerung (6,50 %), bewohnte Wohnungen bis Baujahr 1918 (18,00 %), Bevölkerungsverluste > 3 % (2011-2018) (5,00 %), Bevölkerungsgewinne > 3 % (2011-2018) (2,00 %), hohe Einwohnerdichte (6,00 %), niedrige Einwohnerdichte (Raster) (13,50 %), öffentliche Bauinvestitionen (5,00 %); - Programm Sozialer Zusammenhalt: Bevölkerung (40,00 %), Bevölkerung 67 Jahre und älter (5,00 %), ausländische Bevölkerung (5,00 %), Mindestsicherungsleistungen (6,00 %), bewohnte Wohnungen bis Baujahr 1918 (8,00 %), Bevölkerungsverluste > 3 % (2011-2018) (20,00 %), Bevölkerungsgewinne > 3 % (2011-2018) (4,00 %), niedrige Einwohnerdichte (Raster) (3,50 %), öffentliche Bauinvestitionen (8,50 %); - Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung: Bevölkerung (40,00 %), Bevölkerung 67 Jahre und älter (4,50 %), Mindestsicherungsleistungen (4,00 %), bewohnte Wohnungen bis Baujahr 1918 (3,00 %), unbewohnte Wohnungen (9,75 %), Bevölkerungsverluste > 3 % (2011-2018) (16,75 %), Bevölkerungsgewinne > 3 % (2011-2018) (2,50 %), hohe Einwohnerdichte (6,25 %), gemeindliche Steuerkraft (1,75 %), öffentliche Bauinvestitionen (11,50 %). Es gilt bis einschli...
Allgemeine Vereinbarungen. Artikel 1 Städtebauförderungsmittel des Bundes
(1) Auf der Grundlage von Artikel 104 b Grundgesetz stellt der Bund den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2020 Bundesmittel zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen zur Ver- fügung. Die Bundesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind.
(2) Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2020 Finanzhilfen von 790 Mio. Euro (Verpflichtungsrah- men) für folgende Programme bereit:
1. Lebendige Zentren: 300,000 Mio. Euro
2. Sozialer Zusammenhalt: 200,000 Mio. Euro
3. Wachstum und nachhaltige Erneuerung: 290,000 Mio. Euro gesamt: 790,000 Mio. Euro
(3) Für das Programmjahr 2020 erfolgt die Verteilung der Bundesmittel an die Länder entsprechend der Tabelle gemäß Satz 5. Dabei erfolgt die Verteilung für das Land Berlin unter Berücksichti- gung der ehemaligen Gebiete Ost und West. Gemäß Auslaufen des Solidarpakts II, Korb II ver- einbaren Bund und Länder bis zum 30.06.2020 ein auf Indikatoren gestütztes Verteilmodell für die Programmjahre 2021-2024 abzustimmen. Der Bund nimmt bis zu 0,5 v. H. seiner Finanzhilfen für Forschung, Evaluierung und Programm- begleitung in Anspruch, mit dem Ziel, die Effizienz der Programme zu bewerten sowie Erkennt- nisse aus geförderten Maßnahmen für andere Fördergebiete nutzbar zu machen. Für das Jahr 2020 verteilen sich die Finanzhilfen des Bundes auf die Länder demnach wie folgt (Aufteilung der Bundesfinanzhilfen gemäß Absatz 2 abzüglich o. g. Forschungsmittel, auf volle T€ gerundet): Lebendige Zentren Sozialer Zusammenhalt Wachstum und nachhaltige Erneuerung Gesamt i.v.H. T € i.v.H. T € i.v.H. T € T € Baden- Württemberg 9,795 29.237 9,795 19.491 9,795 28.263 76.991 Bayern 11,666 34.823 11,666 23.215 11,666 33.662 00.000 Xxxxxx 5,308 15.843 5,308 10.562 5,308 15.315 00.000 Xxxxxxxxxxx 5,817 17.363 5,817 11.575 5,817 16.784 45.722 Bremen 0,708 2.114 0,708 1.409 0,708 2.043 5.566 Hamburg 1,741 5.197 1,741 3.464 1,741 5.023 13.684 Hessen 6,085 18.164 6,085 12.110 6,085 17.559 47.833 Mecklenburg- Vorpommern 3,864 11.534 3,864 7.689 3,864 11.150 00.000 Xxxxxxxxxxxxx 7,843 23.410 7,843 15.606 7,843 22.630 61.646 Nordrhein- Westfalen 18,441 55.046 18,441 36.698 18,441 53.211 000.000 Xxxxxxxxx-Xxxxx 4,018 11.995 4,018 7.997 4,018 11.595 31.587 Saarland 1,155 3.447 1,155 2.299 1,155 3.332 9.078 Sachsen 9,861 29.436 9,861 19.624 9,861 28.454 00.000 Xxxxxxx-Xxxxxx 5,796 17.301 5,796 11.534 5,796 16.724 45.559 Schleswig- Holstein 2,677 7.992 2,6...
Allgemeine Vereinbarungen. Artikel 1 Städtebauförderungsmittel des Bundes
(1) Der Bund stellt den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans 2008 Bundesmittel zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen zur Verfügung. Die Bundesmittel sind – im Rahmen der Vereinbarungen zu den einzelnen Programmbereichen – für folgende Pro- grammschwerpunkte bestimmt:
a) Förderung der nachhaltigen Stärkung von Innenstädten und Ortszentren, des Städtebau- lichen Denkmalschutzes sowie der Wiedernutzung von Brachflächen im Rahmen städ- tebaulicher Erneuerung und Entwicklung.
b) Förderung von Maßnahmen und Modellvorhaben der Sozialen Stadt.
c) Förderung des Stadtumbaus in den neuen und den alten Ländern.
(2) Die Bundesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind. Für die räumliche Abgrenzung kommen in Betracht: - Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als Einheit (Gesamtmaßnah- me im Rahmen des besonderen Städtebaurechts) nach § 136 ff. BauGB. - Erhaltungsgebiete nach § 172 BauGB sowie - auf Grund von städtebaulichen Entwicklungskonzepten (vgl. § 171b BauGB) und /oder gebietsbezogenen integrierten Entwicklungskonzepten (vgl. § 171 e BauGB) abge- grenzte Fördergebiete.
Allgemeine Vereinbarungen. Die Abteilung Jugend und die Abteilung Stadtentwicklung stimmen darin überein, dass neben den gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungen (in Verfahren der Bau- leitplanung und der Landschaftsplanung) bei genannten Bauvorhaben der Abteilung Stadtentwicklung Kinder- und Jugendbeteiligungsverfahren - nachfolgend Beteili- gungsverfahren genannt – durchgeführt werden.
Allgemeine Vereinbarungen. Interesse / Gegenstand der Versicherung
Allgemeine Vereinbarungen. 4.1.1. Die Justizvollzugsanstalten beraten und motivieren die zu Entlassen- den im Rahmen der Entlassungsvorbereitung bei der Ordnung ihrer persönli- chen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten. Dabei erstreckt sich die Beratung auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen.
4.1.2. Die Sozialleistungsträger unterstützen die Justizvollzugsanstalten bei der Beratung über sozialleistungsrechtliche Bestimmungen bereits vor An- tragstellung. Sie stehen auch bei grundsätzlichen Fragen zur Verfügung.
4.1.3. Die Justizvollzugsanstalten arbeiten frühzeitig, möglichst sechs Mona- te vor der voraussichtlichen Entlassung, mit außervollzuglichen Institutionen und Personen zusammen, um für die zu Entlassenden für die Zeit nach der Entlassung insbesondere Arbeit, Ausbildung, Unterkunft und persönlichen Beistand zu finden.
4.1.4. Im Falle einer Vollzugsdauer von über einem Jahr wird durch die Jus- tizvollzugsanstalten eine Behandlungsuntersuchung durchgeführt und ein Vollzugsplan erstellt. Dieser wird in regelmäßigen Abständen auf seine Um- setzung hin überprüft. Wesentliche Bestandteile des Vollzugsplans für die Entlassungsvorbereitung sind vor allem die Bereiche: -Unterkunft - Arbeit - Sozialleistungen / finanzielle Absicherung - Nachsorge - Schulden. Auch bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr ist die Vorbereitung der Ent- lassung im Sinne einer effektiven Rückfallprophylaxe angezeigt. Die Justiz- vollzugsanstalten unterstützen die zu Entlassenden in der Regel sechs Mo- nate vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin in der Klärung offener Fragen in Bezug auf die bevorstehende Entlassung. Sie motivieren die zu Entlassenden zu konkreten Vorbereitungen im Hinblick auf ihre Entlassung. Die Entlassungsvorbereitung setzt dabei grundsätzlich die konstruktive Mit- arbeit der zu Entlassenden voraus. Zur Entlassungsvorbereitung gehört je nach Eignung der zu Entlassenden insbesondere auch die Gewährung voll- zugsöffnender Maßnahmen bis hin zur Zulassung zum Freigang.
4.1.5. Die Justizvollzugsanstalten sind bis zur Haftentlassung für die Umset- zung der im Vollzugsplan beschriebenen Maßnahmen zur Entlassungsvorbe- reitung verantwortlich. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte insbesondere der künf- tige Wohnsitz geklärt werden. Mit der Entlassung geht die Betreuung auf die zuständige Institution über. Die Justizvollzugsanstalten streben eine enge Zusammenarbeit mit allen an der Integration der zu Entlassenden beteiligten Institutionen an und stellen bei ...
Allgemeine Vereinbarungen. Artikel 1 Städtebauförderungsmittel des Bundes 7
Artikel 2 Verteilung der Finanzhilfen des Bundes 8
Allgemeine Vereinbarungen. 7.1. Um die Serviceleistungen zu gewährleisten, müssen Sie die nachfolgenden Bedingungen, sowie die weiteren Vereinbarungen, die Sie in den Ziffern 8, 9 und 10 finden, beachten. Verletzen Sie eine dieser Bedingungen, kann das die Ablehnung Ihres Service Anspruchs zur Folge haben.
7.2. Für diesen Servicevertrag gelten folgende Bedingungen:
7.2.1. Abdeckungsgrenzen. Die Abdeckung gemäß Ihres Vertrag unterliegt den in Ziffer 6 dargelegten Abdeckungsausschlüssen.